Wer eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt oder seine Beschäftigung nicht ausweitet, könnte künftig den Anspruch auf Wohngeld verlieren. Das würde für sehr viele Haushalte zur Streichung führen, warnt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.
Was der Bundesrat ändern will
In seiner Stellungnahme zur Wohngeldreform verlangt der Bundesrat einen verschärften Ausschluss wegen missbräuchlicher Inanspruchnahme. Die Forderung steht unter Ziffer 4 der Drucksache 474/26 (Beschluss).
Sie soll greifen, wenn einem Haushaltsmitglied zugemutet werden kann, durch eine Arbeitsaufnahme oder mehr Arbeit das Gesamteinkommen zu erhöhen.
Damit richtet sich der Vorschlag nicht nur an diejenigen, die einen Antrag stellen. Auch das Verhalten eines anderen zu Haushaltsmitglieds könnte den gemeinsamen Wohngeldanspruch gefährden.
Eine bloß geringe Stundenzahl allein würde den Ausschluss nicht rechtfertigen: Die zumutbare Möglichkeit, mehr Einkommen zu erzielen, müsste im konkreten Fall vorliegen.
Ein Wort entscheidet über die Härte: „wenn“ statt „soweit“
Nach dem geltenden § 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz besteht kein Anspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Der Bundesrat will aus diesem „soweit“ ein „wenn“ machen. In seiner Begründung nennt er ausdrücklich den Verzicht auf die Anrechnung fiktiven Einkommens.
Die Behörden sollen dadurch weniger prüfen und rechnen müssen.
Fiktives Einkommen ist Geld, das nicht zufließt, bei der Prüfung aber als erzielbar angesetzt wird. Statt den Anspruch auf dieser Grundlage zu berechnen, soll bei Missbrauch der gesamte Antrag scheitern. Für Betroffene könnte damit ein Zuschuss entfallen, der bei Anrechnung eines angenommenen Verdienstes noch übrig bliebe.
Schon heute kann Missbrauch zur Ablehnung führen. Neu wären die Aufnahme dieser Fallgruppe ins Gesetz und die vom Bundesrat verlangte Rechtsfolge.
Teilzeit und Minijob sind für sich genommen kein Missbrauch
Wohngeld unterstützt auch Menschen, deren Erwerbseinkommen für die Wohnkosten nicht ausreicht. Aus einem Minijob oder einer Teilzeitstelle allein folgt daher kein Missbrauch.
Entscheidend wären die tatsächlichen Möglichkeiten. Gesundheitliche Einschränkungen, notwendige Betreuung oder Pflege und fehlende Perspektiven zur Beschäftigung können gegen die Annahme sprechen, Mehrarbeit sei zumutbar.
Die Forderung des Bundesrates enthält weder eine Mindestwochenarbeitszeit noch eine Zahl monatlicher Bewerbungen.
Dass es bereits heute auf die Umstände ankommt, zeigt der Beitrag „Kein Wohngeld mit Minijob? Gericht warnt vor künstlich hergestelltem Anspruch“. Ein geringes Einkommen und ein künstlich geschaffener Leistungsanspruch sind rechtlich nicht dasselbe.
Fiktives Praxisbeispiel: Karim aus Berlin-Neukölln
Karim ist 52 Jahre alt und lebt in Berlin-Neukölln. Er arbeitet 20 Stunden wöchentlich in einem Lager und erhält ergänzend Wohngeld. Sein Arbeitgeber bietet ihm an, dauerhaft auf 30 Stunden aufzustocken. Karim lehnt ab.
Allein diese Angaben reichen für eine belastbare Entscheidung nicht. Leidet Karim beispielsweise an einer ärztlich belegten Erkrankung, die längere körperliche Belastung verhindert, muss die Behörde diese Einschränkung berücksichtigen. Für Karim wäre deshalb ein Nachweis hilfreich, der seine Belastungsgrenzen beschreibt.
Ist Karim dagegen gesundheitlich in der Lage, die zusätzlichen Stunden zu leisten, stehen keine anderen tragfähigen Hindernisse entgegen und ist das Angebot tatsächlich umsetzbar, könnte die Ablehnung einen Missbrauchsvorwurf begründen.
Würde die Forderung unverändert Gesetz, könnte dann sein gesamtes Wohngeld entfallen. Das Beispiel beschreibt eine mögliche künftige Prüfung, keinen bereits entschiedenen Fall.
Was sich gegenüber dem geltenden Recht ändern würde
| Geltendes Recht | Forderung des Bundesrates |
|---|---|
| § 21 Nummer 3 WoGG schließt Wohngeld aus, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. | Der Ausschluss soll greifen, wenn Wohngeld missbräuchlich in Anspruch genommen würde. |
| Verwaltungsvorschriften und Rechtsprechung konkretisieren Fälle unterlassener Erwerbstätigkeit. | Offensichtlich zumutbare Arbeitsaufnahme oder Ausweitung einer Beschäftigung soll ausdrücklich im Gesetz stehen. |
| Die Formulierung lässt eine Prüfung mit fiktivem Einkommen zu; auch vollständige Ablehnungen sind möglich. | Bei festgestelltem Missbrauch soll die fiktive Einkommensanrechnung entfallen und der Anspruch vollständig ausgeschlossen sein. |
Schon heute können fehlende ernsthafte Bewerbungen Folgen haben
Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte mit Urteil vom 18. Januar 2022 die Ablehnung eines Wohngeldantrags eines Informatikers. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen VG 21 K 170/20 beanstandete das Gericht unter anderem fehlende ernsthafte Bemühungen um eine Beschäftigung.
Gegen-Hartz hat diesen Einzelfall im Beitrag „Ohne Bewerbungen wird das Wohngeld eingestellt – Urteil“ erläutert.
Welche Nachweise Sie bei Rückfragen vorlegen sollten
Fragt die Wohngeldstelle nach Ihren Arbeitsmöglichkeiten, antworten Sie so konkret wie möglich. Bewahren Sie Bewerbungen und Absagen auf.
Kann Ihr Arbeitgeber keine zusätzlichen Stunden anbieten, kann eine schriftliche Bestätigung helfen. Bei gesundheitlichen Grenzen sollten Nachweise erklären, welche Tätigkeiten oder Arbeitszeiten nicht möglich sind.
Bei Betreuungs- oder Pflegeaufgaben kommt es darauf an, weshalb diese eine zusätzliche Beschäftigung verhindern.
Lehnt die Behörde Ihren Antrag wegen Missbrauchs ab, prüfen Sie, auf welche Tatsachen sie sich stützt und ob sie Ihre Nachweise berücksichtigt hat. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Die politische Forderung allein ersetzt keine geltende Rechtsgrundlage für eine Ablehnung.
Der Beschluss ändert laufende Zahlungen noch nicht
Der Bundesrat hat eine Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Ob die verlangte Verschärfung Gesetz wird und ab wann sie gelten würde, steht damit noch nicht fest. Die weiteren geplanten Änderungen ordnet unser Beitrag „Wohngeld: Geplante Kürzungen bleiben – das sind die Folgen“ ein. Stellen Sie notwendige Erst- oder Weiterleistungsanträge weiterhin rechtzeitig.
FAQ: Arbeitszeit und Wohngeld
Muss ich jetzt meine Arbeitszeit erhöhen, um Wohngeld zu behalten?
Der Bundesratsbeschluss schafft keine neue Pflicht. Schon nach geltendem Recht kann allerdings eine missbräuchliche Inanspruchnahme den Anspruch ausschließen. Teilzeit allein beweist keinen Missbrauch.
Kann auch das Verhalten meines Partners den Antrag gefährden?
Der Vorschlag erfasst zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder. Er beschränkt sich damit nicht auf die antragstellende Person.
Reicht die Behauptung der Behörde, ich könne mehr arbeiten?
Eine pauschale Behauptung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Entscheidend wären konkrete Arbeitsmöglichkeiten und Ihre persönlichen Grenzen.
Quellen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 21 Wohngeldgesetz – Sonstige Gründe.
Bundesrat: Drucksache 474/26 (Beschluss) vom 25. September 2026, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Ziffer 4, Seiten 4–5.




