Die Bundesregierung will die pauschale Steuer auf Minijobs von zwei auf fünf Prozent erhöhen. Der Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 wurde am 2. September 2026 vom Bundeskabinett gebilligt und sieht die Anhebung zum 1. Januar 2027 vor.
Für Rentner bedeutet das nicht automatisch, dass künftig weniger Geld auf dem Konto landet. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Pauschsteuer übernimmt oder vom vereinbarten Bruttolohn abzieht.
Kabinettsbeschluss ist noch kein fertiges Gesetz
In Berichten ist häufig davon die Rede, dass die nächste Minijob-Änderung bereits beschlossen sei. Tatsächlich hat bislang das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Das parlamentarische Verfahren steht noch aus. Bundestag und Bundesrat müssen sich mit dem Entwurf befassen, sodass sich einzelne Regelungen bis zur Verkündung noch ändern können.
Nach dem derzeitigen Entwurf soll der einheitliche Pauschsteuersatz nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz zum 1. Januar 2027 von zwei auf fünf Prozent steigen. Dies bestätigt auch die Information der Bundesregierung zur Einkommensteuerreform 2027.
Die Pauschsteuer umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Sie wird bei dieser Abrechnungsform gemeinsam mit den übrigen Abgaben an die zuständige Einzugsstelle gezahlt.
Die Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro
Unabhängig von der geplanten Steueränderung erhöht sich die Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar 2027. Grund dafür ist der Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns von 13,90 Euro auf 14,60 Euro je Stunde.
Die dynamische Verdienstgrenze folgt der Berechnung Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei. Daraus ergibt sich für 2027 eine monatliche Grenze von 633 Euro und eine Jahresgrenze von 7.596 Euro.
Im Jahr 2026 dürfen Minijobber durchschnittlich 603 Euro im Monat verdienen. Weitere Einzelheiten zu Arbeitszeit und Verdienstgrenzen enthält der Beitrag Neue Minijob-Regeln für Rentner ab 2026.
Höhere Steuer trifft zunächst den Arbeitgeber
Steuerschuldner der pauschalen Minijob-Steuer bleibt der Arbeitgeber. Übernimmt er die Abgabe weiterhin zusätzlich zum vereinbarten Lohn, verändert sich der ausgezahlte Betrag des Rentners durch die Anhebung nicht.
Bei einem Verdienst von 633 Euro steigt die Pauschsteuer rechnerisch von 12,66 Euro auf 31,65 Euro im Monat. Der Arbeitgeber muss damit monatlich 18,99 Euro mehr aufbringen.
Auf das Jahr gerechnet erhöht sich seine Belastung bei einem durchgehend ausgeschöpften Minijob um 227,88 Euro. Hinzu kommen wie bisher die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Umlagen.
Arbeitgeber können die Steuer vom Lohn abziehen
Die höhere Steuer kann dennoch bei Rentnern ankommen. Wurde ein Bruttolohn vereinbart, darf der Arbeitgeber die Pauschsteuer grundsätzlich vom Arbeitsentgelt abziehen.
Das wird als Abwälzung der Pauschsteuer bezeichnet. Die übrigen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung dürfen dagegen nicht auf Minijobber übertragen werden.
Ob ein Abzug zulässig ist, hängt von der Vergütungsvereinbarung ab. Ist ausdrücklich ein Nettolohn zugesagt oder hat sich der Arbeitgeber zur Übernahme der Steuer verpflichtet, kann er diese Vereinbarung nicht ohne Weiteres einseitig ändern.
Rentner sollten deshalb ihren Arbeitsvertrag und spätestens die erste Abrechnung für Januar 2027 prüfen. Dort muss erkennbar sein, ob die Pauschsteuer zusätzlich vom Arbeitgeber getragen oder vom Bruttolohn einbehalten wird.
So groß kann der Unterschied bei 633 Euro sein
Die folgende Rechnung gilt für einen Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze, der keine freiwilligen eigenen Rentenbeiträge zahlt. Andere Abzüge sind nicht berücksichtigt.
| Abrechnung bei 633 Euro Monatsverdienst | Pauschsteuer 2 Prozent | Pauschsteuer 5 Prozent | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Steuerbetrag im Monat | 12,66 Euro | 31,65 Euro | 18,99 Euro |
| Steuerbetrag im Jahr | 151,92 Euro | 379,80 Euro | 227,88 Euro |
| Auszahlung, wenn Arbeitgeber die Steuer übernimmt | 633,00 Euro | 633,00 Euro | 0 Euro |
| Auszahlung bei vollständiger Abwälzung | 620,34 Euro | 601,35 Euro | minus 18,99 Euro |
Die Tabelle zeigt, warum die Vertragsgestaltung so wichtig ist. Übernimmt der Betrieb die Steuer, hat der Rentner zunächst keinen unmittelbaren Verlust.
Wird die Pauschsteuer vollständig abgezogen, verbleiben bei ausgeschöpfter Verdienstgrenze nur 601,35 Euro. Gegenüber dem bisherigen Steuersatz sinkt die Auszahlung um 18,99 Euro monatlich.
Die Altersrente wird durch den Minijob nicht gekürzt
Für Bezieher einer gesetzlichen Altersrente bestehen seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Das gilt auch für Menschen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen und ihre persönliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.
Der Verdienst aus einem Minijob kürzt die Altersrente daher nicht. Auch ein höherer Verdienst aus einer regulären Beschäftigung führt bei einer Altersrente nicht zu einer Rentenminderung.
Die geplante Erhöhung der Pauschsteuer ändert daran nichts. Sie betrifft die Besteuerung des Arbeitslohns und nicht die Berechnung der Altersrente.
Für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze gilt ein Minijob heute häufig als nahezu abgabenfreier Zuverdienst. Wie das funktioniert und wann trotzdem Abzüge entstehen, erläutert der Beitrag Neuer Vorteil für Rentner im Minijob.
Vor der Regelaltersgrenze können Rentenbeiträge anfallen
Rentner, die ihre Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, sind im Minijob grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Minijob beträgt ihr Eigenanteil regelmäßig 3,6 Prozent des Verdienstes, sofern sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Bei einem Verdienst von 633 Euro wären das 22,79 Euro im Monat. Wird zusätzlich die fünfprozentige Pauschsteuer abgewälzt, könnten sich die Abzüge auf insgesamt 54,44 Euro summieren.
Seit dem 1. Juli 2026 kann eine früher erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag aufgehoben werden. Eigene Beiträge können Versicherungszeiten schaffen und die spätere Rente erhöhen.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht dagegen grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit. Rentner können aber auf diese Freiheit verzichten und freiwillig eigene Beiträge aus dem Minijob zahlen, damit sich ihre laufende Rente später erhöht.
Individuelle Besteuerung kann eine Alternative sein
Der Arbeitgeber muss einen Minijob nicht zwingend pauschal versteuern. Er kann stattdessen die individuellen Lohnsteuermerkmale des Beschäftigten verwenden.
Bei Menschen ohne weitere steuerpflichtige Einkünfte kann die individuelle Besteuerung günstiger sein. Rentner verfügen jedoch meistens bereits über steuerpflichtige Rentenanteile oder weitere Einkünfte, sodass die persönliche Berechnung auch nachteilig ausfallen kann.
Die individuell besteuerte Beschäftigung muss in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Ein pauschal besteuerter Minijob erscheint dort dagegen grundsätzlich nicht noch einmal als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Bevor von der fünfprozentigen Pauschsteuer zur individuellen Abrechnung gewechselt wird, sollte deshalb eine Vergleichsrechnung erfolgen. Besonders bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren können zusätzliche Einkünfte das Ergebnis deutlich verändern.
Was bei einer Erwerbsminderungsrente gilt
Für Erwerbsminderungsrentner gelten weiterhin jährliche Hinzuverdienstgrenzen. Im Jahr 2026 liegt die Mindestgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei 20.763,75 Euro und bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bei 41.527,50 Euro.
Ein einzelner Minijob innerhalb der Verdienstgrenze unterschreitet diese Beträge deutlich. Er führt deshalb normalerweise nicht allein wegen seiner Höhe zu einer Kürzung der Erwerbsminderungsrente.
Zu beachten bleibt jedoch die tatsächliche tägliche Arbeitszeit. Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf grundsätzlich nur weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leistungsfähig sein.
Ein regelmäßiger Arbeitseinsatz kann Zweifel am festgestellten Leistungsvermögen auslösen. Erwerbsminderungsrentner sollten daher nicht nur den Verdienst, sondern auch Arbeitszeit, Aufgaben und gesundheitliche Belastung dokumentieren.
Erhält die betroffene Person zusätzlich Grundsicherung bei Erwerbsminderung, wird der Arbeitsverdienst außerdem auf diese Leistung angerechnet. Warum deshalb trotz unschädlicher Rentengrenze nur ein Teil des Minijob-Verdienstes verbleiben kann, zeigt der Beitrag Nur ein Teil des Minijobs bleibt bei Grundsicherung anrechnungsfrei.
Minijob kann die Witwenrente beeinflussen
Bei einer Witwen- oder Witwerrente wird eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet. Ein Minijob allein bleibt in vielen Fällen unter dem geltenden Freibetrag.
Anders kann es aussehen, wenn neben dem Minijob bereits eine eigene Altersrente, eine Betriebsrente oder weiteres anrechenbares Einkommen vorhanden ist. Dann kann der zusätzliche Verdienst dazu führen, dass der Freibetrag überschritten und die Hinterbliebenenrente gekürzt wird.
Die tatsächlich vom Arbeitgeber ausgezahlte Summe ist dabei nicht einfach mit dem anzurechnenden Betrag gleichzusetzen. Die Rentenversicherung ermittelt das Einkommen nach den gesetzlichen Abzugsregeln.
Eine abgewälzte höhere Pauschsteuer kann deshalb den ausgezahlten Minijob-Lohn reduzieren, ohne dass die Hinterbliebenenrente im gleichen Umfang steigt. Weitere Hinweise enthält der Beitrag Witwenrente und Minijob: Wie eigene Rentenbeiträge die Anrechnung verändern können.
Grundsicherung im Alter wird gesondert berechnet
Rentner mit Grundsicherung im Alter können nicht den gesamten Minijob-Verdienst zusätzlich behalten. Vom bereinigten Erwerbseinkommen bleiben grundsätzlich 30 Prozent anrechnungsfrei, höchstens jedoch die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.
Der verbleibende Betrag mindert die Grundsicherung. Steuern und bestimmte notwendige Ausgaben können zuvor vom Einkommen abgesetzt werden.
Damit kann eine abgewälzte höhere Pauschsteuer auch die Berechnung des Sozialamts beeinflussen. Der finanzielle Verlust lässt sich jedoch nicht allein aus der Differenz zwischen zwei und fünf Prozent bestimmen, weil der individuelle Grundsicherungsbescheid einzubeziehen ist.
Auch beim Wohngeld wird Erwerbseinkommen berücksichtigt. Rentner, die ergänzende Leistungen beziehen, sollten eine Änderung ihrer Nettovergütung deshalb der zuständigen Behörde mitteilen.
Höhere Arbeitgeberkosten könnten Arbeitsplätze beeinflussen
Wenn Arbeitgeber die Pauschsteuer selbst tragen, werden Minijobs für sie teurer. Bei einem einzelnen Beschäftigten bleibt der zusätzliche Betrag überschaubar, bei vielen Minijobbern summiert er sich jedoch.
Betroffen sind besonders Branchen mit zahlreichen geringfügig Beschäftigten, darunter Gastronomie, Einzelhandel, Reinigung und Pflegehilfsdienste. Betriebe könnten darauf mit weniger Arbeitsstunden, einer geringeren Zahl an Minijobs oder einer stärkeren Nutzung sozialversicherungspflichtiger Teilzeit reagieren.
Für Rentner kann die Steuererhöhung deshalb auch mittelbare Folgen haben. Selbst wenn der eigene Nettolohn unverändert bleibt, könnte das Angebot geeigneter Minijobs kleiner werden.
Debatte über die Abschaffung der Minijobs geht weiter
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs weitgehend abzuschaffen. Ausnahmen sollen nach dem Vorschlag nur noch für Schülerinnen und Schüler gelten.
Die Empfehlung würde wesentlich weiter gehen als die jetzt geplante Anhebung der Pauschsteuer. Minijobs von Rentnern könnten dann in reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen überführt werden.
Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die Abschaffung auf seiner Informationsseite zu den Empfehlungen der Rentenkommission ausdrücklich als Vorschlag. Ein verabschiedetes Gesetz zur allgemeinen Abschaffung liegt bislang nicht vor.
Offen ist auch, welche Beitragsregeln für Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelten würden. Ohne einen ausgearbeiteten Gesetzentwurf lassen sich seriöse Nettobeträge noch nicht berechnen.
Eine ausführliche Einordnung dieser weitergehenden Pläne findet sich im Beitrag Minijob für Rentner vor dem Aus? Sonderstatus soll entfallen.
Steuererhöhung und Abschaffung nicht verwechseln
Die fünfprozentige Pauschsteuer bedeutet noch keine Abschaffung des Minijobs. Verdienstgrenze, vereinfachte Anmeldung und pauschale Sozialversicherungsbeiträge sollen durch das Einkommensteuerreformgesetz zunächst bestehen bleiben.
Die Anhebung kann allerdings als weiterer Schritt weg von der bisherigen besonders günstigen Behandlung verstanden werden. Arbeitgeber zahlen mehr oder geben die Steuer bei entsprechender Bruttolohnvereinbarung an Beschäftigte weiter.
Ob später zusätzlich eine umfassende Sozialversicherungspflicht eingeführt wird, entscheidet sich in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren. Rentner sollten deshalb zwischen einer geplanten Änderung ab 2027 und einer bislang lediglich empfohlenen Reform unterscheiden.
Was Rentner jetzt prüfen sollten
Eine sofortige Reaktion ist noch nicht erforderlich, da das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist. Sinnvoll ist es jedoch, den Arbeitsvertrag auf die Formulierungen zur Pauschsteuer sowie auf die Vereinbarung von Brutto- oder Nettolohn zu prüfen.
Sobald die Abrechnung für Januar 2027 vorliegt, sollte der Auszahlungsbetrag mit dem Vormonat verglichen werden. Ein Steuerabzug von fünf Prozent muss auf der Abrechnung nachvollziehbar ausgewiesen sein.
Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Grundsicherung oder von Wohngeld sollten zusätzlich die Auswirkungen auf ihre jeweilige Leistung klären. Bei einer reinen Altersrente bleibt der Minijob-Verdienst dagegen ohne Kürzung der Rente möglich.
Beispiel aus der Praxis
Die 68-jährige Karin bezieht eine Altersvollrente und arbeitet 2027 für 633 Euro monatlich in einer Bäckerei. Sie hat ihre Regelaltersgrenze erreicht und zahlt keine eigenen Rentenversicherungsbeiträge.
Übernimmt die Bäckerei die neue Pauschsteuer, erhält Karin weiterhin 633 Euro ausgezahlt. Die Arbeitgeberbelastung steigt durch die Steueränderung um 18,99 Euro im Monat.
Wurde mit Karin dagegen ein Bruttolohn vereinbart und die Pauschsteuer vom Verdienst abgezogen, sinkt ihre Auszahlung rechnerisch auf 601,35 Euro. Ihre Altersrente wird dadurch weder erhöht noch gekürzt.
Häufige Fragen und Antworten
1. Ist die Erhöhung der Minijob-Steuer bereits endgültig beschlossen?
Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 2. September 2026 gebilligt, das parlamentarische Verfahren ist aber noch nicht abgeschlossen. Die Erhöhung soll nach dem Entwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten.
2. Müssen Rentner künftig fünf Prozent ihres Minijob-Lohns bezahlen?
Nicht automatisch. In der Regel zahlt der Arbeitgeber die Pauschsteuer, bei einer Bruttolohnvereinbarung kann er sie jedoch vom Verdienst abziehen. Der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung geben darüber Auskunft.
3. Wie hoch ist die Minijob-Grenze im Jahr 2027?
Durch den Mindestlohn von 14,60 Euro steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 633 Euro. Die reguläre Jahresgrenze beträgt damit 7.596 Euro.
4. Wird die Altersrente durch einen Minijob gekürzt?
Nein. Für Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Das gilt sowohl vor als auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
5. Kann ein Minijob eine Erwerbsminderungs- oder Witwenrente vermindern?
Bei einer Erwerbsminderungsrente liegt ein gewöhnlicher Minijob unter der jährlichen Hinzuverdienstgrenze, die Arbeitszeit kann aber eine Überprüfung auslösen. Bei einer Hinterbliebenenrente kann es zu einer Anrechnung kommen, wenn der Minijob zusammen mit weiteren Einkünften den persönlichen Freibetrag überschreitet.
6. Werden Minijobs für Rentner nun abgeschafft?
Nein, eine Abschaffung ist bislang nicht beschlossen. Die Rentenkommission hat lediglich empfohlen, den bisherigen Sonderstatus weitgehend aufzuheben; dafür wäre ein weiteres Gesetz notwendig.




