Mit 63 aus dem Job und mit 65 abschlagsfrei in Rente: So funktioniert die Brücke

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer mit 63 Jahren nicht mehr in Vollzeit arbeiten möchte, muss deshalb nicht sofort eine Altersrente beantragen. Unter passenden Voraussetzungen lässt sich die Zeit bis zur abschlagsfreien Altersrente mit einer sozialversicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung überbrücken.

So können noch fehlende Versicherungsmonate hinzukommen, während der Rentenbeginn aufgeschoben wird. Eine pauschale Lösung für alle Versicherten ist dieses Modell dennoch nicht.

Entscheidend ist die Trennung zwischen dem Ausstieg aus dem bisherigen Vollzeitjob und dem Beginn der gesetzlichen Altersrente. Wer beides auf denselben Tag legt, kann einen lebenslangen Abschlag auslösen. Wer dagegen zunächst nur die Arbeitszeit reduziert und den Rentenantrag später stellt, hält sich unter Umständen den Weg zur abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte offen.

Dr. Utz Anhalt: Rente mit 63 – so gehts

Was “Rente mit 63” bedeutet

Hinter der umgangssprachlichen „Rente mit 63“ stehen zwei unterschiedliche Rentenarten. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwischen der Altersrente für langjährig Versicherte mit 35 Versicherungsjahren und der Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren. Die Voraussetzungen und Altersgrenzen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Nach 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente grundsätzlich ab 63 vorzeitig beginnen. Für jeden Monat vor der regulären Altersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen. Wer 1964 oder später geboren wurde und statt mit 67 bereits mit 63 startet, nimmt die Rente 48 Monate früher in Anspruch. Daraus entstehen 14,4 Prozent Abschlag, die grundsätzlich dauerhaft bestehen bleiben.

Wie sich Geburtsjahr und Rentenbeginn auf die Kürzung auswirken, zeigt auch die Übersicht zu den Rentenabschlägen bei einem Beginn mit 63, 64 oder 65. Der spätere Eintritt in die Regelaltersrente beseitigt einen einmal festgesetzten Abschlag nicht. Künftige Rentenerhöhungen werden auf die bereits gekürzte Rente angewendet.

45 Versicherungsjahre ermöglichen nicht automatisch die Rente mit 63

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird nach 45 Versicherungsjahren ohne Abschlag gezahlt. Für die Jahrgänge ab 1964 beginnt sie jedoch frühestens mit 65 Jahren. Diese Rentenart kann nicht gegen einen Abschlag weiter vorgezogen werden. Selbst 45 vollständig erreichte Versicherungsjahre erlauben daher keinen Beginn mit 63.

Wer aus dem Jahrgang 1964 stammt, kann mit 63 zwar die Altersrente für langjährig Versicherte beantragen, würde damit aber die Rente nach 35 Versicherungsjahren wählen. Die vorhandenen oder später erreichten 45 Jahre schützen dann nicht vor dem Abschlag. Für den abschlagsfreien Weg muss der Rentenantrag bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren warten.

Wie die Teilzeit-Brücke zwischen 63 und 65 funktioniert

Das Modell richtet sich vor allem an Versicherte, denen mit 63 noch Monate bis zur Wartezeit von 45 Jahren fehlen. Sie beenden ihre Vollzeittätigkeit, arbeiten aber für weitere 24 Monate in einer versicherungspflichtigen Teilzeitstelle. Während dieser Zeit stellen sie keinen Antrag auf Altersrente. Mit 65 kann dann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragt werden, sofern alle 540 Kalendermonate erfüllt sind.

Für die Wartezeit zählt ein Kalendermonat mit einer Pflichtbeitragszeit als Monat, auch wenn die Beschäftigung nur in Teilzeit ausgeübt wird. Eine Halbierung der Arbeitszeit halbiert also nicht die Zahl der anrechenbaren Monate. Sie führt aber regelmäßig zu einem niedrigeren Verdienst und damit zu weniger neuen Entgeltpunkten als eine Vollzeitbeschäftigung.

Die Beschäftigung kann außerdem den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über das Arbeitsverhältnis fortführen, wenn Versicherungspflicht besteht. Das sollte vorab mit der Krankenkasse geklärt werden, denn bei privat oder freiwillig Versicherten sowie bei sehr geringem Entgelt gelten andere Bedingungen. Allein die Bezeichnung „Teilzeit“ garantiert noch keinen bestimmten Versicherungsstatus.

Welche Zeiten für die 45 Jahre berücksichtigt werden

Für die Wartezeit von 45 Jahren zählen vor allem Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit. Hinzukommen können unter anderem Zeiten der Kindererziehung, nicht erwerbsmäßigen Pflege sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld. Die Regeln sind enger als bei der Wartezeit von 35 Jahren.

Zeiten mit früherem Arbeitslosengeld II, Bürgergeld oder dem heutigen Grundsicherungsgeld reichen für die 45 Jahre nicht aus. Dazu finden Betroffene eine vertiefende Einordnung im Beitrag „45 Versicherungsjahre für die abschlagsfreie Rente: Grundsicherungsgeld zählt nicht mit“. Für freiwillige Beiträge bestehen ebenfalls zusätzliche Voraussetzungen, weshalb eine individuelle Prüfung nötig ist.

Ob die erforderlichen 540 Monate erreicht werden, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und nicht allein aus der Zahl der Arbeitsjahre. Schul- und Studienzeiten können beispielsweise bei den 35 Jahren berücksichtigt werden, helfen bei der 45-jährigen Wartezeit aber grundsätzlich nicht in gleicher Weise. Vor einer Entscheidung sollten Lücken im Rentenkonto durch eine Kontenklärung geschlossen werden.

Warum Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren häufig nicht weiterhilft

Eine Brücke über Arbeitslosengeld I ist besonders riskant, wenn gerade diese Monate noch für die 45 Jahre benötigt werden. Zeiten mit Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte werden grundsätzlich nicht angerechnet. Ausnahmen gelten insbesondere, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.

Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung oder ein freiwilliges Ausscheiden reicht für diese Ausnahme nicht ohne Weiteres aus. Der Beitrag „Arbeitslosengeld kurz vor der Rente kann teuer werden“ erläutert die 24-Monats-Regel ausführlich. Sind die 45 Jahre schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit vollständig, stellt sich die Wartezeitfrage anders, doch der Anspruch auf Arbeitslosengeld und mögliche Sperrzeiten müssen weiterhin gesondert geprüft werden.

Warum eine kleine Teilrente den späteren Wechsel verhindern kann

Eine Teilrente von beispielsweise zehn Prozent wirkt auf den ersten Blick wie eine zusätzliche Einnahme während der zweijährigen Übergangsphase. Altersrenten können nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente gewählt werden. Das ändert jedoch nichts daran, welche Altersrentenart bewilligt wird.

Wer mit 63 eine Teilrente als Altersrente für langjährig Versicherte beantragt, erhält bereits einen bindenden Rentenbescheid. Nach Paragraf 34 Absatz 2 SGB VI ist der spätere Wechsel in eine andere Altersrente grundsätzlich ausgeschlossen. Mit 65 kann dann zwar der zunächst nicht bezogene Anteil innerhalb derselben Rentenart hinzukommen, der Wechsel zur abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist im normalen Fall aber versperrt.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Seit Juli 2026 gibt es eine sehr eng gefasste gesetzliche Ausnahme vom Wechselverbot. Sie betrifft einen besonderen Fall mit einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt und ist kein Instrument für die übliche Rentenplanung. Näheres beschreibt der Beitrag „Altersrente wechseln: Seit Juli 2026 gilt eine eng begrenzte Ausnahme“.

Die verbreitete Idee, mit 63 zunächst zehn Prozent Rente zu beziehen und mit 65 einfach in die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente zu wechseln, funktioniert daher regelmäßig nicht. Der ausführliche Beitrag „Teilrente mit Abschlag beziehen und später abschlagsfrei?“ zeigt, weshalb ein solcher Antrag vorab besonders sorgfältig geprüft werden sollte.

Rechenbeispiel mit dem Rentenwert von 2026

Das folgende Modell betrifft eine 1964 geborene Person, die mit 20 Jahren ins Berufsleben eingetreten ist und bis 63 durchgehend durchschnittlich verdient hat. Mit 63 stehen deshalb vereinfacht 43 Versicherungsjahre und 43 Entgeltpunkte im Rentenkonto. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro.

Beginnt die Altersrente für langjährig Versicherte mit 63, werden bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren 14,4 Prozent abgezogen. Arbeitet die Person dagegen zwei Jahre mit halbem Durchschnittsverdienst, kommt vereinfacht ein weiterer Entgeltpunkt hinzu. Mit 65 liegen dann 44 Entgeltpunkte und 45 Versicherungsjahre vor.

Berechnung Monatlicher Bruttobetrag
Rentenbeginn mit 63: 43 Entgeltpunkte × 42,52 Euro, danach 14,4 Prozent Abschlag rund 1.565 Euro
Zwei Jahre Teilzeit ohne Rentenbezug, Rentenbeginn mit 65: 44 Entgeltpunkte × 42,52 Euro rund 1.871 Euro
Unterschied ab dem Rentenbeginn mit 65 rund 306 Euro
Nicht bezogene Rente zwischen 63 und 65: rund 1.565 Euro × 24 Monate rund 37.562 Euro

Teilt man den anfänglichen Verzicht von rund 37.562 Euro durch den monatlichen Unterschied von etwa 306 Euro, liegt der rechnerische Ausgleichspunkt gut zehn Jahre nach dem Rentenbeginn mit 65. Die aufgeschobene Variante hätte den Vorsprung der frühen Rente damit ungefähr im Alter von 75 Jahren eingeholt. Diese Rechnung ist nur eine Orientierung und keine persönliche Rentenprognose.

Die künftigen Rentenwerte für 2027 und 2029 stehen in diesem Modell noch nicht fest, weshalb der Wert von Juli 2026 konstant gehalten wird. Auch Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die individuelle Lohnentwicklung fehlen in der Bruttorechnung. Ein späterer Rentenbeginn kann zudem einen höheren Besteuerungsanteil auslösen, wobei dieser Anteil nicht mit dem persönlichen Steuersatz gleichzusetzen ist.

Wer ab 63 bereits eine vorgezogene Altersrente bezieht und daneben weiterarbeitet, zahlt vor der Regelaltersgrenze grundsätzlich weiter Rentenbeiträge. Diese Beiträge erhöhen die laufende Rente nach Angaben der Rentenversicherung mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Abstand zwischen den beiden Wegen fällt deshalb bei einer vollständigen Vergleichsrechnung meist etwas anders aus als die vereinfachten 306 Euro.

Die zwei Jahre ohne Rente müssen finanziert werden

Bei der Teilzeit-Brücke fließt zwischen 63 und 65 keine gesetzliche Altersrente. Lebensunterhalt, Wohnkosten und Versicherungsbeiträge müssen aus dem Teilzeitlohn, Ersparnissen oder anderen gesicherten Einkünften bezahlt werden. Wer diese Lücke nur mit neuen Schulden schließen könnte, sollte den Plan besonders kritisch prüfen.

Umgekehrt erhält jemand mit vorgezogener Rente sofort zusätzliche Liquidität und kann seit 2023 zu einer Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen. Der frühe Bezug kann bei eingeschränkter Gesundheit, fehlender Beschäftigungsmöglichkeit oder knappem Einkommen trotz Abschlägen die tragfähigere Entscheidung sein. Die finanziell höchste Monatsrente ist nicht in jeder Lebenslage die beste Lösung.

Welche Alternativen zur Teilzeit-Brücke bestehen

Wer die 45 Jahre bis zur jeweiligen Altersgrenze nicht mehr erreichen kann, muss andere Wege vergleichen. Möglich sind etwa der frühe Rentenbeginn mit Abschlag, ein späterer Beginn derselben Rentenart oder Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen. Solche Sonderzahlungen können grundsätzlich ab 50 Jahren in Betracht kommen und die Abschläge ganz oder teilweise ausgleichen.

Ob eine Ausgleichszahlung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Betrag, Steuerwirkung, Lebenserwartung und verfügbarer Rücklage ab. Der Beitrag „Vorzeitig in Rente: So sparen Sie die Abschläge“ erläutert diese Möglichkeit näher. Eine individuelle Berechnung der Rentenversicherung ist dabei aussagekräftiger als eine allgemeine Faustformel.

Vor dem Ausstieg sollte das Rentenkonto geprüft werden

Die Zahl 540 bezeichnet die erforderlichen Kalendermonate für die Wartezeit von 45 Jahren. Versicherte sollten nicht nur die bisher gespeicherten Monate prüfen, sondern sich auch bestätigen lassen, ob die geplante Teilzeit bis zum gewünschten Rentenbeginn tatsächlich ausreicht. Fehlende Nachweise zu Beschäftigung, Kindererziehung, Pflege oder Krankheitszeiten können das Ergebnis verändern.

Die Deutsche Rentenversicherung stellt ab dem Alter von 55 Jahren regelmäßig eine Rentenauskunft mit Versicherungsverlauf bereit. Ein aktueller Verlauf kann außerdem angefordert und über die Online-Kontenklärung ergänzt werden. Sinnvoll ist eine schriftliche Auskunft zur passenden Rentenart, zur Altersgrenze und zu den noch fehlenden Monaten.

Auch der Teilzeitvertrag sollte vor dem Ausstieg feststehen. Er muss zeitlich bis zum geplanten Rentenbeginn tragen und die gewünschte soziale Absicherung gewährleisten. Den späteren Rentenantrag empfiehlt die Rentenversicherung üblicherweise etwa drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine ist Jahrgang 1964 und hat mit 20 Jahren ihre erste versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Mit 63 weist ihr geklärter Versicherungsverlauf 43 anrechenbare Jahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus. Ihr Arbeitgeber stimmt einer auf zwei Jahre befristeten Reduzierung auf 50 Prozent zu.

Sabine beantragt mit 63 keine Altersrente, arbeitet bis 65 in Teilzeit und erreicht dadurch die fehlenden 24 Versicherungsmonate. Erst drei Monate vor ihrem 65. Geburtstag stellt sie den Antrag auf die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Vor der Unterschrift unter den Teilzeitvertrag lässt sie sich von Rentenversicherung und Krankenkasse schriftlich bestätigen, dass Versicherungszeiten, Rentenbeginn und Versicherungsschutz wie geplant zusammenpassen.