Wer Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, kennt oft nicht alle seine Rechte oder stellt erst nach der Widerspruchsfrist fest, dass etwas im Bescheid falsch ist. Was bleibt? Der Überprüfungsantrag gegen den Bescheid!
Was ist ein Überprüfungsantrag?
Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, dann bleibt die Möglichkeit, eine Überprüfung der Entscheidung nach §44 SGB X zu beantragen.
Dann muss das Jobcenter seinen Verwaltungsakt noch einmal auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit überprüfen, genauso wie beim Widerspruch.
Überprüfunganträge können gegen Verwaltungsakte eingelegt werden.
Was das ist, lest ihr im Artikel zum Widerspruch.
Überprüfungsanträge werden verwendet, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist – auch wann das der Fall ist, lest ihr im Artikel zum Widerspruch.
Formalia beim Überprüfungsantrag
Der Überprüfungsantrag muss durch denjenigen eingelegt werden (oder seinen rechtlichen Vertreter/Bevollmächtigten) an den sich der Verwaltungsakt richtet. Bei einem Verwaltungsakt, der sich an alle in der BG richtet, reicht es, wenn ein Vertreter der BG diesen einlegt.
Ein Überprüfungsantrag muss mindestens folgendes enthalten:
1. Name und Anschrift
2. Datum des Bescheids gegen den der Antrag sich richtet
3. Unterschrift
Er sollte ergänzend enthalten:
4. BG-Nummer
5. Begründung (kann auch nachgereicht werden, wenn z.B. die Zeit knapp ist)
Begründung des Überprüfungsantrags
Die Begründung kann auf folgendem basieren:
1. Eine falsche Rechtsanwendung
Es können Formalia nicht eingehalten worden sein (z.B. Frist abgelaufen) oder auch in der eigentlichen Rechtsanwendung falsch sein (z.B. Verstoß gegen die höchstrichterliche Rechtssprechung).
2. Einem falsch angenommenen Sachverhalt
Wenn die Behörde falsche Annahmen getroffen hat, die für die Entscheidung wichtig waren, muss sie anhand der korrekten Situation neu entscheiden.
Für den korrekte Sachverhalt können auch neue Fakten und Nachweise vorgelegt werden.
Frist zur Einlegung
Ein Überprüfungantrag kann nach §44 Abs4 SGB X für bis zu 4 Jahre vor dem Jahr des Überprüfungsantrags gestellt werden.
Beispiel:
Überprüfungsanträge sind bis 12/2024 noch bis 01/2020 möglich.
2024 ist das Jahr des Überprüfungsantrags
2023-2020 sind die 4 Jahre.
Somit wären heute noch Nachzahlungen aus 01/20 möglich.
Leider gibt es in §40 Abs1 SGB II/§116a SGB XII eine Beschränkung von Nachzahlungen auf das Kalenderjahr vor Stellung des Überprüfungsantrags.
Aktuell ist beim Jobcenter/Sozialamt daher eine Nachzahlung bis 01/23 möglich.
Aus diesem Grund liest man online immer wieder eine Überprüfung wäre nur in dieser Frist möglich.
Diese Ansicht ist auch im Jobcenter und Sozialamt weit verbreitet.
Die Ansicht ist aber NICHT korrekt.
Es ist nur die Frist für Nachzahlungen verkürzt, nicht für die Überprüfung.
Das ist vor allem wichtig, weil man nicht mit jedem Überprüfungsantrag direkt eine Nachzahlung erreichen will.
Es besteht schließlich auch ein großes Interesse, einen falschen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid überprüfen zu lassen.
Durch die Überprüfung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids, die in der “normalen” Frist von 4 Jahren möglich ist, kann
1. eine weitere Aufrechnung verhindert werden, aber
2. auch eine Auszahlung bereits aufgerechneter Beträge ereicht werden
Da es sich nicht um eine Nachzahlung handelt, wären sogar 2020 aufgerechnete Beträge auszuzahlen.
Die Summen wurden bereits in eine Forderung gegen den Leistungsberechtigten ausgezahlt. Es ist daher keine Nachzahlung. Entfällt die Forderung, ist das Guthaben auszuzahlen.
Folglich machen Überprüfungsanträge bis Januar des Vorjahres Sinn, die Nachzahlungen von Leistungen bewirken sollen.
Und es machen Überprüfungsanträge gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide bis zum Januar 5 Jahre vor dem Überprüfungsantrag Sinn.
Formulierungvorschlag Überprüfungsantrag
Überprüfungsantrag
BG-Nr:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Überprüfung des Bescheids vom xx.yy.zzzz nach §44 SGB X bezüglich …
Begründung:
(je nach Fehler)
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Rechtsgrundlagen
§44 SGB X – Grundlage des Überprüfungsantrags
§40 Abs1 Nr2 SGB II – Verkürzung der Nachzahlungsfrist
BSG vom 13. Februar 2014, B 4 AS 19/13 – Anwendung auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide und Auszahlung widerrechtlich aufgerechneter Leistungen
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Simon alias “Sozi Simon” ist Sozialarbeiter aus Leidenschaft. Kämpfer für mehr Gerechtigkeit und gegen das Verschweigen/Verweigern von staatlicher Unterstützung. Er ist Mitautor des SGB II & SGB XII Leitfadens von A-Z. Simon ist insbesondere bei Twitter für seine Ratgeber-Tweets bekannt und seit 2022 freier Autor bei Gegen-Hartz.de