Wohngeld-Reform 2027: Neuberechnung kann den bestehenden Schutz beenden

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Wer bereits Wohngeld erhält, soll durch die geplante Reform nicht automatisch ab Januar 2027 weniger Geld bekommen. Bestehende Bewilligungen sollen grundsätzlich bis zu ihrem vorgesehenen Ende weiterlaufen. Ändern sich jedoch die Verhältnisse und muss die Behörde deshalb neu entscheiden, kann dieser Schutz entfallen.

Entscheidend ist, ob ein Haushalt höheres Wohngeld beantragt oder die Behörde den Anspruch wegen gestiegenen Einkommens oder anderer anspruchsmindernder Veränderungen überprüfen muss. Für beide Fälle gelten unterschiedliche Voraussetzungen. Ein Erhöhungsantrag allein berechtigt die Wohngeldstelle nicht zur Kürzung.

Stand: 26. September 2026. Der Beitrag erläutert den Regierungsentwurf zur Wohngeldreform; die beschriebene Übergangsregelung gilt noch nicht.

Wie lange der bisherige Bescheid schützen soll

Der geplante § 42e Absatz 1 WoGG betrifft Wohngeld, das vor dem 1. Januar 2027 bewilligt wurde und dessen Bewilligungszeitraum über den Jahreswechsel hinausreicht. Bis zum Ende dieses Zeitraums soll der bisherige Betrag weitergezahlt werden. Wer etwa seit Oktober 2026 eine zwölfmonatige Bewilligung hat, soll bei unveränderten Verhältnissen grundsätzlich bis September 2027 dieselbe Zahlung erhalten.

Der Entwurf lässt allerdings die Vorschriften über Änderungen des Wohngeldes, die Unwirksamkeit eines Bescheids und die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen ausdrücklich bestehen. Der Schutz vor reformbedingten Kürzungen ist deshalb keine Garantie für jede Veränderung im Haushalt. Das ergibt sich aus dem geplanten § 42e WoGG.

Für zum Jahreswechsel noch nicht entschiedene Anträge sieht der Entwurf gesonderte Übergangsregeln vor.

Wann bei einer Neuberechnung neues Recht gelten soll

Muss die Behörde nach § 27 WoGG neu entscheiden, soll sie die betroffenen Monate getrennt betrachten. Für Monate bis Dezember 2026 soll das bisherige Recht gelten, für Monate ab Januar 2027 das neue. Diese Vorgabe steht im geplanten § 42e Absatz 2.

Eine erst im April 2027 eingetretene Änderung würde deshalb nicht automatisch eine Neuberechnung ab Januar auslösen. Ab wann sich die Änderung auswirkt, richtet sich nach den dafür geltenden Vorschriften. Die Übergangsregelung bestimmt lediglich, welches Recht für die betroffenen Monate anzuwenden wäre.

Das kann finanziell spürbar werden, weil der Entwurf unter anderem die dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren und die Wohngeldformel ändern will. Die Halbierung dieser Komponente bedeutet keine Halbierung des gesamten Wohngeldes. Der Anspruch müsste für den jeweiligen Haushalt neu berechnet werden. Die Gesetzesbegründung zu § 42e Absatz 2 bestätigt die vorgesehene Anwendung neuen Rechts bei solchen Neuentscheidungen.

Ein Erhöhungsantrag setzt einen höheren Anspruch voraus

Nach geltendem Recht kommt eine Erhöhung während des Bewilligungszeitraums in Betracht, wenn das Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent sinkt. Ein weiterer Anlass ist ein Anstieg der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als zehn Prozent, wobei die gesetzliche Heizkostenentlastung beim Vergleich herausgerechnet wird. Auch eine höhere Zahl zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder kann einen Erhöhungsanspruch begründen.

In allen Fällen muss die Berechnung tatsächlich ein höheres Wohngeld ergeben. Sind die Voraussetzungen erfüllt und liegt ein Antrag vor, muss die Behörde das Wohngeld nach § 27 Absatz 1 WoGG neu bewilligen. Genau zehn Prozent reichen für die Einkommens- oder Mietschwelle nicht aus; bei zusätzlichen Haushaltsmitgliedern gibt es keine solche Prozentgrenze.

Beim Einkommen zählt der nach dem Wohngeldrecht ermittelte Betrag, nicht einfach der Nettolohn. Ebenso lässt sich aus einer höheren Warmmiete allein kein Erhöhungsanspruch ableiten. Weitere Einzelheiten erklären die Beiträge zur Zehn-Prozent-Grenze beim Wohngeld und dazu, warum eine höhere Warmmiete nicht automatisch mehr Wohngeld bringt.

Ergibt die Prüfung keine Erhöhung, erlaubt § 27 Absatz 1 allein keine Herabsetzung. Ohne einen anderen gesetzlichen Änderungsgrund bleibt der bisherige Bescheid bestehen. Werden bei der Prüfung weitere Umstände bekannt, können diese allerdings eine gesonderte Entscheidung rechtfertigen.

Eine allgemeine Warnung vor Erhöhungsanträgen wäre deshalb falsch. Bei erheblich gesunkenem Einkommen kann weiterhin ein Anspruch auf mehr Wohngeld bestehen. Die neuen Berechnungsregeln könnten eine mögliche Erhöhung verringern oder dazu führen, dass sich kein höherer Anspruch ergibt.

Bei höherem Einkommen kann die Behörde selbst tätig werden

Für eine Herabsetzung gelten andere Anforderungen. Nach dem geltenden § 27 Absatz 2 WoGG muss die Behörde neu entscheiden, wenn das Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent steigt und dadurch das Wohngeld sinkt oder entfällt. Dafür braucht es keinen Antrag.

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Eine entsprechende Entscheidung kann auch bei einer Verringerung der berücksichtigten Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent nach Abzug der Heizkostenentlastung erforderlich werden. Gleiches gilt, wenn weniger Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind und mindestens eines verbleibt. Auch dann muss der Anspruch sinken oder entfallen; bei einem Todesfall sind besondere Schutzvorschriften zu beachten.

Bei einer solchen Neuberechnung für Monate ab Januar 2027 könnten sich nach dem Entwurf sowohl die veränderten Verhältnisse als auch die neuen Berechnungsregeln auswirken. Der bisherige Bescheid würde den alten Zahlbetrag dann nicht bis zu seinem ursprünglichen Ablauf sichern.

Welche Ausnahmen der Entwurf zusätzlich vorsieht

Die Reform soll auch die Voraussetzungen behördlicher Änderungen präzisieren. Für Neuentscheidungen nach § 27 Absatz 2 sollen die veränderten Verhältnisse mindestens drei zusammenhängende Monate innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums bestehen. Beginnt die Änderung erst während eines Monats, soll dieser Monat bei der Dreimonatsprüfung nicht mitzählen.

Bei Bewilligungen für insgesamt höchstens sechs Monate sollen § 27 Absatz 2 und 3 dagegen nicht angewendet werden. Das betrifft die dort geregelten behördlichen Neuentscheidungen und Mitteilungspflichten. Gemeint ist die gesamte Bewilligungsdauer, nicht eine Restlaufzeit von sechs Monaten. Diese Änderungen stehen in Artikel 1 Nummer 17 des Regierungsentwurfs.

Andere Vorschriften, etwa zur Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen, bleiben davon unberührt. Die geplanten Ausnahmen dürfen außerdem nicht vorzeitig angewendet werden: Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gelten die bisherigen Pflichten.

Die Fallgruppen im Überblick

Situation Folgen nach dem Regierungsentwurf
Alter Bescheid läuft 2027 weiter; keine rechtlich relevante Änderung Der bisherige Betrag soll bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen.
Voraussetzungen eines Erhöhungsantrags sind erfüllt Höheres Wohngeld ist zu bewilligen; für betroffene Monate ab Januar 2027 soll neues Recht gelten.
Erhöhungsantrag ergibt keinen höheren Anspruch Ohne anderen gesetzlichen Änderungsgrund bleibt die bisherige Bewilligung bestehen.
Voraussetzungen einer Herabsetzung nach § 27 Absatz 2 sind erfüllt Die Behörde muss neu entscheiden; für betroffene Monate ab Januar 2027 soll neues Recht gelten.
Wohngeld ist für insgesamt höchstens sechs Monate bewilligt Die geplante Ausnahme soll Neuentscheidungen und Mitteilungspflichten nach § 27 Absatz 2 und 3 ausschließen.
Nach Ablauf des alten Bescheids beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum Der bisherige Schutz setzt sich nicht automatisch fort.

Änderungen melden: Der Bescheid nennt die Vergleichsbeträge

Ein freiwilliger Erhöhungsantrag ist von einer verpflichtenden Änderungsmitteilung zu unterscheiden. Nach geltendem Recht müssen bestimmte nicht nur vorübergehende Änderungen unverzüglich gemeldet werden. Dazu zählt ein Anstieg der gesetzlich bezeichneten Einkünfte und Einnahmen um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bescheid ausgewiesenen Betrag.

Diese Vergleichsgröße ist nicht mit dem Gesamteinkommen bei der Anspruchsberechnung gleichzusetzen. Betroffene sollten deshalb die Beträge und Hinweise im eigenen Bescheid heranziehen. Die entsprechenden Vorgaben stehen in § 27 Absatz 3 WoGG und § 24 Absatz 3 WoGG.

Beispiel: Einkommensrückgang während der Bewilligung

Ein fiktiver Zweipersonenhaushalt erhält seit Oktober 2026 Wohngeld bis September 2027. Im Februar sinkt sein wohngeldrechtliches Gesamteinkommen von 1.600 auf 1.360 Euro monatlich, also um 15 Prozent. Der Haushalt beantragt noch im Februar eine Erhöhung.

Würde die Reform wie vorgeschlagen gelten, müsste die Behörde für die betroffenen Monate das neue Recht berücksichtigen. Ergäbe die Berechnung einen höheren Anspruch, müsste sie das Wohngeld erhöhen. Ergäbe sich kein höherer Anspruch und läge kein anderer Änderungsgrund vor, bliebe der bisherige Bescheid bestehen. Der Einkommensrückgang allein sagt somit noch nicht, wie viel zusätzliches Wohngeld der Haushalt bekäme.

Fragen und Antworten

Gilt die geplante Übergangsregelung bereits?

Nein, die hier erläuterte Regelung gilt zum angegebenen Redaktionsstand noch nicht. Der Beitrag beschreibt den Regierungsentwurf, nicht bereits anwendbares Recht für 2027.

Kann ein Erhöhungsantrag allein mein Wohngeld senken?

Nein, § 27 Absatz 1 setzt einen höheren Anspruch voraus. Eine Kürzung benötigt eine andere gesetzliche Grundlage und die dafür erforderlichen Voraussetzungen.

Reicht ein Einkommensrückgang von genau zehn Prozent?

Nein, für diesen Erhöhungsgrund verlangt das Gesetz mehr als zehn Prozent. Zusätzlich muss sich ein höheres Wohngeld ergeben.

Führt jede Gehaltserhöhung zu einer Kürzung?

Nein, nach geltendem Recht muss das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent steigen und dadurch der Wohngeldanspruch sinken oder entfallen. Eine entsprechende Steigerung des Brutto- oder Nettolohns allein genügt als Nachweis dafür nicht. Der Entwurf sieht außerdem die beschriebenen Regeln zur Mindestdauer der Änderung und zu kurzen Bewilligungszeiträumen vor.

Gilt der alte Betrag auch nach einem Weiterleistungsantrag?

Der Schutz des bisherigen Bescheids soll mit dessen Bewilligungszeitraum enden. Für einen anschließenden neuen Zeitraum wäre der Anspruch nach dem dann geltenden Recht zu prüfen.