Neue BA-Weisung: Jobcenter befragen jetzt Vermieter über Bürgergeld-Bezieher aus

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Wie hoch ist die Miete, wer wohnt in der Wohnung und wie wird geheizt? Solche Fragen dürfen Jobcenter jetzt auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage direkt an Vermieter richten. Eine neue Weisung der Bundesagentur für Arbeit konkretisierte dies nun.

Für Leistungsberechtigte steht dabei mehr auf dem Spiel als ein zusätzliches Formular. Sobald das Jobcenter den Vermieter anschreibt, kann der Bezug von Grundsicherungsleistungen bekannt werden. Deshalb muss die Behörde grundsätzlich zuerst die Betroffenen selbst nach den benötigten Angaben und Unterlagen fragen.

Neue Befugnisse seit Juli – jetzt folgen die Vorgaben für Jobcenter

Die Bundesagentur für Arbeit hat mit der Weisung vom 11. September 2026 ihre Vorgaben zu § 60 SGB II aktualisiert. Die zugehörigen Fachlichen Weisungen tragen den Stand 9. September und erläutern die seit dem 1. Juli 2026 geltende Rechtslage. Neu aufgenommen wurden die Auskunftspflicht von Wohnungsgebern und die erweiterte Pflicht Dritter, Beweismittel vorzulegen.

Die September-Weisung schafft also kein neues Gesetz, sondern legt dessen Anwendung für die gemeinsamen Einrichtungen von Bundesagentur und Kommunen fest. Die gesetzliche Grundlage gilt auch für zugelassene kommunale Jobcenter. Entscheidend für Betroffene ist, wie weit eine konkrete Anfrage reichen darf.

Von der Miethöhe bis zur Zahl der Bewohner

Vermieter können zur vereinbarten Miete, zur Dauer des Mietverhältnisses und zur Zahl der Unterkunftsnutzer befragt werden. Hinzu kommen Betriebs- und Heizkosten, Abrechnungsmodalitäten sowie Angaben zu Heizung und Warmwasseraufbereitung. Jede dieser Fragen muss für den konkreten Leistungsfall erforderlich sein.

Die Regelung erfasst nicht nur klassische Wohnungseigentümer, die Wohnraum vermieten. Auch andere entgeltlich bereitgestellte Unterkünfte können darunterfallen. Für beruflich genutzte Gewerberäume und Gewerbeflächen enthält § 60 Absatz 6 SGB II ebenfalls eine Auskunftsregelung.

Die klare Ansage der BA: Keine Routineabfragen

In Randziffer 60.33 der Fachlichen Weisungen steht ausdrücklich: „keine routinemäßigen Vermieterabfragen“. Direkt daneben verlangt die BA: „zuerst Mitwirkung der leistungsberechtigten Person“. Damit scheidet ein automatisches Anschreiben an den Vermieter bei jedem Antrag aus.

Ein Jobcenter darf diesen Schritt nicht allein damit rechtfertigen, dass eine Vermieterbescheinigung schneller zu bearbeiten wäre. Sind Miethöhe und Heizkosten bereits nachvollziehbar belegt, braucht es keine zusätzliche Bestätigung aus Gewohnheit. Die Behörde muss prüfen, welche Information tatsächlich noch fehlt.

Betroffene Bürgergeld-Bezieher sollten daher genau aufpassen, wie das Jobcenter welche Anfragen an Vermieter stellt und ob diese Fragen nicht gegen Datenschutz und Richtlinien verstößt.

Der Leistungsbezug geht den Vermieter nicht automatisch etwas an

Ein Behördenbrief kann eine finanzielle Notlage offenlegen, die Mieter bislang für sich behalten haben. Genau deshalb ist der Vorrang der Datenerhebung bei den Betroffenen ein praktischer Schutz. Wer Leistungen beantragt, muss eine unnötige Offenlegung gegenüber seinem Vermieter nicht hinnehmen.

§ 67a SGB X verlangt grundsätzlich, Sozialdaten bei der betroffenen Person zu erheben. Auch mit den erweiterten Auskunftspflichten bleibt die Erforderlichkeit der Datenerhebung zu prüfen. Mehr Ermittlungsbefugnisse bedeuten keine grenzenlose Datensammlung.

Wie lange dieser Konflikt bereits besteht, zeigt der Beitrag „Datenschutzbehörde weist Jobcenter für Vermieterbescheinigungen zurecht“. Er beschreibt die Rechtslage vor Juli 2026. Die damaligen Aussagen zu fehlenden Auskunftspflichten lassen sich deshalb nicht unverändert auf die neue Regelung übertragen.

Wer selbst liefert, kann den Kontakt zum Vermieter vermeiden

Für Betroffene folgt daraus ein konkreter Ansatz: Die angeforderten, erforderlichen Nachweise sollten vollständig und fristgerecht beim Jobcenter eingehen. Je nach Frage können der Mietvertrag, die aktuelle Betriebskostenabrechnung und Unterlagen über Heizkosten genügen. Den Eingang der Dokumente sollte man dokumentieren.

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Fehlt ein Beleg, ist eine rechtzeitige Erklärung sinnvoll. Wer bereits alles eingereicht hat, kann auf die entsprechenden Unterlagen verweisen und nachfragen, was noch ungeklärt ist. So wird aus einer pauschalen Forderung eine überprüfbare Frage.

Eine absolute Kontaktsperre zum Vermieter entsteht durch die eigene Mitwirkung allerdings nicht. Bleiben trotz eingereichter Unterlagen entscheidungserhebliche Widersprüche oder Lücken, können weitere Ermittlungen erforderlich sein. Die BA verlangt dabei, dass die benötigten Tatsachen nicht auf eine weniger belastende Weise geklärt werden können.

Jetzt können auch Verträge und andere Belege verlangt werden

Mit einer bloßen Antwort muss es künftig nicht getan sein. Reichen die Auskünfte zur Sachverhaltsklärung nicht aus, kann das Jobcenter nach § 60 Absatz 7 SGB II von auskunftspflichtigen Dritten auch entsprechende Beweismittel verlangen. Dazu können Miet- und Untermietverträge, Kontoauszüge, Lohnabrechnungen oder Einkommensbescheinigungen gehören.

Diese Beispiele betreffen unterschiedliche auskunftspflichtige Personen. Sie erlauben dem Jobcenter nicht, vom Vermieter wahllos Unterlagen zur gesamten Lebenssituation eines Mieters anzufordern. Die Belege müssen zur jeweiligen Auskunft und zum notwendigen Aufklärungsbedarf passen.

Den Unterschied zwischen Auskunft und Belegvorlage verdeutlicht das auf gegen-hartz.de erläuterte Urteil zur Anforderung vollständiger Betriebs- und Heizkostenabrechnungen beim Vermieter. Die Entscheidung betraf die frühere Rechtslage. Der neue Absatz 7 schafft nun eine ausdrückliche Grundlage für solche Nachweisanforderungen, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Keine Antwort ist etwas anderes als ein verweigerter Nachweis

Bei den möglichen Folgen zieht die BA eine auffällige Grenze: Die bloße Verletzung der Vermieterauskunftspflicht nach Absatz 6 ist nicht bußgeldbewehrt. Wird dagegen ein rechtmäßig verlangtes Beweismittel vorsätzlich oder fahrlässig nicht, fehlerhaft, unvollständig oder verspätet vorgelegt, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Auskunft und Nachweis sind deshalb rechtlich auseinanderzuhalten.

Für die Verletzung der Belegvorlagepflicht sieht § 63 SGB II bis zu 2.000 Euro Geldbuße vor. Dieser Höchstbetrag wird nicht automatisch bei jeder Verzögerung fällig. Zunächst muss überhaupt eine rechtmäßige und schuldhaft verletzte Vorlagepflicht vorliegen.

Überzogene Anfragen müssen nicht ungeprüft bleiben

Kündigt das Jobcenter trotz vollständiger Unterlagen eine Vermieterabfrage an, sollten Betroffene schriftlich nach dem konkreten Anlass fragen. Dabei können sie auf die eingereichten Belege und das Verbot routinemäßiger Abfragen verweisen. Eine unabhängige Sozialberatung kann helfen, die Begründung zu prüfen.

Auch Vermieter können sich gegen unzulässige Anforderungen wehren. Nach der BA-Weisung sind Auskunftsersuchen und Aufforderungen zur Belegvorlage jeweils eigenständig anfechtbare Verwaltungsakte. Für das weitere Vorgehen kommt es auf das konkrete Schreiben und seine Rechtsbehelfsbelehrung an.

Drei Fragen und Antworten

Darf das Jobcenter ohne meine Zustimmung beim Vermieter nachfragen?

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine gesonderte Zustimmung ist dann nicht erforderlich, wohl aber die Prüfung, ob die Anfrage notwendig ist und die Angaben zuerst bei Ihnen erhoben werden können. Eine automatische Anfrage bei jedem Antrag ist ausgeschlossen.

Reicht mein Mietvertrag, um eine Vermieterabfrage zu verhindern?

Das hängt davon ab, welche Angaben benötigt werden. Sind alle entscheidungserheblichen Fragen durch den Vertrag und gegebenenfalls weitere Belege geklärt, fehlt der Anlass für eine zusätzliche Routineabfrage. Offene Widersprüche können dagegen weitere Ermittlungen rechtfertigen.

Droht dem Vermieter bei jeder verweigerten Antwort ein Bußgeld?

Nein, die bloße Verletzung der Auskunftspflicht nach § 60 Absatz 6 ist nicht bußgeldbewehrt. Bei der schuldhaften Verletzung einer rechtmäßigen Pflicht zur Belegvorlage nach Absatz 7 kann dagegen eine Geldbuße drohen. Dafür sieht das Gesetz einen Höchstbetrag von 2.000 Euro vor.