Mütterrente 3 auch bei Erwerbsminderungsrente: So hoch wird die zusätzliche Rente

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Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und vor 1992 geborene Kinder erzogen hat, kann ebenfalls von der Mütterrente III profitieren.

Für bereits laufende Renten entsteht der zusätzliche Anspruch grundsätzlich ab Januar 2027, ausgezahlt wird die Verbesserung jedoch erst 2028 rückwirkend.

Das ist für Menschen mit knapper Rente ein erheblicher Unterschied: Ein Anspruch bezahlt noch keine Stromrechnung. Betroffene sollten deshalb wissen, wem die Erhöhung zusteht, wie sie berechnet wird und weshalb 2027 zunächst kein zusätzliches Geld auf dem Konto ankommt.

Auch Erwerbsminderungsrentner profitieren von der Verbesserung

Die Mütterrente III erhöht die rentenrechtliche Anerkennung der Erziehung vor 1992 geborener Kinder von bislang bis zu zweieinhalb auf bis zu drei Jahre. Die Verbesserung entspricht im Regelfall einem zusätzlichen halben Rentenpunkt pro Kind.

Sie betrifft auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wie die rechtlichen Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 307d SGB VI ausdrücklich bestätigen. Berechtigte müssen also nicht erst eine Altersrente beziehen, damit die zusätzliche Anerkennung ihrer Erziehungsleistung wirksam wird.

Die Bezeichnung „Mütterrente“ kann dabei in die Irre führen: Es handelt sich um einen Bestandteil der gesetzlichen Rente, und auch Väter können anspruchsberechtigt sein. Entscheidend ist, wem die betreffenden Erziehungszeiten rentenrechtlich zugeordnet sind.

Bei laufenden Renten knüpft der pauschale Zuschlag regelmäßig an bereits anerkannte Zeiten der Kindererziehung an, insbesondere an den 30. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat. Für besondere Fallgestaltungen sieht das Gesetz ergänzende Regelungen vor.

Anspruch ab 2027, Auszahlung erst 2028

Besteht die Erwerbsminderungsrente bereits am 31. Dezember 2026 und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, wird der Zuschlag ab dem 1. Januar 2027 berücksichtigt. Beginnt die Rente erst während des Jahres 2027, entsteht der zusätzliche Anspruch frühestens mit diesem Rentenbeginn.

Das Bundesarbeitsministerium nennt für Bestandsrentner Januar 2028 als Zeitpunkt der rückwirkenden Auszahlung für 2027. Der spätere Zahlungsbeginn verschiebt damit nicht den Zeitraum, für den Berechtigten die Verbesserung zusteht.

Die Verschiebung ist gesetzlich abgesichert: Nach § 307d Absatz 6 SGB VI in der ab 2027 geltenden Fassung besteht ein Anspruch auf Prüfung dieses neuen Zuschlags nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2027. Dass die laufende Zahlung 2027 zunächst ohne Mütterrente III erfolgt, ist deshalb für sich genommen kein Berechnungsfehler.

Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag zu Anspruch, Höhe und Auszahlung der Mütterrente III.

Warum die Rentenversicherung mehr Zeit braucht

Die Rentenversicherung muss die Änderung bei mehr als zehn Millionen Renten technisch umsetzen und dabei unterschiedliche Versicherungsverläufe sowie frühere Rechtsstände berücksichtigen. Nach ihrer Erklärung zum Umsetzungsaufwand lassen sich die Programme der früheren Mütterrenten wegen zwischenzeitlicher Änderungen nicht einfach erneut verwenden.

Das erklärt den zeitlichen Vorlauf, beseitigt aber nicht die Belastung für die Betroffenen. Gerade bei niedrigen Erwerbsminderungsrenten fehlt das zusätzliche Geld im Alltag, auch wenn später eine Nachzahlung folgt.

Volle und teilweise Erwerbsminderung: Das Plus fällt unterschiedlich aus

Bei der Höhe kommt es auf die Rentenart an: Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt in der allgemeinen Rentenversicherung der Rentenartfaktor 1,0, für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der Faktor 0,5. Das ergibt sich aus § 67 SGB VI.

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Ein zusätzlicher halber persönlicher Entgeltpunkt bringt deshalb bei voller Erwerbsminderung den doppelten Betrag gegenüber teilweiser Erwerbsminderung. Pauschale Aussagen über einen identischen Eurobetrag für alle EM-Rentner sind ungenau.

Monatlicher zusätzlicher Kindererziehungszuschlag bei vollständigem Anspruch je Kind
Vor 1992 geborene Kinder Volle Erwerbsminderung Teilweise Erwerbsminderung
1 Kind 21,26 Euro brutto 10,63 Euro brutto
2 Kinder 42,52 Euro brutto 21,26 Euro brutto
3 Kinder 63,78 Euro brutto 31,89 Euro brutto

Eigene Berechnung für die allgemeine Rentenversicherung mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro und jeweils 0,5 zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkten pro Kind. Die Werte betreffen den Zuschlag vor Beitragsabzügen und möglichen Anrechnungen; ab Juli 2027 ist der dann geltende Rentenwert anzuwenden.

Bestehende Rentenabschläge kürzen diesen pauschalen Zuschlag nicht

Eine weitere Besonderheit ist für Erwerbsminderungsrentner wichtig: Der Zuschlag nach § 307d SGB VI wird in persönlichen Entgeltpunkten gewährt. Der Zugangsfaktor beträgt dafür 1,0, weshalb ein Abschlag der bisherigen Erwerbsminderungsrente diesen pauschalen Kindererziehungszuschlag nicht nochmals vermindert.

Die Abschläge auf die übrige Rente bleiben bestehen. Diese Besonderheit der Zuschlagsberechnung bedeutet also nicht, dass die gesamte Erwerbsminderungsrente künftig abschlagsfrei ausgezahlt wird.

Die endgültige Nachzahlung steht noch nicht fest

Für Januar bis Juni 2027 ergeben sich bei durchgehendem Anspruch pro Kind 127,56 Euro brutto bei voller oder 63,78 Euro brutto bei teilweiser Erwerbsminderung. Für die zweite Jahreshälfte ist der Rentenwert ab Juli 2027 entscheidend, dessen Höhe derzeit noch nicht feststeht.

Wer bereits heute eine endgültige Jahressumme verspricht, greift deshalb vor. Beginnt die Rente erst im Laufe des Jahres oder besteht der Anspruch nicht durchgehend, verändert sich die Nachzahlung zusätzlich.

Die Erhöhung kommt meist automatisch, fehlende Kinderzeiten brauchen Aufmerksamkeit

Für Menschen, die vor Januar 2028 bereits Rente beziehen, soll die Berechnung und Auszahlung weitgehend automatisch erfolgen. Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente III ist grundsätzlich nicht erforderlich, wie die Deutsche Rentenversicherung in ihren Fragen und Antworten erläutert.

Das setzt jedoch voraus, dass die erforderlichen Angaben zur Kindererziehung vorliegen. Fehlen entsprechende Zeiten im Versicherungskonto, sollte ihre Anerkennung geklärt werden; dazu erklärt die Rentenversicherung, wann ein Antrag auf Kindererziehungszeiten nötig ist.

Wie Betroffene dabei vorgehen können, beschreibt unser Beitrag zum nachträglichen Beantragen von Kindererziehungszeiten. Die automatische Umsetzung einer Reform ersetzt keine Korrektur fehlender Kontodaten.

Mehr Bruttorente bedeutet nicht immer entsprechend mehr verfügbares Geld

Bei Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung werden aus der höheren Rente grundsätzlich auch entsprechende Beiträge fällig. Ob zusätzlich Einkommensteuer entsteht, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab; die Rentenversicherung erläutert dazu die Abzüge und steuerlichen Grundlagen.

Wer ergänzend Grundsicherung oder Wohngeld erhält, muss außerdem mit einer Anrechnung rechnen. Bei der Grundsicherung kann die höhere Rente dadurch ganz oder teilweise durch eine niedrigere Sozialleistung ausgeglichen werden.

Ein Freibetrag nach § 82a SGB XII kommt bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten anderer verpflichtender Alterssicherungssysteme in Betracht. Ob davon bei einer Rentenerhöhung noch etwas zusätzlich frei bleibt, hängt unter anderem davon ab, ob der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist.

Für die Mütterrente III selbst sind diese 33 Jahre keine Voraussetzung. Warum sie für andere Vergünstigungen bei Erwerbsminderung schwer zu erreichen sein können, erläutert unser Beitrag zu Erwerbsminderungsrente und Grundrentenzeiten.