Jobcenter sollen bei der Vermittlung in Arbeit künftig nicht mehr nur darauf schauen, ob eine Beschäftigung die aktuelle Hilfebedürftigkeit beendet. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll bei Eingliederungsleistungen ausdrücklich berücksichtigt werden, ob Leistungsberechtigte auch dann eigenständig bleiben können, wenn sich ihre familiäre Situation später verändert.
Die Gesetzesbegründung nennt dafür ungewöhnlich konkrete Beispiele: eine Trennung vom Partner, die Geburt eines Kindes oder die Übernahme von Pflege.
§ 3 SGB II soll ausdrücklich erweitert werden
Geplant ist eine Ergänzung von § 3 Absatz 1 SGB II. Nach dem Regierungsentwurf soll dort künftig stehen, dass die Eingliederungsleistungen insbesondere darauf auszurichten sind, durch Erwerbstätigkeit eine dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit auch bei einer möglichen Veränderung der familiären Situation zu erreichen.
Den vollständigen Gesetzentwurf hat der Deutsche Bundestag als Bundestagsdrucksache 21/7870 veröffentlicht. Die geplante Vorschrift betrifft damit unmittelbar die Grundsätze, nach denen Jobcenter ihre Eingliederungsleistungen ausrichten sollen.
Trennung, Geburt und Pflege stehen ausdrücklich in der Begründung
Bemerkenswert ist vor allem die Begründung der Bundesregierung. Dort werden eine Trennung, die Geburt eines Kindes und die Übernahme von Pflegeverantwortung ausdrücklich als mögliche Veränderungen genannt, die erhebliche Auswirkungen auf die Hilfebedürftigkeit haben können.
Die Bundesregierung bezeichnet die geplante Änderung zugleich als Klarstellung. Die bisherige Ausrichtung des SGB II soll also nicht vollständig verändert, sondern die dauerhafte wirtschaftliche Eigenständigkeit deutlicher als Ziel der Eingliederung festgeschrieben werden.
Jobcenter sollen nicht nur auf die heutige Bedarfsgemeinschaft schauen
In der Praxis könnte die neue Vorgabe dazu führen, dass Jobcenter stärker darauf achten müssen, ob eine Beschäftigung auch langfristig eine eigenständige Existenz ermöglicht. Eine Arbeit, die heute wegen des Einkommens des Partners ausreicht, kann nach einer Trennung plötzlich nicht mehr genügen.
Das betrifft besonders Menschen, deren eigenes Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft vergleichsweise niedrig ist. Wie stark die Einstufung als Bedarfsgemeinschaft die Leistungen beeinflussen kann, zeigt auch unser Beitrag „So prüft das Jobcenter die Bedarfsgemeinschaft“.
Besonders Frauen werden in der Gesetzesbegründung erwähnt
Die Bundesregierung verweist ausdrücklich darauf, dass Frauen häufiger als Männer auf staatliche Unterstützung angewiesen seien, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Deshalb soll ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit bei Beratung und Eingliederung stärker berücksichtigt werden.
Die Vorschrift soll aber nicht nur für Frauen gelten. Nach der Begründung soll vorbeugend die dauerhafte Eingliederung aller erwerbsfähigen Leistungsberechtigten innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft angestrebt werden – unabhängig vom Geschlecht.
Eine mögliche Trennung wird damit zum Faktor der Beratung
Besonders ungewöhnlich ist, dass eine spätere Trennung ausdrücklich in der Gesetzesbegründung auftaucht. Denn eine Trennung kann im SGB II erhebliche finanzielle Folgen haben, wenn das Einkommen des bisherigen Partners anschließend nicht mehr für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung steht.
Auch heute entstehen regelmäßig Streitigkeiten darüber, wann eine Bedarfsgemeinschaft nach einer Trennung tatsächlich beendet ist. Ein Beispiel zeigt unser Beitrag „Jobcenter unterstellt nach Trennung zu Unrecht Bedarfsgemeinschaft“.
Die geplante Neuregelung setzt jedoch schon vor einer solchen Situation an. Die Förderung soll möglichst verhindern, dass eine Person allein wegen einer späteren Veränderung ihrer Familie erneut auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist.
Kein Zwang, eine geplante Trennung offenzulegen
Die Formulierung darf allerdings nicht missverstanden werden. Aus dem Gesetzentwurf ergibt sich keine neue Pflicht, dem Jobcenter mitzuteilen, dass jemand über eine Trennung nachdenkt.
Auch einen Kinderwunsch müssen Leistungsberechtigte nicht offenlegen. Die geplante Vorschrift richtet sich an die Ausgestaltung von Beratung und Eingliederungsleistungen und schafft keine besondere Auskunftspflicht über private Zukunftspläne.
Anders ist es, wenn sich die persönlichen Verhältnisse tatsächlich ändern und diese Veränderung für den Leistungsanspruch relevant ist. Dann gelten weiterhin die bestehenden gesetzlichen Mitwirkungspflichten.
Auch die Pflege von Angehörigen soll mitgedacht werden
Die Übernahme von Pflegeverantwortung wird ebenfalls ausdrücklich genannt. Das ist für viele Leistungsberechtigte wichtig, weil die Pflege eines Angehörigen die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit erheblich verändern kann.
Schon nach geltendem Recht kann eine Arbeit unzumutbar sein, wenn sie nicht mit einer notwendigen Angehörigenpflege vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Mehr dazu erläutern wir im Beitrag „Bürgergeld-Bezieher müssen bei Pflege nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen“.
Diese Schutzregelung wird durch die geplante Ergänzung nicht aufgehoben. Vielmehr soll die wirtschaftliche Perspektive bei möglichen Veränderungen der familiären Situation bereits bei der Eingliederung stärker berücksichtigt werden.
Die Änderung ist noch nicht beschlossen
Die geplante Ergänzung steht im Regierungsentwurf zum Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung. Der Gesetzentwurf trägt die Bundestagsdrucksache 21/7870.
Nach dem derzeitigen Entwurf soll diese Änderung grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Voraussetzung ist jedoch, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen wird und die Regelung in dieser Form bestehen bleibt.
Der Bundestag will den Gesetzentwurf am 24. September 2026 erstmals beraten. Anschließend ist die weitere Beratung in den Ausschüssen vorgesehen, sodass sich einzelne Bestimmungen bis zur endgültigen Verabschiedung noch verändern können.
Beispiel aus der Praxis
Eine verheiratete Leistungsberechtigte arbeitet 20 Stunden pro Woche und verdient 1.150 Euro netto. Ihr Partner erzielt ein deutlich höheres Einkommen, sodass die Familie zusammen nur noch geringe oder gar keine ergänzenden Leistungen benötigt.
Nach der geplanten Ausrichtung könnte das Jobcenter bei der Beratung stärker berücksichtigen, ob eine Qualifizierung oder eine besser bezahlte Beschäftigung die eigene wirtschaftliche Absicherung der Frau verbessern würde. Hintergrund wäre nicht die Annahme, dass sich das Paar tatsächlich trennt, sondern die langfristige wirtschaftliche Eigenständigkeit.
Kommt Jahre später tatsächlich eine Trennung, könnte eine solche berufliche Entwicklung dazu beitragen, dass die Betroffene ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Genau auf solche längerfristigen Folgen zielt die geplante Ergänzung des § 3 SGB II.
Häufige Fragen zur geplanten Änderung des § 3 SGB II
Muss ich dem Jobcenter künftig mitteilen, wenn ich über eine Trennung nachdenke?
Nein. Der Gesetzentwurf enthält keine neue Pflicht, eine geplante oder lediglich mögliche Trennung gegenüber dem Jobcenter offenzulegen.
Muss ein Kinderwunsch dem Jobcenter genannt werden?
Nein. Dass die Geburt eines Kindes in der Gesetzesbegründung genannt wird, schafft keine Verpflichtung, private Familienplanung oder einen Kinderwunsch mitzuteilen.
Warum nennt die Bundesregierung überhaupt eine mögliche Trennung?
Eine Trennung kann dazu führen, dass das Einkommen des bisherigen Partners nicht mehr zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts beiträgt. Die Bundesregierung möchte deshalb stärker darauf hinwirken, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte möglichst dauerhaft eigenes ausreichendes Einkommen erzielen können.
Kann das Jobcenter deshalb künftig eine Vollzeitstelle verlangen?
Die geplante Ergänzung allein schafft keine neue pauschale Verpflichtung zu einer bestimmten Wochenarbeitszeit. Welche Beschäftigung oder Eingliederungsleistung verlangt werden kann, richtet sich weiterhin nach den übrigen Vorschriften des SGB II und den Umständen des Einzelfalls.
Was bedeutet die Änderung für Menschen, die Angehörige pflegen?
Pflegeverantwortung soll ausdrücklich als mögliche Veränderung der familiären Situation berücksichtigt werden. Die bestehenden gesetzlichen Grenzen der Zumutbarkeit einer Beschäftigung bei notwendiger Angehörigenpflege bleiben davon unberührt.
Ab wann soll die neue Regelung gelten?
Nach dem Regierungsentwurf soll die Ergänzung grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Sie ist derzeit jedoch noch nicht beschlossen und kann sich im parlamentarischen Verfahren noch verändern.




