CO₂-Kosten in der Heizkostenabrechnung: Wann der Vermieter mitzahlen muss
Eine Heizkostenabrechnung kann ordentlich aussehen und trotzdem zu hoch ausfallen: etwa dann, wenn der Vermieter seinen Anteil an den CO₂-Kosten auf die Bewohner abwälzt. Wer nur Verbrauch, Vorauszahlungen und Nachforderung vergleicht, übersieht diesen möglichen Fehler.
Bei Wohngebäuden reicht der gesetzliche Vermieteranteil grundsätzlich von null bis 95 Prozent der CO₂-Kosten. Entscheidend ist der berechnete Kohlendioxidausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr; die Beteiligung betrifft diesen Kostenbestandteil, nicht die gesamte Heizrechnung.
Seit 2023 darf der Vermieter seinen Anteil nicht weiterreichen
Die Aufteilung gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, und erfasst insbesondere CO₂-Kosten beim Heizen mit Gas oder Öl sowie bestimmte Wärmelieferungen.
Auch ein älterer Mietvertrag, der dem Mieter die Brennstoffkosten auferlegt, beseitigt die gesetzliche Beteiligung nicht; das regeln das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz und seine Übergangsvorschriften.
Die CO₂-Kosten stecken bereits in den berechneten Brennstoff- beziehungsweise Wärmekosten. Sie dürfen deshalb nicht zusätzlich ein zweites Mal aufgeschlagen werden, wenn die Abrechnung sie gesondert erläutert.
Diese Angaben gehören in die Heizkostenabrechnung
Die Abrechnung muss den persönlichen CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Eine feste Seitenzahl oder ein bestimmtes Formular schreibt § 7 Absatz 3 des Gesetzes dafür nicht vor.
Suchen lässt sich beispielsweise nach „CO₂-Kostenaufteilung“, „Kohlendioxidkosten“ oder „Vermieteranteil“, auch in den zugehörigen Abrechnungsanlagen. Ein isolierter Eurobetrag erklärt jedoch noch nicht, ob die Einstufung stimmt und der Eigentümeranteil tatsächlich abgezogen wurde.
Für die Prüfung helfen die Lieferantenbelege: Dort müssen nach § 3 CO₂KostAufG unter anderem CO₂-Emissionen in Kilogramm, CO₂-Kosten, Energiegehalt und Emissionsfaktor stehen. Zusammen mit der verwendeten Wohnfläche und dem Abrechnungszeitraum ermöglichen diese Angaben, den Rechenweg nachzuvollziehen.
Wie hoch ist der Vermieteranteil?
Bei einer gemeinsamen Versorgung des Wohngebäudes wird der jährliche CO₂-Ausstoß durch die dafür anzusetzende Wohnfläche geteilt und auf eine Nachkommastelle gerundet. Der Energieausweis ersetzt diese Berechnung anhand der Abrechnungsdaten nicht; die Berechnungsvorgaben stehen in § 5 CO₂KostAufG.
Aus dem Ergebnis ergibt sich die Kostenverteilung nach der gesetzlichen Einstufungstabelle. Für einen vollständigen Jahreszeitraum gelten grundsätzlich folgende Anteile:
| CO₂-Ausstoß je m² Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| Unter 12 kg | 100 Prozent | 0 Prozent |
| 12 bis unter 17 kg | 90 Prozent | 10 Prozent |
| 17 bis unter 22 kg | 80 Prozent | 20 Prozent |
| 22 bis unter 27 kg | 70 Prozent | 30 Prozent |
| 27 bis unter 32 kg | 60 Prozent | 40 Prozent |
| 32 bis unter 37 kg | 50 Prozent | 50 Prozent |
| 37 bis unter 42 kg | 40 Prozent | 60 Prozent |
| 42 bis unter 47 kg | 30 Prozent | 70 Prozent |
| 47 bis unter 52 kg | 20 Prozent | 80 Prozent |
| Ab 52 kg | 5 Prozent | 95 Prozent |
Die Grenze zwischen zwei Stufen kann bares Geld ausmachen: Bei 36,9 Kilogramm beträgt der Vermieteranteil 50 Prozent, bei 37,0 Kilogramm bereits 60 Prozent. Bei einem vereinbarten Abrechnungszeitraum unter einem Jahr müssen die Tabellenwerte zeitanteilig angepasst werden.
Musterabrechnung: So muss der Abzug nachvollziehbar werden
Das folgende fiktive Beispiel zeigt einen vereinfachten Ausschnitt aus einer Heizkostenabrechnung für 2025. Das Wohngebäude hat eine gemeinsame Gasheizung, 500 Quadratmeter Wohnfläche und laut Abrechnungsdaten einen Jahresausstoß von 20.000 Kilogramm CO₂; gesetzliche Ausnahmen werden nicht unterstellt.
Die Rechnung ergibt 40,0 Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und damit einen Vermieteranteil von 60 Prozent. Für die Beispielwohnung wird vereinfachend ein nach dem Heizkostenschlüssel ermittelter Anteil von zehn Prozent an allen betroffenen Kosten angesetzt.
| Position der Musterabrechnung | Wert | Was sich daran prüfen lässt |
|---|---|---|
| Abrechnungszeitraum | 01.01.–31.12.2025 | Emissionen und Kosten müssen zum Zeitraum passen. |
| Wohnfläche des Gebäudes | 500 m² | Die für die Einstufung verwendete Fläche muss stimmen. |
| CO₂-Ausstoß des Gebäudes | 20.000 kg | Mit Lieferantenbelegen und Verbrauch abgleichen. |
| Spezifischer CO₂-Ausstoß | 40,0 kg/m² im Jahr | 20.000 kg geteilt durch 500 m². |
| Einstufung | Stufe 7 | 60 Prozent Vermieter, 40 Prozent Mieter. |
| CO₂-Kosten des Gebäudes, brutto | 1.309,00 Euro | Bereits in den Brennstoffkosten enthalten. |
| Abzug Vermieteranteil | 785,40 Euro | 60 Prozent von 1.309,00 Euro. |
| Verbleibende CO₂-Kosten für alle Mieter | 523,60 Euro | Nur dieser Rest darf auf die Bewohner verteilt werden. |
| CO₂-Kosten der Beispielwohnung | 52,36 Euro | Zehn Prozent des verbleibenden Mieteranteils. |
| Heizkosten des Gebäudes vor CO₂-Abzug | 14.000,00 Euro | Enthalten den vollständigen CO₂-Kostenbetrag. |
| Heizkosten nach Abzug des Vermieteranteils | 13.214,60 Euro | 14.000,00 Euro minus 785,40 Euro. |
| Heizkosten der Beispielwohnung vor Vorauszahlungen | 1.321,46 Euro | Zehn Prozent der bereinigten Gesamtkosten. |
Ohne Vermieterabzug würden der Wohnung 1.400 Euro Heizkosten zugeordnet, also 78,54 Euro zu viel. Die ausgewiesenen 52,36 Euro CO₂-Kosten sind in den korrekten 1.321,46 Euro bereits enthalten und werden nicht zusätzlich berechnet.
In einer echten Abrechnung wird der verbleibende CO₂-Kostenanteil nach dem geltenden Schlüssel für Heiz- und Warmwasserkosten verteilt, der Verbrauch und Fläche berücksichtigen kann. Zehn Prozent der Gebäudewohnfläche bedeuten deshalb nicht automatisch zehn Prozent der CO₂-Kosten; weitere Hinweise bietet unser Beitrag zum Nachrechnen des Vermieteranteils.
Falsche Fläche, falscher Zeitraum: Kleine Angaben verändern die Rechnung
Eine zu groß angesetzte Gebäudewohnfläche drückt den errechneten Ausstoß je Quadratmeter und kann den Vermieter in eine günstigere Stufe bringen. In der Musterabrechnung würden fälschlich angesetzte 600 statt 500 Quadratmeter nur 33,3 Kilogramm je Quadratmeter ergeben und den Vermieteranteil von 60 auf 50 Prozent senken.
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Ebenso müssen Emissionen dem richtigen Abrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn Lieferantenrechnung und Heizkostenabrechnung unterschiedliche Zeiträume abdecken. Bei Heizöl ist zusätzlich zu beachten, dass eingekaufte und tatsächlich verbrauchte Brennstoffmengen auseinanderfallen können.
Fehlende Pflichtangaben können drei Prozent Kürzung erlauben
Bestimmt der Vermieter den persönlichen CO₂-Kostenanteil nicht oder fehlen die vorgeschriebenen Informationen, erlaubt § 7 Absatz 4 CO₂KostAufG eine Kürzung um drei Prozent des abgerechneten persönlichen Heizkostenanteils. Bei 1.500 Euro wären das 45 Euro; Bezugsgröße ist nicht nur der CO₂-Betrag und auch nicht lediglich die Nachzahlung.
Ein falscher Rechenschritt ist davon zu unterscheiden: Eine unzutreffende Fläche oder Kostenstufe verlangt zunächst eine Berichtigung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Drei-Prozent-Kürzung sollten deshalb konkret benannt werden.
Denkmalschutz ist kein pauschaler Freibrief
Verhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes oder seiner Wärmeversorgung, kann sich der Vermieteranteil halbieren. Sind beide Verbesserungswege entsprechend eingeschränkt, entfällt die Aufteilung nach § 9 CO₂KostAufG.
Der Vermieter muss die Umstände nachweisen, die seinen geringeren Anteil rechtfertigen. Der bloße Hinweis „Denkmalschutz“ oder die Aussage, eine Sanierung sei teuer, genügt dafür nicht.
Eigener Gasvertrag: Erstattung innerhalb von zwölf Monaten verlangen
Wer die Wohnung über einen eigenen Gasvertrag beheizt, bezahlt die CO₂-Kosten zunächst selbst. Einen geschuldeten Vermieteranteil muss der Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform geltend machen, beispielsweise per E-Mail mit Rechnung und Berechnung; Grundlage ist § 6 Absatz 2 CO₂KostAufG.
Der Vermieter darf den Betrag bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Gibt es keine solche Abrechnung oder erfolgt keine Verrechnung, muss er spätestens zwölf Monate nach der Anzeige erstatten.
Wird das Gas zusätzlich etwa zum Kochen mit einem eigenen Gasherd verwendet, verringert sich der Erstattungsanspruch nach § 6 Absatz 3 um fünf Prozent. Aus einem berechneten Anspruch von 100 Euro würden dann 95 Euro.
Abrechnung beanstanden und Belege anfordern
Mieter können nach § 556 Absatz 4 BGB Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen; der Vermieter darf diese auch elektronisch bereitstellen. Eine Beanstandung sollte den Zeitraum, die fehlenden Angaben oder den konkreten Rechenfehler nennen und eine korrigierte Abrechnung verlangen.
Für Einwendungen gilt grundsätzlich eine Frist von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung; gesetzliche Ausnahmen bestehen bei unverschuldeter Verspätung. Diese Einwendungsfrist ist kein Zahlungsaufschub, weshalb eine fällige Forderung bei ungeklärten Punkten gegebenenfalls unter ausdrücklichem Vorbehalt bezahlt werden kann.
Auch die übrigen Positionen verdienen einen Blick. Unser Beitrag über Fehler in der Nebenkostenabrechnung erklärt, wie falsche Kostenansätze und nicht berücksichtigte Vorauszahlungen die Forderung erhöhen können.
Praxisbeispiel: 78,54 Euro weniger Nachzahlung
Die fiktive Mieterin Sabine erhält die oben dargestellte Abrechnung zunächst ohne Abzug des Vermieteranteils: 1.400 Euro Heizkosten stehen 1.200 Euro Vorauszahlungen gegenüber. Die Hausverwaltung fordert deshalb 200 Euro nach.
Sabine weist auf die CO₂-Aufteilung hin und verlangt eine Berichtigung. Nach dem Abzug sinken ihre Heizkosten auf 1.321,46 Euro und die Nachzahlung auf 121,46 Euro; die Prüfung spart ihr 78,54 Euro.
Drei Fragen und Antworten zu CO₂-Kosten
Muss der Vermieter immer mitzahlen?
Nein, bei weniger als zwölf Kilogramm CO₂ je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr sieht das Stufenmodell keinen Vermieteranteil vor. Daneben können nachgewiesene gesetzliche Ausnahmen die Beteiligung verringern oder ausschließen.
Genügt die Angabe „CO₂-Kosten: 100 Euro“?
Eine solche Einzelangabe erklärt die Aufteilung nicht ausreichend. Die Abrechnung muss auch die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen, damit der persönliche Kostenanteil geprüft werden kann.
Darf ich wegen eines Fehlers die gesamte Nachzahlung streichen?
Aus einem Fehler bei der CO₂-Aufteilung folgt kein pauschaler Anspruch, die gesamte Nachzahlung zu streichen. In Betracht kommen die Berichtigung des unzulässig berechneten Vermieteranteils und bei den gesetzlichen Voraussetzungen das Drei-Prozent-Kürzungsrecht.




