Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19. Februar 2026 (Az. L 9 AL 44/25) geurteilt, dass ein Verkaufsberater im Außendienst keinen höheren Anspruch auf ALG 1 geltend machen könne, weil ebenso wie bei der Bemessungsregelung in § 150 Abs. 1 S. 1 SGB III auch bei der Bestimmung, ob eine fiktive Bemessung gem. § 152 Abs. 1 S. 1 SGB III vorzunehmen ist, Teilabrechnungszeiträume nicht zu berücksichtigen sind (wie hier LSG Darmstadt vom 15.11.2019 – L 7 AL 73/18).
Trotz der erheblichen Belastung durch die Auswirkung der Nichtberücksichtigung eines abgerechneten Teilmonats ist vor dem Hintergrund der Erfordernisse einer Massenverwaltung diese Einschränkung verfassungsrechtlich vertretbar, so der 9. Senat entgegen der Auffassung des SG Dortmund (16.07.2024 – S 23 AL 633/22).
Zwar hat das BSG mit Beschluss vom 12.03.2020 – B 11 AL 621/19 B im Ergebnis bestätigt, dass ein Teilabrechnungszeitraum bei der Prüfung einer fiktiven Bemessung nicht zu berücksichtigen ist.
Dem 9. Senat erscheint es jedoch als klärungsbedürftig, ob die Übertragung einer zur Berechnung nach § 151 SGB III ergangenen Rechtsprechung auf die fiktive Bemessung nach § 152 SGB III vor dem Hintergrund der geschilderten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zulässig ist.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts (Az. B 11 AL 5/26 R) muss nun klären, ob es mit Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz vereinbar ist, wenn eine zu einem niedrigeren Bemessungsentgelt führende fiktive Bemessung nach § 152 SGB III nur deshalb vorgenommen wird, weil wegen der Nichtberücksichtigung von Teilabrechnungszeiträumen keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen festgestellt werden können.
Das Landessozialgericht NRW entschied dazu wie folgt
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die pauschalierte Berechnung des Bemessungsentgelts nach Qualifikationsgruppen bestehen nicht (dazu BSG Urteil vom 29.05.2008 – B 11a/7a AL 64/06 R, Urteil vom 21.07.2009 – B 7 AL 23/08 R und Urteil vom 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R).
Allerdings ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die hier vorgenommene, gesetzlich nicht zwingend angeordnete fiktive Bemessung zu gravierenden Einschränkungen für den Kläger führt.
„Wären – wie das Sozialgericht meint – der 30.05.2020 und der 31.05.2020 zu berücksichtigen und von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, die der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde zu legen sind, auszugehen, ergäben sich nach Mitteilung der Beklagten ein tägliches Bemessungsentgelt iHv 173,72 EUR und ein täglicher Leistungssatz iHv 63,13 EUR.
Bei der Anspruchsdauer von 720 Tagen und der täglichen Differenz zum bewilligten Leistungssatz iHv 26,79 EUR (63,13 EUR ./. 36,34 EUR) hätte der Kläger einen weiteren Leistungsanspruch iHv insgesamt 19.288,80 EUR.“
Die mit der fiktiven Bemessung damit einhergehende erhebliche Belastung ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Schutzes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Art. 14 GG (BVerfG Beschlüsse vom 12.02.1986 – 1 BvL 39/83 und vom 10.02.1987 – 1 BvL 15/83) rechtfertigungsbedürftig.
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Nach der Rechtsprechung des BSG ist es indes zulässig, bei der Ordnung von Massenerscheinungen in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte durch typisierende Regelungen normativ zusammenzufassen, im Tatsächlichen bestehende Besonderheiten generalisierend zu vernachlässigen sowie Begünstigungen oder Belastungen in einer gewissen Bandbreite nach oben und unten pauschalierend zu bestimmen, jedenfalls wenn die damit verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind.
Dabei darf der Gesetzgeber auch die Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als hochrangige Ziele berücksichtigen, um den Erfordernissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen.
Trotz der erheblichen Belastung des Klägers durch die Auswirkung der Nichtberücksichtigung des abgerechneten Teilmonats Mai 2020 hält der Senat vor dem Hintergrund der Erfordernisse einer Massenverwaltung diese Einschränkung noch für vertretbar.
Als Bemessungsentgelt ist daher abweichend von § 151 Abs. 1 SGB III gemäß § 152 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen
Dabei ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken sind.
Dafür kommt es in erster Linie darauf an, ob der Arbeitslose über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen Berufsabschluss verfügt (BSG Urteil vom 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R; Urteil des Senats vom 30.09.2021 – L 9 AL 132/19).
Fazit
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Anmerkung vom Verfasser
Man darf gespannt sein, wie das Bundessozialgericht entscheiden wird; jedenfalls folgen einige Landessozialgerichte der Auffassung des 9. Senats des LSG NRW, so zum Beispiel LSG Darmstadt vom 15.11.2019 – L 7 AL 73/18 und andere.
Rechtstipp
Hat eine Mutter wegen längerer freiwilliger Unterbrechungen ihres Berufslebens wegen Kindererziehung im erweiterten Bemessungsrahmen von zwei Jahren nicht wenigstens für die Dauer von 150 Tagen Anspruch auf Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, so führt § 150 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB III dazu, dass nach § 152 Abs. 1 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen ist.
Dies verstößt weder gegen Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht (LSG Schleswig-Holstein, Az. L 3 AL 10/17).
Quellen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.02.2026 – L 9 AL 44/25
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2021 – L 9 AL 132/19
Hessisches Landessozialgericht (Darmstadt) vom 15.11.2019 – L 7 AL 73/18
Sozialgericht Dortmund vom 16.07.2024 – S 23 AL 633/22
Bundessozialgericht, anhängiges Revisionsverfahren – B 11 AL 5/26 R
Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.03.2020 – B 11 AL 621/19 B
Bundessozialgericht, Urteil vom 29.05.2008 – B 11a/7a AL 64/06 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 21.07.2009 – B 7 AL 23/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 23.11.2018 – L 3 AL 10/17
Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.02.1986 – 1 BvL 39/83 und vom 10.02.1987 – 1 BvL 15/83




