Wohngeld wegen Minijob gekürzt: Amt darf nicht einseitig rechnen

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Berechnet die Wohngeldstelle den Anspruch wegen eines gestiegenen Einkommens neu, darf sie nicht nur belastende Änderungen einbeziehen. Auch eine höhere Miete muss in die Rechnung einfließen, auch wenn sie um weniger als zehn Prozent gestiegen ist. Das stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss über Prozesskostenhilfe vom 30. Juli 2025 fest (Az. 12 C 25.996).

Die höhere Miete verhindert die Kürzung wegen des zusätzlichen Einkommens nicht, kann sie aber abmildern.

Wichtig ist: Der Beschluss beseitigt die Zehn-Prozent-Grenze für Mieterhöhungen nicht. Er betrifft den besonderen Fall, dass die Behörde das Wohngeld aus einem anderen Grund ohnehin von Amts wegen neu berechnen muss.

Minijob führte zu 73 Euro weniger Wohngeld

Der Betroffene erhielt zunächst monatlich 211 Euro Wohngeld. Ab Januar 2025 stieg die Leistung aufgrund einer gesetzlichen Anpassung auf 229 Euro. Der bisherigen Berechnung lagen eine Nettomiete von 420 Euro und ein wohngeldrechtliches Gesamteinkommen von monatlich 990,44 Euro zugrunde.

Durch einen automatisierten Datenabgleich erfuhr die Wohngeldstelle, dass der Mann seit Dezember 2024 einen Minijob ausübte. Er verdiente daraus monatlich 182,66 Euro. Nach den wohngeldrechtlichen Abzügen erhöhte sich sein berechnetes Gesamteinkommen auf 1.154,84 Euro und damit um mehr als 15 Prozent.

Die Behörde setzte das Wohngeld ab April 2025 auf 156 Euro herab. Gegenüber den zuvor gezahlten 229 Euro waren das monatlich 73 Euro weniger.

Die Kürzung erfolgte nicht rückwirkend ab Dezember 2024. Die Wohngeldstelle begründete dies damit, dass ein früherer Bescheid nicht klar genug auf die Mitteilungspflichten und die möglichen Folgen eines höheren Einkommens hingewiesen habe. Ob eine unklare Belehrung eine rückwirkende Kürzung generell ausschließt, musste der BayVGH in diesem Verfahren nicht entscheiden.

Amt ignorierte die um 20 Euro gestiegene Miete

Der Betroffene hatte zugleich nachgewiesen, dass seine Nettomiete ab April 2025 von 420 auf 440 Euro gestiegen war. Die Wohngeldstelle rechnete trotzdem weiter mit der alten Miete.

Nach ihrer Auffassung konnte die Erhöhung nicht berücksichtigt werden, weil 20 Euro bei einer bisherigen Miete von 420 Euro nur rund 4,76 Prozent ausmachten. Die Schwelle von mehr als zehn Prozent sei damit nicht erreicht.

Der BayVGH widersprach. Die Behörde hatte die Zehn-Prozent-Grenze auf eine Situation übertragen, für die sie nicht gilt.

Zwei unterschiedliche Neuberechnungen

§ 27 Wohngeldgesetz unterscheidet zwischen einer Neuberechnung auf Antrag und einer Neuberechnung von Amts wegen. Für beide Wege gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Beantragt eine wohngeldberechtigte Person während des laufenden Bewilligungszeitraums allein wegen einer höheren Miete mehr Wohngeld, muss die berücksichtigungsfähige Miete um mehr als zehn Prozent gestiegen sein. Zudem muss sich der Wohngeldanspruch durch die Veränderung tatsächlich erhöhen.

Steigt dagegen das Gesamteinkommen nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent und verringert sich dadurch das Wohngeld, muss die Behörde nach § 27 Absatz 2 WoGG von Amts wegen neu entscheiden. In dieser neuen Berechnung muss sie auch Veränderungen berücksichtigen, die sich zugunsten des Haushalts auswirken.

Ausgangslage Folge für den Wohngeldanspruch
Der Wohngeldempfänger verlangt allein wegen einer höheren Miete eine Neuberechnung. Die berücksichtigungsfähige Miete muss während des laufenden Bewilligungszeitraums um mehr als zehn Prozent steigen und dadurch zu mehr Wohngeld führen.
Die Wohngeldstelle rechnet wegen eines um mehr als 15 Prozent gestiegenen Gesamteinkommens von Amts wegen neu. Die Behörde muss in dieser Berechnung auch eine Mieterhöhung unterhalb von zehn Prozent einbeziehen.

Die Zehn-Prozent-Grenze bleibt bestehen

Eine kleine Mieterhöhung löst für sich genommen weiterhin keine Neuberechnung nach § 27 Absatz 1 WoGG aus. Steigt die berücksichtigungsfähige Miete beispielsweise nur um acht Prozent, bleibt es während des laufenden Bewilligungszeitraums grundsätzlich beim bisherigen Wohngeld.

Damit unterscheidet sich der Beschluss von Fällen, in denen Betroffene ausschließlich wegen höherer Wohnkosten mehr Wohngeld verlangen. Wie die Zehn-Prozent-Schwelle in solchen Fällen wirkt, zeigt der Beitrag Trotz höherer Miete kein höheres Wohngeld: Gericht bestätigt die Grenze.

20 Euro höhere Miete bedeuten nicht 20 Euro mehr Wohngeld

Die Wohngeldstelle muss mit der neuen Miete rechnen. Das bedeutet aber nicht, dass sich das Wohngeld automatisch um denselben Betrag erhöht.

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Wie stark sich die Mieterhöhung auswirkt, hängt vom Einkommen, der Haushaltsgröße, der örtlichen Mietenstufe und den gesetzlichen Höchstbeträgen ab. Liegt die tatsächliche Miete bereits über dem anwendbaren Höchstbetrag, kann eine weitere Erhöhung ohne Auswirkung auf das Wohngeld bleiben.

Der BayVGH legte deshalb keinen neuen Wohngeldbetrag fest. Das Gericht stellte lediglich fest, dass die Behörde die 20 Euro höhere Miete in ihre Berechnung einbeziehen musste. Einen Überblick über Mietenstufen und Höchstbeträge bietet der Beitrag Wohngeld: Neue Wohngeldtabelle gültig ab dem Jahr 2026.

Einkommensänderung kann schon vor dem Bewilligungszeitraum eintreten

Der Beschluss betrifft außerdem den Zeitpunkt der Einkommensänderung. Der Mann hatte den Vertrag für den Minijob nach Erlass des ersten Wohngeldbescheids abgeschlossen, das Einkommen aber bereits ab Beginn des Bewilligungszeitraums erzielt.

Nach Auffassung des BayVGH kann § 27 Absatz 2 WoGG auch in dieser Konstellation angewendet werden. Die Einkommensänderung muss nicht erst nach Beginn des Bewilligungszeitraums eintreten. Es genügt, dass sie in den Zeitraum hineinwirkt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Ein Minijob führt dennoch nicht automatisch zu weniger Wohngeld. Die amtswegige Neuberechnung setzt voraus, dass das Gesamteinkommen dauerhaft um mehr als 15 Prozent steigt und sich der Wohngeldanspruch dadurch verringert oder ganz entfällt.

Warum der Betroffene vor Gericht trotzdem nicht gewann

Der Beschluss erging in einem Verfahren über Prozesskostenhilfe. Der Betroffene hatte zunächst Widerspruch eingelegt und kurz darauf zusätzlich Klage erhoben, obwohl über den Widerspruch noch nicht entschieden worden war.

Nach den in Bayern geltenden Verfahrensregeln konnte er zwischen Widerspruch und unmittelbarer Klage wählen. Mit dem zuerst eingelegten Widerspruch hatte er sich jedoch für diesen Weg entschieden und musste den Abschluss des Verfahrens abwarten. Die parallel erhobene Klage war deshalb unzulässig.

Die Beschwerde gegen die verweigerte Prozesskostenhilfe blieb aus diesem formalen Grund erfolglos. Inhaltlich bewertete der BayVGH den Änderungsbescheid jedoch als teilweise rechtswidrig und regte eine Korrektur zugunsten des Betroffenen an.

Der Mann bekam durch den Beschluss somit keinen bestimmten Wohngeldbetrag zugesprochen. Der BayVGH bestätigte aber seine Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der höheren Miete.

Worauf Wohngeldbeziehende jetzt achten sollten

Wer wegen eines neuen Jobs, einer höheren Arbeitszeit oder anderer Einnahmen einen Änderungsbescheid erhält, sollte nicht nur das angesetzte Einkommen prüfen. Auch nachgewiesene Änderungen zugunsten des Haushalts müssen in die Berechnung einfließen.

Das Mieterhöhungsschreiben, der aktuelle Mietvertrag und gegebenenfalls Nachweise über kalte Betriebskosten sollten vollständig eingereicht werden. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, ab wann die neue Miete gilt und wie sie sich zusammensetzt.

Hat die Behörde mit der alten Miete gerechnet, sollte schriftlich eine Berechnung mit den aktuellen Werten verlangt werden. Gegen einen bereits erlassenen Änderungsbescheid muss der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt werden.

Gegen denselben Änderungsbescheid sollten Betroffene nicht vorschnell parallel Widerspruch und unmittelbare Klage erheben. Welcher Weg vorgesehen ist, richtet sich nach dem Bundesland und der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Beispiel aus der Praxis

Nina bezieht Wohngeld und beginnt während des Bewilligungszeitraums einen Minijob. Dadurch steigt ihr wohngeldrechtliches Gesamteinkommen dauerhaft um mehr als 15 Prozent. Gleichzeitig erhöht der Vermieter ihre berücksichtigungsfähige Monatsmiete um 20 Euro.

Die Wohngeldstelle darf den Anspruch wegen des höheren Einkommens neu berechnen und das Wohngeld kürzen. Sie muss dabei jedoch auch die um 20 Euro gestiegene Miete ansetzen, obwohl die Erhöhung unter zehn Prozent liegt.

Ninas Wohngeld kann nach der Neuberechnung weiterhin niedriger sein als zuvor. Die Kürzung kann aber geringer ausfallen, als wenn die Behörde mit der alten Miete rechnet.