Minijob: Stolpersteine mit der Krankenversicherung

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Bürgergeldbezieher, Studenten, Auszubildende, Alleinerziehende oder Rentner: Viele Arbeitnehmer/innen üben in den unterschiedlichsten Branchen einen Minijob aus. Eine wichtige Frage ist die nach der Krankenversicherung im Minijob. Hier können Minijobber schnell auf Stolpersteine stoßen. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die Bedeutung von Minijobs und worauf bei der Krankenversicherung zu achten ist.

Wichtig bei einem Minijob

Eine geringfügige Beschäftigung, umgangssprachlich Minijob genannt, liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet oder die Beschäftigung auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt oder im Voraus vertraglich befristet ist. Das bedeutet, dass eine Beschäftigung aufgrund des geringen Arbeitsentgelts oder der kurzen Dauer als geringfügig eingestuft werden kann.

Krankenversicherung bei Minijob

Die Geringfügigkeitsgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Ab dem 1. November 2022 liegt die Grenze bei einem Bruttoverdienst von 520 Euro im Monat. Daher wird ein Minijob häufig auch als 520-Euro-Job bezeichnet. Bisher lag die Grenze bei 450 Euro.

Keine automatische Krankenversicherung im Minijob

Viele Minijobberinnen und Minijobber fragen sich, ob sie bei einem 520-Euro-Job automatisch krankenversichert sind.

Oft herrscht der Irrglaube, dass eine geringfügige Beschäftigung automatisch einen Krankenversicherungsschutz mit sich bringt. Dies ist jedoch ein weit verbreiteter und gefährlicher Irrtum, denn ein 520-Euro-Job führt nicht automatisch zu einer Krankenversicherung. Minijobber sind zwar unfallversichert, aber nicht automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Für geringfügig Beschäftigte besteht grundsätzlich keine Krankenversicherungspflicht. Arbeitnehmer/innen, die in einem Minijob arbeiten und monatlich nicht mehr als 520 Euro verdienen oder nur einer kurzfristigen Beschäftigung nachgehen, sind allein über diese Tätigkeit nicht krankenversichert.

Der Irrtum, dass Minijobber/innen automatisch krankenversichert sind, könnte daran liegen, dass der Arbeitgeber bestimmte Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer abführen muss.

Diese betragen 13 Prozent für die Krankenversicherung, 15 Prozent für die Rentenversicherung und 2 Prozent für die Lohnsteuer. In der Krankenversicherung ist der Arbeitnehmer jedoch erst ab einem monatlichen Einkommen von mehr als 520 Euro versichert.

Daher ist es wichtig, dass geringfügig Beschäftigte sich anderweitig krankenversichern. Nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist jeder Bürger mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen.

Minijobber haben verschiedene Möglichkeiten, sich zu versichern:

  • Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherung.
  • Kostenlose Mitversicherung über die beitragsfreie Familienversicherung.
  • Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung.

Krankenversicherung trägt bei einem Minijob nur der Arbeitgeber

Für Minijobber, die nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen, fallen keine Krankenversicherungskosten an. Diese Kosten trägt allein der Arbeitgeber. Kosten für die Krankenversicherung können jedoch entstehen, wenn sich Minijobber anderweitig versichern müssen, zum Beispiel über eine hauptberufliche Tätigkeit. In diesem Fall müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Übt z. B. ein Student einen Minijob aus und ist beitragsfrei familienversichert, entfallen die Beiträge zur Krankenversicherung. Der Krankenversicherungsschutz besteht dann über die Familienversicherung.

Minijob und Bürgergeld

Bezieher von Bürgergeld oder Arbeitslosengeld 1, die zusätzlich einen Minijob ausüben, können die notwendigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den Jobcentern oder Arbeitsagenturen übernehmen lassen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist allerdings, dass ein Leistungsanspruch besteht.

Was ist der Unterschied zwischen einem Minijob und einem Midijob?

Neben dem Minijob gibt es den so genannten Midijob. Ein Midijob liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 520 Euro beträgt, aber eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.

Seit dem 1. Januar 2023 liegt die Verdienstgrenze für Midijobs bei 2000 Euro im Monat. Zuvor lag sie bei 1600 Euro. Im Gegensatz zum Minijob sind Midijobber nicht versicherungsfrei. Ein geringfügig Beschäftigter muss daher von seinem Midijob-Verdienst neben Beiträgen zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch Beiträge zur Krankenversicherung zahlen.

Sind die Krankenversicherungskosten beim Minijob geringer als beim Midijob?

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass die Krankenversicherungskosten beim Minijob geringer sind als beim Midijob. Dieser Eindruck täuscht jedoch. Arbeitnehmer, die in einem Midijob beschäftigt sind, zahlen einen geringeren Beitragssatz zur Krankenversicherung als regulär Beschäftigte.

Aufgrund der Krankenversicherungspflicht kann es daher insgesamt günstiger sein, einen Midijob auszuüben und automatisch günstig krankenversichert zu sein, als einen Minijob auszuüben und sich anderweitig teuer gesetzlich oder privat zu versichern.

Für Arbeitnehmer, die neben einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis keiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgehen, kann der Midijob daher wirtschaftlich vorteilhafter und insgesamt attraktiver sein.