Ein vollständig abbezahltes Haus schließt Wohngeld nicht aus. Auch Eigentümer ohne laufenden Immobilienkredit können einen Lastenzuschuss erhalten, wenn sie selbst in der Immobilie wohnen und die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
Nach § 13 Wohngeldverordnung werden jährlich 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Instandhaltung und Betrieb angesetzt. Bei 100 Quadratmetern sind das 3.600 Euro im Jahr beziehungsweise 300 Euro im Monat zuzüglich der entrichteten Grundsteuer.
Diese 300 Euro entsprechen allerdings nicht dem monatlichen Lastenzuschuss. Sie bilden lediglich einen Teil der Belastung, aus der die Wohngeldbehörde den möglichen Anspruch berechnet.
Wohngeld für Eigentümer heißt meist Lastenzuschuss
Wer Eigentum an selbst genutztem Wohnraum besitzt, kann nach § 3 Absatz 2 Wohngeldgesetz Lastenzuschuss beantragen. Das gilt sowohl für ein Eigenheim als auch für eine Eigentumswohnung.
Auch Erbbauberechtigte sowie Personen mit einem eigentumsähnlichen Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder Nießbrauch können anspruchsberechtigt sein. Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum selbst nutzen.
Nach § 10 Wohngeldgesetz setzt sich die Belastung aus dem Kapitaldienst und den Bewirtschaftungskosten zusammen. Ist der Kredit getilgt, entfällt zwar der Kapitaldienst, die gesetzlich anerkannten Bewirtschaftungskosten bleiben jedoch bestehen.
Welche Kosten beim Lastenzuschuss berücksichtigt werden
Die Wohngeldstelle erstellt für Eigentümer eine eigene Lastenberechnung. Für Kredite, Grundsteuer, Instandhaltung und Heizkosten gelten unterschiedliche Vorgaben.
| Kostenposition | Wohngeldrechtliche Behandlung |
|---|---|
| Instandhaltungs- und Betriebskosten | Pauschal 36 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr |
| Grundsteuer | Zusätzlich in der tatsächlich entrichteten Höhe |
| Verwaltungskosten | Zusätzlich, wenn sie an einen Dritten gezahlt und nachgewiesen werden |
| Zinsen und Tilgung | Bei laufenden und berücksichtigungsfähigen Immobilienfinanzierungen |
| Tatsächliche Heizkosten | Im Regelfall nicht einzeln; stattdessen gilt eine gesetzliche Heizkostenkomponente |
Die Pauschale wird unabhängig davon angesetzt, ob im betreffenden Jahr eine größere Reparatur erfolgt ist. Höhere tatsächliche Ausgaben für laufende Instandhaltung und Betrieb dürfen nicht zusätzlich oberhalb der Pauschale berücksichtigt werden.
Anders kann es aussehen, wenn eine Modernisierung über ein Darlehen finanziert wird. Dient der Kredit einem in § 11 Wohngeldverordnung genannten Zweck, können die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen in die Berechnung einfließen.
Ein gewöhnlicher Verbraucherkredit reicht dafür nicht aus. Das Darlehen muss insbesondere dem Bau, dem Erwerb oder der Modernisierung des Wohneigentums gedient haben.
Das Hausgeld wird nicht vollständig hinzugerechnet
Bei einer Eigentumswohnung darf das monatliche Hausgeld nicht einfach vollständig zur Pauschale hinzugerechnet werden. Viele darin enthaltene Betriebs- und Instandhaltungskosten sind bereits durch die 36 Euro je Quadratmeter abgedeckt.
Zusätzlich können die entrichtete Grundsteuer und nachgewiesene Zahlungen an einen externen Verwalter zählen. Aus den Unterlagen sollte deshalb hervorgehen, aus welchen Bestandteilen sich das Hausgeld zusammensetzt.
Die Sonderumlage selbst wird nicht zusätzlich angesetzt. Wird sie über ein berücksichtigungsfähiges Modernisierungsdarlehen finanziert, können dessen Zins- und Tilgungsleistungen einfließen.
Höchstbeträge begrenzen die anerkannte Belastung
Die errechneten Wohnkosten werden nicht unbegrenzt in die Wohngeldformel übernommen. Nach § 11 Wohngeldgesetz und § 12 Wohngeldgesetz gelten Höchstbeträge, die von der Haushaltsgröße und der Mietenstufe des Wohnorts abhängen.
Die Klimakomponente erhöht den jeweiligen Höchstbetrag. Zusätzlich wird eine pauschale Heizkostenentlastung in die Berechnung einbezogen.
Für einen Einpersonenhaushalt beträgt diese Heizkostenentlastung nach der derzeitigen Gesetzesfassung 110,40 Euro monatlich. Der Betrag ist eine Rechengröße und keine gesonderte Erstattung der tatsächlichen Heizkosten.
Einkommen und Freibeträge beeinflussen den Anspruch
Ob Lastenzuschuss gezahlt wird, hängt von der Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der anerkannten Belastung ab. Eine einzige bundesweit geltende Einkommensgrenze gibt es deshalb nicht.
Bei Ehepaaren und zusammenlebenden Partnern werden regelmäßig die Einkünfte beider Personen geprüft. Neben Arbeitsentgelt können Renten, Betriebsrenten, Mieteinnahmen, Kapitalerträge und weitere Einkünfte einfließen.
Besonders für ältere Eigentümer mit einer kleinen Rente kann eine Berechnung sinnvoll sein. Eine Orientierung bietet der Beitrag Wohngeld für Rentner: So hoch darf die Rente 2026 sein.
Rentner mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten sollten den entsprechenden Nachweis einreichen. Nach § 17a Wohngeldgesetz kann dadurch ein Teil der Rente bei der Einkommensermittlung unberücksichtigt bleiben.
Dieser Freibetrag setzt keinen tatsächlich ausgezahlten Grundrentenzuschlag voraus. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zum Extra-Freibetrag bei Wohngeld und Grundsicherung.
Auch Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit können unter den Voraussetzungen des § 17 Wohngeldgesetz zu einem Freibetrag führen. Entsprechende Bescheide sollten zusammen mit dem Antrag eingereicht werden.
Eine allgemeine gesetzliche Mindesteinkommensgrenze für Wohngeld gibt es nicht. Die Behörde kann jedoch prüfen, wie der Haushalt Lebensmittel, Haushaltsstrom und weitere Lebenshaltungskosten finanziert.
Reichen Einkommen, Wohngeld und vorhandene Mittel nicht aus, kann Grundsicherung im Alter oder eine andere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts infrage kommen. Wohngeld ist lediglich ein Zuschuss zu den Wohnkosten und deckt nicht den gesamten Lebensunterhalt.
Was bei Vermietung und Mehrfamilienhäusern gilt
Wird ein Teil der Immobilie vermietet, kann nur der selbst genutzte Anteil der Belastung berücksichtigt werden. Flächen, die ausschließlich beruflich, gewerblich oder durch andere Personen genutzt werden, bleiben ganz oder teilweise außen vor.
Mieteinnahmen können zugleich das wohngeldrechtliche Einkommen erhöhen. Die Nutzung der Räume und sämtliche Einnahmen müssen daher vollständig angegeben werden.
Eigentümer, die in ihrem eigenen Haus mit mehr als zwei Wohnungen leben, erhalten Wohngeld für den selbst genutzten Wohnraum als Mietzuschuss. Für sie gelten insoweit andere Berechnungsregeln als beim Lastenzuschuss.
Wann Wohngeld ausgeschlossen sein kann
Wer Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, bekommt normalerweise kein zusätzliches Wohngeld. Der Ausschluss greift grundsätzlich, wenn die Unterkunftskosten bereits bei der anderen Leistung berücksichtigt werden.
Die Einzelheiten ergeben sich aus § 7 Wohngeldgesetz. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Bezug der anderen Sozialleistung durch das Wohngeld vollständig vermieden oder beendet werden kann.
Der Wert des selbst genutzten Wohnraums, für den Lastenzuschuss beantragt wird, schließt Wohngeld nicht allein aus. Hohe Sparguthaben, Wertpapiere oder weitere Immobilien können dem Anspruch jedoch entgegenstehen.
Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift nennt als Orientierung 60.000 Euro für das erste und weitere 30.000 Euro für jedes zusätzliche Haushaltsmitglied. Dabei handelt es sich nicht um starre gesetzliche Grenzen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 18. April 2013, Az. 5 C 21.12, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls geprüft werden müssen. Eine pauschale Vermögensgrenze, bei deren Überschreitung Wohngeld immer ausgeschlossen wäre, ist danach unzulässig.
Antrag, Bewilligung und spätere Änderungen
Zuständig ist die Wohngeldbehörde der Stadt, Gemeinde oder des Landkreises, in dem die Immobilie liegt. Der Lastenzuschuss wird nicht automatisch gezahlt.
Benötigt werden regelmäßig ein Eigentumsnachweis, Angaben zur Wohnfläche, der aktuelle Grundsteuerbescheid und die Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder. Bei laufenden Darlehen kommen Kreditunterlagen und eine aktuelle Fremdmittelbescheinigung hinzu.
Nach § 25 Wohngeldgesetz beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Antragsmonats. Geht der Antrag am letzten Tag des Monats ein, kann bei erfüllten Voraussetzungen noch Wohngeld für den gesamten Monat gezahlt werden.
Die Bewilligung erfolgt normalerweise für zwölf Monate. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann die Wohngeldstelle einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten festlegen.
Eine besondere Rückwirkung ist nach einer abgelehnten Grundsicherungsleistung möglich. Welche Frist dabei eingehalten werden muss, erklärt der Beitrag Grundsicherung abgelehnt: Diese Frist kann rückwirkendes Wohngeld retten.
Erhöht sich die berücksichtigte Belastung im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent und steigt dadurch das Wohngeld, kann nach § 27 Wohngeldgesetz eine neue Bewilligung beantragt werden. Eine gestiegene Grundsteuer genügt nur, wenn dadurch die gesamte anerkannte Belastung um mehr als zehn Prozent wächst und sich der Wohngeldbetrag erhöht.
Eine neue Berechnung kommt auch infrage, wenn das Gesamteinkommen um mehr als zehn Prozent sinkt und dadurch mehr Wohngeld zusteht. Steigt das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent oder sinkt die berücksichtigte Belastung um mehr als 15 Prozent, muss die Veränderung grundsätzlich mitgeteilt werden.
Beispiel aus der Praxis
Eine alleinstehende Rentnerin lebt in einem abbezahlten Eigenheim mit 90 Quadratmetern Wohnfläche. Ihre jährliche Grundsteuer beträgt 420 Euro.
Für Instandhaltung und Betrieb setzt die Wohngeldstelle 3.240 Euro im Jahr an. Zusammen mit der Grundsteuer ergibt sich eine Belastung von 3.660 Euro jährlich oder 305 Euro im Monat vor der Prüfung des Höchstbetrags.
Ob die Rentnerin Lastenzuschuss erhält, hängt von ihrer Rente, möglichen Freibeträgen und der Mietstufe ihrer Gemeinde ab. Die Wohngeldstelle muss den Antrag anhand der anerkannten Belastung prüfen und darf ihn nicht allein wegen des fehlenden Kredits ablehnen.
Fragen und Antworten zum Lastenzuschuss
Kann ich Lastenzuschuss bekommen, wenn mein Haus schuldenfrei ist?
Ja. Ein laufender Immobilienkredit ist keine Voraussetzung, weil auch die gesetzlich festgelegten Bewirtschaftungskosten und die Grundsteuer als Belastung berücksichtigt werden.
Bedeutet eine Belastung von 300 Euro automatisch 300 Euro Wohngeld?
Nein. Die Belastung ist nur eine Berechnungsgröße. Die tatsächliche Zahlung hängt zusätzlich vom Einkommen, der Haushaltsgröße, der Mietenstufe und den geltenden Höchstbeträgen ab.
Muss eine Reparatur erfolgt sein und werden höhere Kosten anerkannt?
Die Pauschale von 36 Euro je Quadratmeter wird auch ohne konkrete Reparatur angesetzt. Höhere tatsächliche Ausgaben werden nicht zusätzlich berücksichtigt, allerdings können Finanzierungskosten eines anerkannten Modernisierungsdarlehens einfließen.
Wird das gesamte Hausgeld einer Eigentumswohnung anerkannt?
Nein. Betriebs- und Instandhaltungskosten sind bereits in der Pauschale enthalten. Grundsteuer und nachgewiesene Verwaltungskosten können gesondert berücksichtigt werden.
Zählen die tatsächlichen Heizkosten?
Die individuellen Heizkosten werden im Regelfall nicht vollständig übernommen. Die Wohngeldberechnung enthält stattdessen eine pauschale Heizkostenentlastung.
Was gilt, wenn ein Teil des Hauses vermietet wird?
Dann zählt grundsätzlich nur der selbst genutzte Anteil der Belastung. Zugleich können die Mieteinnahmen das anzurechnende Einkommen erhöhen.
Kann ein wertvolles Eigenheim den Wohngeldanspruch verhindern?
Der Wert des selbst genutzten Wohnraums führt nicht allein zum Ausschluss. Erhebliches weiteres und verwertbares Vermögen kann den Anspruch jedoch nach einer Prüfung des Einzelfalls verhindern.
Quellen
§ 3 WoGG; § 10 WoGG; § 11 WoGG; § 12 WoGG; § 27 WoGG; § 13 WoGV; Bundesministerium zum Lastenzuschuss; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 21.12.




