Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung. Es erweitert den Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden, Sozialleistungsträgern, der Bundesagentur für Arbeit und weiteren öffentlichen Stellen.
Für Menschen mit ausländerrechtlichem Bezug kann dadurch schneller sichtbar werden, ob und in welchem Zeitraum Leistungen nach dem SGB II, dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem SGB XII gezahlt wurden. Das Gesetz verändert jedoch weder die Höhe des Grundsicherungsgeldes noch führt es automatisch zu einer Kürzung.
Gesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet
Das Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz wurde am 22. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der überwiegende Teil trat nach Artikel 18 des Gesetzes am folgenden Tag in Kraft.
Allerdings gelten nicht alle Bestimmungen bereits seit dem 29. Juli 2026. Gerade die für Jobcenter und Sozialämter interessanten automatisierten Übermittlungen werden erst in späteren Stufen eingeführt.
Leistungsdaten werden bereits im AZR gespeichert
Im Ausländerzentralregister, kurz AZR, können schon seit dem 1. November 2025 Angaben über Beginn und Ende existenzsichernder Leistungen sowie die zuständige Behörde gespeichert werden. Erfasst werden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie nach dem Zweiten, Achten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Damit kann beispielsweise erkennbar sein, dass eine Person bis zu einem bestimmten Tag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten hat und anschließend in den Zuständigkeitsbereich eines Jobcenters wechselte. Ähnliche Überschneidungen können zwischen Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Jugendhilfe und Unterhaltsvorschuss auftreten.
Über die bereits bestehenden Datenzugriffe für Jobcenter informiert auch der Beitrag „Mehr Daten für Jobcenter – Beweislast liegt beim Bürger“.
Die neuen Regeln kommen in mehreren Stufen
Das neue Gesetz fasst zahlreiche Änderungen zusammen, die nicht zu einem einzigen Termin wirksam werden. Für Leistungsbeziehende sind vor allem drei Zeitpunkte wichtig.
| Zeitpunkt | Rechtsänderung | Bedeutung für Leistungsbeziehende |
|---|---|---|
| Seit 1. November 2025 | Speicherung von Beginn und Ende bestimmter existenzsichernder Leistungen sowie der zuständigen Behörde | Überschneidungen zwischen verschiedenen Leistungsträgern können im AZR erkennbar sein |
| Seit 29. Juli 2026 | Grundsätzliches Inkrafttreten des neuen Digitalisierungsgesetzes | Rechtliche und technische Verfahren werden für den weiteren Ausbau vorbereitet |
| Ab 1. Mai 2027 | Erweiterte Fassung des § 3 Absatz 1 Nummer 6a AZRG | Zusätzlich können Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfasst werden |
| Ab 1. November 2027 | Automatisierte Übermittlungen nach dem neuen § 22a AZRG | Bestimmte Änderungen können Jobcenter, Sozialämter und andere zugelassene Stellen schneller als elektronische Mitteilung erreichen |
Die Unterscheidung ist wichtig: Das Gesetz gilt zwar bereits, die neuen automatischen Mitteilungen an Leistungsbehörden starten aber überwiegend erst am 1. November 2027. Bis dahin bleiben bereits vorhandene Abruf- und Abgleichsmöglichkeiten bestehen.
Welche Angaben zum Leistungsbezug gespeichert werden können
Die Speicherung betrifft nicht automatisch vollständige Leistungsakten oder sämtliche Berechnungsunterlagen. Beim bisherigen Leistungsdatensatz geht es insbesondere um den Beginn und das Ende des gesamten Leistungszeitraums sowie um die Behörde, die für die Zahlung zuständig ist.
Ab dem 1. Mai 2027 wird die gesetzliche Beschreibung weiter gefasst. Dann können zusätzlich Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Register abgebildet werden.
Ein vollständiger Jobcenter-Bescheid mit Mietkosten, Einkommen, Vermögen, Krankheiten oder einzelnen Kontoauszügen wird dadurch nicht pauschal im AZR gespeichert. Welche Daten übermittelt werden dürfen, richtet sich weiterhin nach den gesetzlichen Datenfeldern, dem jeweiligen Personenkreis und dem Zweck des Abrufs.
Was Jobcenter künftig automatisch erfahren können
Der neue § 22a AZRG schafft die Grundlage für elektronische Mitteilungen, die unmittelbar nach dem Speichern bestimmter Angaben versandt werden können. Voraussetzung ist, dass die empfangende Stelle für den automatisierten Abruf zugelassen ist und die Information für ihre Aufgaben benötigt.
Für Jobcenter kann etwa eine Mitteilung über einen geänderten Aufenthaltsstatus oder den Bezug existenzsichernder Leistungen bei einem anderen Träger von Bedeutung sein. Das Jobcenter kann daraufhin prüfen, ob weiterhin ein Anspruch nach dem SGB II besteht, ob ein anderer Träger zuständig ist oder ob Zahlungen zeitlich aufeinander abgestimmt werden müssen.
Das Gesetz soll damit insbesondere parallele Zahlungen verschiedener Behörden und daraus entstehende Rückforderungen vermeiden. Weitere Informationen zum allgemeinen Datenabgleich enthält der Beitrag „Automatisierter Datenausgleich beim Grundsicherungsgeld“.
Keine automatische Kürzung allein wegen eines Datentreffers
Eine elektronische Mitteilung ist noch keine Entscheidung über einen Leistungsanspruch. Sie kann eine Prüfung auslösen, ersetzt aber nicht die rechtliche Bewertung durch das Jobcenter oder Sozialamt.
Zeigt der Datensatz beispielsweise einen angeblich fortbestehenden Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, muss geprüft werden, ob die Information noch aktuell ist. Auch ein verspätet eingetragenes Leistungsende kann fälschlich wie eine Doppelzahlung aussehen.
Bevor eine Behörde Leistungen wegen belastender Tatsachen aufhebt, zurückfordert oder ablehnt, muss sie Betroffene regelmäßig anhören. Dabei können Bescheide, Abrechnungen und Bestätigungen der früher zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Allein das neue Gesetz schafft weder einen zusätzlichen Leistungsausschluss noch eine neue Sanktion. Es verändert auch nicht die Regelsätze, Freibeträge oder anerkannten Unterkunftskosten.
Wer von den Änderungen betroffen sein kann
Praktisch bedeutsam sind die Regeln vor allem für Menschen, deren Anspruch von einem Aufenthaltsstatus oder einem Wechsel zwischen verschiedenen Leistungssystemen abhängt. Dazu gehören unter anderem Geflüchtete, Drittstaatsangehörige und gemischte Haushalte, in denen einzelne Familienmitglieder unterschiedlichen Leistungssystemen zugeordnet sind.
Für Unionsbürger gelten teilweise besondere und eingeschränkte AZR-Datensätze. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass Feststellungen über das Nichtbestehen oder den Verlust eines Freizügigkeitsrechts künftig schneller mit der Bundesagentur für Arbeit und den Jobcentern abgeglichen werden können.
Auch Familienkassen werden im Gesetz an mehreren Stellen genannt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Kindergeld in dem Datenfeld für existenzsichernde Leistungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a AZRG gespeichert wird; für die Familienkassen gelten eigene Übermittlungsvorschriften.
Veraltete Daten können erhebliche Folgen haben
Problematisch wird der schnellere Austausch, wenn gespeicherte Angaben falsch, unvollständig oder veraltet sind. Ein nicht eingetragenes Ende des Asylbewerberleistungsbezugs kann beim Jobcenter den Verdacht auslösen, dass gleichzeitig zwei Behörden gezahlt haben.
Auch unterschiedliche Namensschreibweisen, ein verspätet erfasster Umzug oder ein noch nicht aktualisierter Aufenthaltsstatus können Rückfragen verursachen. Das kann zu vorläufigen Zahlungsschwierigkeiten führen, obwohl der Leistungsanspruch tatsächlich besteht.
Betroffene sollten Schreiben von Jobcenter, Ausländerbehörde, Familienkasse oder Sozialamt deshalb nicht unbeantwortet lassen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter gelten weiterhin, begrenzen aber nicht das Recht, falsche Behördenangaben zu bestreiten.
So sollten falsche Angaben korrigiert werden
Aus einem Behördenschreiben sollte zunächst hervorgehen, welche Information angezweifelt wird und von welcher Stelle sie stammt. Betroffene sollten die genannten Zeiträume, Aktenzeichen, Anschriften und Leistungsarten mit ihren Bescheiden vergleichen.
Eine Korrektur sollte schriftlich verlangt und möglichst genau bezeichnet werden. Sinnvoll ist etwa die Formulierung, dass der im Schreiben genannte Leistungszeitraum nicht zutrifft und durch den beigefügten Aufhebungs- oder Einstellungsbescheid widerlegt wird.
Das Schreiben sollte nachweisbar übermittelt werden. Als Belege kommen Bewilligungsbescheide, Einstellungsbescheide, Aufenthaltstitel, Meldebescheinigungen und schriftliche Bestätigungen des früheren Leistungsträgers in Betracht.
Es empfiehlt sich, die Berichtigung sowohl bei der Behörde zu verlangen, die mit den falschen Daten arbeitet, als auch bei der Stelle, von der die Angabe stammt. Sind Daten im AZR selbst falsch, verpflichtet § 35 AZRG die Registerbehörde zur Berichtigung.
Betroffene können eine AZR-Selbstauskunft beantragen
Nach § 34 AZRG können Betroffene beim Bundesverwaltungsamt Auskunft über die zu ihrer Person im Register gespeicherten Daten beantragen. Das Bundesverwaltungsamt stellt dafür einen Antrag auf AZR-Selbstauskunft bereit.
Eine solche Auskunft kann helfen, wenn mehrere Behörden mit unterschiedlichen Angaben arbeiten oder unklar bleibt, woher ein Datentreffer stammt. Das Auskunftsrecht kann in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen eingeschränkt sein.
Nach einer Berichtigung müssen unter bestimmten Voraussetzungen auch Stellen informiert werden, die den fehlerhaften Datensatz bereits erhalten haben. Damit soll verhindert werden, dass eine falsche Angabe trotz erfolgter Korrektur weiterhin in anderen Verfahren verwendet wird.
Bei einem Bescheid läuft die Widerspruchsfrist
Eine bloße Anhörung oder Aufforderung zur Stellungnahme ist von einem belastenden Bescheid zu unterscheiden. Ergeht bereits eine Aufhebung, Ablehnung oder Rückforderung, muss regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Betroffene sollten deshalb nicht ausschließlich eine Datenberichtigung beantragen, wenn gleichzeitig ein Leistungsbescheid vorliegt. Hinweise zum Verfahren enthält der Ratgeber „Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid“.
Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann bei einem rechtswidrigen Sozialleistungsbescheid ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag „Der Überprüfungsantrag kann helfen“.
Praxisbeispiel: Veralteter Leistungszeitraum führt zu Rückfragen
Eine geflüchtete Frau erhält bis zum 30. Juni Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ab dem 1. Juli Grundsicherungsgeld vom Jobcenter. Im AZR wird das Ende der früheren Leistung versehentlich erst mit dem 31. Juli eingetragen.
Beim Datenabgleich entsteht dadurch der Eindruck, sie habe im Juli von zwei Behörden existenzsichernde Leistungen erhalten. Das Jobcenter fordert eine Stellungnahme an und kündigt eine mögliche Rückforderung an.
Die Frau legt den Einstellungsbescheid der Asylbewerberleistungsstelle vor und verlangt schriftlich die Berichtigung des falschen Zeitraums. Das Jobcenter kann den tatsächlichen Wechsel des Leistungssystems nachvollziehen, während die übermittelnde Stelle den AZR-Eintrag korrigieren muss.
Häufige Fragen zum neuen Datenaustausch
1. Gilt das neue Gesetz bereits?
Das Gesetz gilt grundsätzlich seit dem 29. Juli 2026. Einzelne Bestimmungen treten jedoch erst am 1. Mai 2027, am 1. November 2027 oder zu noch späteren Terminen in Kraft.
2. Werden Sozialleistungsdaten schon jetzt im AZR gespeichert?
Angaben über Beginn und Ende bestimmter existenzsichernder Leistungen sowie die zuständige Behörde können bereits seit dem 1. November 2025 gespeichert werden. Das betrifft Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie nach dem SGB II, SGB VIII und SGB XII.
3. Ändert das Gesetz die Höhe des Grundsicherungsgeldes?
Nein. Das Gesetz verändert weder die Regelsätze noch Freibeträge, Mehrbedarfe oder Unterkunftskosten und löst auch keinen neuen Leistungsantrag aus.
4. Darf das Jobcenter wegen eines Datentreffers sofort Leistungen streichen?
Ein Datentreffer erlaubt zunächst eine Überprüfung. Vor einer belastenden Entscheidung muss der Sachverhalt aufgeklärt und die betroffene Person regelmäßig angehört werden.
5. Wie erfahre ich, welche Daten über mich im AZR stehen?
Betroffene können beim Bundesverwaltungsamt eine Selbstauskunft nach § 34 AZRG beantragen. Darin können die gespeicherten Angaben sichtbar werden, soweit keine gesetzliche Ausnahme vom Auskunftsrecht greift.
6. Was muss ich tun, wenn ein Leistungszeitraum falsch gespeichert wurde?
Der Fehler sollte unverzüglich schriftlich bestritten und mit passenden Bescheiden belegt werden. Die Berichtigung sollte bei der verwendenden Behörde, der übermittelnden Stelle und gegebenenfalls bei der Registerbehörde verlangt werden; gegen einen bereits erlassenen Bescheid ist zusätzlich die Rechtsbehelfsfrist zu beachten.
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