Wohngeld: Geplanten Kürzungen bleiben – Das sind die Folgen

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Die geplanten Wohngeld-Kürzungen sind nicht vom Tisch. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 eine Stellungnahme mit Änderungsforderungen beschlossen, den Regierungsentwurf aber nicht gestoppt. Für Wohngeldbeziehende ändert dieser Beschluss allein weder den Anspruch noch die Höhe ihrer Zahlung.

Die zuvor von Ausschüssen empfohlene vollständige Ablehnung des Entwurfs findet sich im verabschiedeten Bundesratsbeschluss zur Wohngeldreform nicht wieder. Die Ausschussempfehlungen dokumentieren damit nicht das Ergebnis der Bundesratssitzung.

Was beschlossen wurde – und was nicht

Der Bundesrat hat sich im ersten Durchgang mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“ befasst. Dabei handelt es sich um die frühe Beteiligung der Länder an einem Gesetzesvorhaben der Bundesregierung. Nach Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz können sie dazu Stellung nehmen, bevor der Bundestag die Vorlage berät.

Die Ausschussempfehlungen vom 11. September 2026 enthielten sowohl eine vollständige Ablehnung des Entwurfs als auch Vorschläge zu einzelnen Regelungen. Auch die vorgeschlagene geringere Absenkung der dauerhaften Heizkostenkomponente steht nicht in der verabschiedeten Stellungnahme.

Das bedeutet allerdings keine pauschale Zustimmung zu den Kürzungen. Der Bundesrat warnt vor sozialen Härten und verlangt Änderungen, erkennt zugleich aber die Notwendigkeit an, die Ausgabenentwicklung zu begrenzen. Selbst eine ablehnende Stellungnahme in diesem Verfahrensstadium hätte das Gesetzgebungsverfahren nicht automatisch beendet.

Welche Einschnitte die Bundesregierung plant

Der Regierungsentwurf, Drucksache 474/26, sieht vor, die reguläre Anpassung des Wohngeldes an die Preis- und Mietentwicklung zum 1. Januar 2027 auszusetzen und die dauerhafte Heizkostenkomponente zu halbieren. Außerdem soll eine veränderte Berechnungsformel das Einkommen stärker berücksichtigen. Dadurch könnte der Zuschuss auch bei unverändertem Einkommen sinken.

Eine Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente bedeutet dabei keine Halbierung des gesamten Wohngeldes. Wie hoch die Einbuße ausfiele, hängt von der Berechnung für den jeweiligen Haushalt ab. Die endgültigen Vorschriften stehen noch nicht fest.

Die Länder verlangen Entlastung für Alleinerziehende

Der Bundesrat fordert, den jährlichen Freibetrag für Alleinerziehende nach § 17 Nummer 3 Wohngeldgesetz von 1.320 auf 1.920 Euro anzuheben. Damit sollen Belastungen durch die geänderte Wohngeldformel abgefedert werden. Die Forderung steht unter Ziffer 2 des Bundesratsbeschlusses.

Der Unterschied beträgt 600 Euro jährlich: Bei der Berechnung würden damit rechnerisch weitere 50 Euro Einkommen pro Monat unberücksichtigt bleiben. Das wäre jedoch keine zusätzliche Wohngeldzahlung von monatlich 50 Euro. Wie stark der Zuschuss steigt oder eine Kürzung abgeschwächt wird, ergibt sich erst aus der vollständigen Berechnung.

Warum auch Kita-Beiträge und andere Hilfen betroffen sein können

Die Länder warnen vor zusätzlichen Ausgaben in anderen Sozialleistungssystemen. Wenn Wohngeldhaushalte künftig Unterstützung nach dem SGB II oder SGB XII benötigen, entstehen dort Leistungs- und Verwaltungskosten. Der Bundesrat verlangt deshalb, die Mehrbelastungen der Kommunen umfassend zu ermitteln und vollständig durch den Bund auszugleichen.

Für Familien kann ein Wohngeldverlust weitere Folgen haben. Nach § 90 Absatz 4 SGB VIII gelten Kita-Kostenbeiträge für Eltern mit Wohngeld als unzumutbar und werden auf Antrag erlassen. Entfällt das Wohngeld, können andere Leistungen oder eine individuelle Prüfung weiterhin einen Beitragserlass ermöglichen.

Der Bundesrat fordert Regelungen, die soziale Nachteile bei Kita-Beiträgen und Leistungen für Bildung und Teilhabe auffangen. Auch beim Kinderzuschlag können sich Folgen ergeben, wenn das verfügbare Geld nicht mehr zur Deckung des Familienbedarfs reicht. Wann das zutrifft, erläutert unser Beitrag zur Wohngeld-Kürzung und ihren möglichen Folgen für den Kinderzuschlag.

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So geht das Gesetzgebungsverfahren weiter

Die Bundesregierung kann auf die Änderungsforderungen reagieren; anschließend berät der Bundestag über die Vorlage. Der Entwurf ist als Zustimmungsgesetz angelegt, sodass nach einem Gesetzesbeschluss des Bundestages auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Die spätere Beteiligung der Länder regelt Artikel 77 Grundgesetz.

Verfahrensstand Bedeutung
Stellungnahme vom 25. September 2026 Die Länder haben Änderungsforderungen beschlossen. Das Wohngeldgesetz bleibt dadurch unverändert.
Beratung und Beschluss im Bundestag Die Abgeordneten können den Entwurf verändern, annehmen oder ablehnen.
Erneute Befassung des Bundesrates Die Länder entscheiden über die erforderliche Zustimmung; gegebenenfalls kommt ein Vermittlungsverfahren hinzu.
Verkündung und Inkrafttreten Erst ein wirksam zustande gekommenes Gesetz kann nach seinen Vorschriften die Ansprüche verändern.

Welche Änderungsforderungen übernommen werden und ob die Länder dem Gesetz später zustimmen, bleibt offen.

Bestehende Bescheide sollen über den Jahreswechsel geschützt werden

Für laufende Bewilligungen enthält der Regierungsentwurf bereits eine konkrete Übergangsregelung. Nach dem vorgeschlagenen § 42e soll vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden, wenn dieser über den Jahreswechsel hinausreicht. Diese Regelung ist bislang ein Vorschlag und noch keine gesetzliche Garantie. Regierungsentwurf, § 42e

Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungsmöglichkeiten sollen bestehen bleiben. Wird etwa wegen veränderter Einkommensverhältnisse eine Neuberechnung erforderlich, sieht der Entwurf für die Zeit ab Januar 2027 die Anwendung des neuen Rechts vor. Ein laufender Bescheid wäre deshalb kein uneingeschränkter Schutz vor jeder Änderung.

Wohngeldbeziehende sollten das Ende ihres Bewilligungszeitraums prüfen und eine erforderliche Weiterbewilligung rechtzeitig vorbereiten. Die politischen Beratungen ersetzen weder einen Antrag noch bestehende Mitteilungspflichten. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag darüber, warum bei der Wohngeldreform das Ablaufdatum des Bescheids wichtig wird.

Ein fiktives Praxisbeispiel

Eine alleinerziehende Mutter hat bereits einen Wohngeldbescheid, der bis zum 31. März 2027 gilt. Wird die vorgeschlagene Übergangsregelung unverändert Gesetz und tritt kein anderer Änderungsgrund ein, erhielte sie den bewilligten Betrag grundsätzlich bis Ende März weiter. Für die Weiterbewilligung ab April wäre nach den dann geltenden Vorschriften neu zu rechnen. Das Beispiel zeigt: Ein zeitweiliger Schutz bestehender Zahlungen bedeutet nicht, dass die geplanten Kürzungen insgesamt verhindert sind.

Fragen und Antworten zur Wohngeldreform

Hat der Bundesrat die Wohngeld-Kürzungen gestoppt?

Nein, er hat eine Stellungnahme mit Änderungsforderungen beschlossen. Die empfohlene vollständige Ablehnung des Entwurfs wurde nicht übernommen.

Sind die Kürzungen bereits geltendes Recht?

Nein. Dafür muss das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und das Gesetz verkündet sein; wirksam werden die Vorschriften zu dem darin festgelegten Zeitpunkt.

Wird mein Wohngeld zum 1. Januar 2027 automatisch gekürzt?

Das steht nicht fest. Der Entwurf sieht für bereits bewilligtes Wohngeld grundsätzlich eine Weiterzahlung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums vor, lässt aber gesetzliche Änderungsmöglichkeiten bestehen.

Gilt der höhere Freibetrag für Alleinerziehende schon?

Nein, die Anhebung auf 1.920 Euro jährlich ist bisher eine Forderung des Bundesrates. Ein höherer Freibetrag wäre außerdem keine Auszahlung, sondern würde das berücksichtigte Einkommen mindern.

Kann der Bundesrat die Reform später noch verhindern?

Ja, bei einem Zustimmungsgesetz ist seine Zustimmung erforderlich. Kommt diese auch nach einem möglichen Vermittlungsverfahren nicht zustande, kann das Gesetz in dieser Form nicht in Kraft treten.

Muss ich wegen des Beschlusses einen neuen Antrag stellen?

Nein. Eine Weiterbewilligung bleibt jedoch erforderlich, wenn der bisherige Bewilligungszeitraum endet und weiterhin Wohngeld bezogen werden soll.