Rentenreform der Merz-Regierung: Alle Jahrgänge ab 1965 besonders betroffen

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Rentenreform: Warum die Jahrgänge ab 1965 besonders betroffen wären

Die geplante Rentenreform könnte den Übergang in die Altersrente grundlegend verändern. Besonders aufmerksam sollten gesetzlich Rentenversicherte sein, die 1965 oder später geboren wurden, denn bei ihnen könnten erstmals eine höhere Regelaltersgrenze und strengere Vorgaben für den vorzeitigen Rentenbeginn greifen.

Noch handelt es sich um Empfehlungen und nicht um geltendes Recht

Die Alterssicherungskommission übergab der Bundesregierung am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen. Der Koalitionsausschuss erklärte anschließend, die Vorschläge vollständig und zügig umsetzen zu wollen.

Bundeskanzler Friedrich Merz strebt einen Abschluss der Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 an. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung besitzen die Empfehlungen jedoch bislang keinen Gesetzescharakter.

Offen sind vor allem die konkreten Stichtage, Übergangsfristen und Schutzvorschriften für Menschen kurz vor dem Ruhestand. Erst ein verabschiedetes Gesetz wird zeigen, welche Geburtsjahrgänge tatsächlich welche Verschlechterungen hinnehmen müssen.

Einen Überblick über das vollständige Reformpaket bietet der Beitrag zu den 33 geplanten Änderungen bei der Rente. Die Bundesregierung erläutert den politischen Stand außerdem in ihren Fragen und Antworten zur Rentenreform.

Warum ausgerechnet der Jahrgang 1965 genannt wird

Nach dem heute geltenden Recht steigt die Regelaltersgrenze für den Geburtsjahrgang 1964 auf 67 Jahre. Diese bereits seit Langem beschlossene Anhebung ist 2031 abgeschlossen.

Die Rentenkommission schlägt vor, die Altersgrenze danach an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Das neue Verfahren soll 2032 wirksam werden, wenn die ersten Angehörigen des Jahrgangs 1965 ihr 67. Lebensjahr erreichen.

Damit wäre der Jahrgang 1965 der erste, auf den die neue Berechnung angewendet werden könnte. Für frühere Jahrgänge soll es bei der bereits bekannten Staffelung bis 67 Jahre bleiben.

Das bedeutet jedoch nicht, dass für den Jahrgang 1965 bereits ein bestimmter zusätzlicher Monat beschlossen wäre. Der genaue Anstieg soll anhand aktueller Bevölkerungsdaten berechnet und jeweils mindestens fünf Jahre vorher festgelegt werden.

Diese Veränderungen könnten den Rentenbeginn verschieben

Bereich Derzeitiges Recht Empfehlung der Kommission Mögliche Folge
Regelaltersgrenze 67 Jahre für alle ab 1964 Geborenen Kopplung an die Lebenserwartung nach 2031 Späterer regulärer Rentenbeginn ab Jahrgang 1965
45 Versicherungsjahre Abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren Abschaffung des vorzeitigen abschlagsfreien Zugangs Länger arbeiten oder dauerhafte Abschläge hinnehmen
35 Versicherungsjahre Frühester Beginn ab 63 Jahren mit Abschlägen Anhebung des Mindestalters auf 64 Jahre Rentenbeginn mit 63 Jahren könnte entfallen
Spätere Entwicklung Festgelegte Altersgrenzen Weitere Anpassung parallel zur Regelaltersgrenze Auch spätere Jahrgänge müssten länger arbeiten
Gesundheitliche Härten Unter anderem Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenrente Zusätzlicher gesundheitsbezogener Rentenzugang Früherer Ruhestand nach individueller Prüfung denkbar

Regelaltersgrenze könnte bis 2041 auf 67,5 Jahre steigen

Nach dem Kommissionsmodell soll ein Anstieg der Lebenserwartung im Verhältnis zwei zu eins verteilt werden. Bei einem zusätzlichen Lebensjahr wären acht Monate für eine längere Erwerbsphase und vier Monate für einen längeren Rentenbezug vorgesehen.

Auf Grundlage der mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes rechnet die Kommission zwischen 2031 und 2041 mit einem Anstieg der Regelaltersgrenze um ungefähr sechs Monate. Im Jahr 2041 könnte sie deshalb bei etwa 67 Jahren und sechs Monaten liegen.

Diese Angabe ist eine Modellrechnung und keine fertige Alterstabelle. Steigt die Lebenserwartung schwächer als angenommen, könnte auch die Altersgrenze langsamer steigen oder vorübergehend unverändert bleiben.

Die Einzelheiten finden sich im Abschlussbericht der Alterssicherungskommission. Dort wird ausdrücklich ein Vorlauf von mindestens fünf Jahren für die Festsetzung neuer Grenzen empfohlen.

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren soll entfallen

Besonders einschneidend ist die geplante Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Nach geltendem Recht können Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen, wenn sie 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreichen.

Diese Rentenart wird umgangssprachlich weiterhin als „Rente mit 63“ bezeichnet, obwohl ein abschlagsfreier Beginn mit genau 63 Jahren für jüngere Versicherte längst nicht mehr möglich ist. Welche Zeiten auf die erforderlichen 45 Jahre angerechnet werden, hängt von der persönlichen Versicherungsbiografie ab.

Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien vorzeitigen Zugang vollständig zu beenden. Ein Rentenbeginn vor der Regelaltersgrenze wäre danach grundsätzlich nur noch mit Abschlägen oder über eine gesundheitliche Härtevorschrift möglich.

Nach den Berechnungen des Gremiums könnte allein der Wechsel der Betroffenen in eine Rente mit Abschlägen rund 430 Millionen Euro je Rentenzugangsjahrgang und Bezugsjahr einsparen. Würden alle Betroffenen den Ruhestand stattdessen um ein Jahr verschieben, beziffert der Bericht die Entlastung auf ungefähr 6,5 Milliarden Euro je Zugangsjahrgang.

Der Vertrauensschutz entscheidet über die ersten betroffenen Jahrgänge

Die Kommission nennt keinen verbindlichen Geburtsjahrgang, ab dem die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren wegfallen soll. Sie verlangt vielmehr eine Abschaffung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes.

Der Jahrgang 1965 könnte nach heutigem Recht bereits 2030 mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Eine kurzfristige Abschaffung würde daher Menschen treffen, die ihre Altersteilzeit, Arbeitszeitreduzierung oder private Finanzierung bereits auf diesen Termin ausgerichtet haben.

Deshalb sind Übergangsvorschriften, Stichtage oder eine schrittweise Umstellung denkbar. Ob der Jahrgang 1965 die abschlagsfreie Rente noch nutzen kann, lässt sich ohne Gesetzestext nicht verlässlich beantworten.

Weitere Hintergründe enthält der Beitrag „Rente mit 63: Wird sie 2028 ganz abgeschafft?“. Für Versicherte dieses Geburtsjahres zeigt außerdem die Übersicht „Jahrgang 1965: In Rente gehen mit und ohne Abschläge“ die derzeit verfügbaren Wege.

Auch die Rente nach 35 Versicherungsjahren soll später beginnen

Wer mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, kann nach geltendem Recht ab 63 Jahren eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden derzeit 0,3 Prozent dauerhaft von der Rente abgezogen.

Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren beträgt der maximale Abschlag bei einem Beginn mit 63 Jahren 14,4 Prozent. Die Kürzung endet nicht mit dem Erreichen des regulären Rentenalters, sondern bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen.

Die Kommission will das früheste Zugangsalter zunächst von 63 auf 64 Jahre erhöhen. Danach soll es parallel zur Regelaltersgrenze weiter steigen, sodass zwischen dem frühesten Beginn und der regulären Altersgrenze höchstens drei Jahre liegen.

Bliebe es bei 0,3 Prozent je Monat, würde ein Abstand von drei Jahren einen Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Die Kommission empfiehlt allerdings, die Berechnungsfaktoren regelmäßig zu überprüfen, sieht aktuell aber keinen dringenden Änderungsbedarf.

Wie sich unterschiedliche Startzeitpunkte finanziell auswirken, zeigt die Tabelle zu den Rentenabschlägen mit 63, 64 oder 65 Jahren.

Für den Jahrgang 1965 stehen nach heutigem Recht mehrere Wege offen

1965 Geborene erreichen ihre Regelaltersgrenze derzeit mit 67 Jahren. Nach 45 Versicherungsjahren ist eine abschlagsfreie Altersrente ab 65 Jahren möglich.

Mit mindestens 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente bereits ab 63 Jahren beginnen. Bei einem Start mit 63 Jahren beträgt der Abschlag 14,4 Prozent, mit 64 Jahren 10,8 Prozent und mit 65 Jahren 7,2 Prozent.

Für schwerbehinderte Menschen gelten günstigere Grenzen. Bei einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 50 und mindestens 35 Versicherungsjahren ist für ab 1964 Geborene eine abschlagsfreie Rente mit 65 Jahren oder ein vorgezogener Beginn ab 62 Jahren möglich.

Ein GdB von 30 oder 40 mit arbeitsrechtlicher Gleichstellung reicht für diese Rentenart nicht aus. Welche finanziellen Unterschiede entstehen können, erläutert der Beitrag über den Vorteil eines GdB von 50 beim Rentenbeginn.

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Neue Härtevorschrift soll gesundheitlich belastete Versicherte schützen

Ein höheres Rentenalter trifft Menschen in körperlich oder psychisch belastenden Berufen besonders stark. Die Kommission schlägt deshalb einen zusätzlichen Zugang für Versicherte vor, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

Nach diesem Modell könnte eine abschlagsfreie Rente zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze beginnen. Ein Beginn bis zu drei Jahre vorher wäre mit Abschlägen möglich, sofern mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sind.

Eine anerkannte Schwerbehinderung soll dafür nicht zwingend erforderlich sein. Stattdessen wäre eine individuelle Gesundheitsprüfung vorgesehen, bei der die Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf betrachtet wird.

Unklar ist bislang, welche Altersgruppen als rentennah gelten und wie lange der bisherige Beruf ausgeübt worden sein muss. Ebenso offen ist das Verhältnis dieser neuen Leistung zur Erwerbsminderungsrente und zur bestehenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Auch die spätere Rentenhöhe könnte betroffen sein

Die Reform betrifft nicht allein das Eintrittsalter. Nach 2031 soll der Nachhaltigkeitsfaktor wieder stärker in der Rentenformel berücksichtigt werden.

Wenn die Zahl der Rentenbeziehenden schneller wächst als die Zahl der Beitragszahlenden, könnten Rentenerhöhungen dadurch hinter der Lohnentwicklung zurückbleiben. Eine unmittelbare Kürzung bereits ausgezahlter Monatsrenten ist damit nicht gemeint.

Ausführliche Informationen dazu bietet der Beitrag „Nachhaltigkeitsfaktor soll Rentenerhöhungen einbremsen“. Für jüngere Versicherte kann die schwächere Entwicklung über viele Rentenjahre trotzdem einen erheblichen Unterschied ausmachen.

Daneben empfiehlt die Kommission eine verpflichtende gesetzliche Kapitalrente mit einem zusätzlichen Beitrag von bis zu zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen diesen Beitrag jeweils zur Hälfte tragen.

Weil rentennahe Jahrgänge nur kurz Kapital ansparen könnten, ist ab 2032 ein steuerfinanzierter Übergangsausgleich vorgesehen. Dadurch könnten zeitweise drei unterschiedliche Gruppen von Rentenbeziehenden entstehen.

Nicht jeder ab 1965 Geborene wäre gleich stark betroffen

Die geplante Kopplung der Regelaltersgrenze würde grundsätzlich für alle Versicherten ab dem Jahrgang 1965 gelten. Die persönlichen Folgen hängen jedoch vom Rentenbeginn, den Versicherungszeiten, einer möglichen Schwerbehinderung und der weiteren Berufstätigkeit ab.

Wer ohnehin bis zur Regelaltersgrenze arbeiten möchte, müsste bei einem Anstieg einige Monate länger beschäftigt bleiben. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht und bisher mit einer abschlagsfreien Rente ab 65 plant, könnte durch deren Abschaffung erheblich stärker belastet werden.

Menschen mit weniger als 35 Versicherungsjahren können die beiden vorgezogenen Altersrenten bereits heute nicht nutzen. Für sie wäre vor allem die höhere Regelaltersgrenze von Bedeutung.

Auch Übergangsregelungen können zu unterschiedlichen Ergebnissen innerhalb eines einzigen Geburtsjahrgangs führen. Denkbar wären Stichtage nach Geburtsmonat, bereits geschlossene Altersteilzeitvereinbarungen oder ein Schutz für Versicherte, die unmittelbar vor dem geplanten Rentenbeginn stehen.

Versicherte sollten ihre Rentenplanung mit zwei Szenarien prüfen

Betroffene sollten ihren Versicherungsverlauf vollständig anfordern und fehlende Zeiten möglichst früh klären. Kindererziehung, Angehörigenpflege, Ausbildung, Krankheit und Arbeitslosigkeit können darüber entscheiden, ob die Wartezeit von 35 oder 45 Jahren erfüllt wird.

Hilfreich sind getrennte Berechnungen für den Rentenbeginn mit 64, 65, 66 und 67 Jahren. Dabei sollten nicht nur die Abschläge, sondern auch die zusätzlich erreichbaren Entgeltpunkte und die voraussichtlichen Abzüge für Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Steuern einbezogen werden.

Wer bereits eine Altersteilzeit oder einen Aufhebungsvertrag plant, sollte mögliche Gesetzesänderungen ausdrücklich berücksichtigen. Ein Vertrag, der nur unter der Annahme einer abschlagsfreien Rente mit 65 Jahren finanzierbar ist, kann nach einer Reform eine erhebliche Einkommenslücke verursachen.

Ein vorschneller Rentenantrag sichert das heutige Recht nicht für einen späteren Rentenbeginn. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Altersrenten grundsätzlich frühestens ein Jahr vor dem vorgesehenen Beginn beantragt werden können.

Warum eine rechtzeitige Prüfung wichtig ist, zeigt der Beitrag über ungeklärte Lücken im Rentenversicherungskonto.

Praxisbeispiel: Abschaffung der Rente nach 45 Jahren kostet 129,60 Euro monatlich

Herr Becker wurde 1965 geboren und erreicht bis zu seinem 65. Geburtstag insgesamt 45 Versicherungsjahre. Seine bis dahin erworbene ungekürzte Bruttorente beträgt voraussichtlich 1.800 Euro im Monat.

Nach dem derzeitigen Recht könnte er mit 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag beziehen. Er würde damit zwei Jahre vor seiner Regelaltersgrenze von 67 Jahren ausscheiden.

Würde diese Rentenart ohne eine für ihn geltende Übergangsvorschrift abgeschafft, könnte Herr Becker mit 65 Jahren auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen. Bei einem unveränderten Abschlag von 0,3 Prozent je Monat ergäbe sich für 24 Monate eine dauerhafte Kürzung von 7,2 Prozent.

Von 1.800 Euro würden dadurch 129,60 Euro abgezogen, sodass noch 1.670,40 Euro brutto verblieben. Steigt zusätzlich seine Regelaltersgrenze, könnte die Kürzung bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren noch höher ausfallen.

Alternativ müsste Herr Becker länger arbeiten. Dadurch könnte er den Abschlag vermeiden oder verringern und weitere Entgeltpunkte erwerben, müsste seinen geplanten Ruhestand aber verschieben.

Fragen und Antworten zur Rentenreform ab Jahrgang 1965

1. Ist das höhere Rentenalter bereits beschlossen?

Nein. Die Alterssicherungskommission hat eine Kopplung an die Lebenserwartung empfohlen, doch ein entsprechendes Gesetz ist noch nicht verabschiedet.

2. Warum beginnt die mögliche Änderung mit dem Jahrgang 1965?

Für den Jahrgang 1964 ist die bisher beschlossene Anhebung auf 67 Jahre abgeschlossen. Das neue Verfahren soll ab 2032 greifen, wenn der Jahrgang 1965 das Alter von 67 Jahren erreicht.

3. Muss der Jahrgang 1965 sicher länger als bis 67 arbeiten?

Das steht noch nicht fest. Die Erhöhung soll von der tatsächlichen Entwicklung der Lebenserwartung und von der späteren gesetzlichen Ausgestaltung abhängen.

4. Fällt die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren sicher für den Jahrgang 1965 weg?

Auch das ist noch offen. Die Kommission empfiehlt zwar eine schnelle Abschaffung, verlangt aber zugleich die Beachtung des Vertrauensschutzes für Menschen kurz vor dem Ruhestand.

5. Kann man weiterhin mit Abschlägen früher in Rente gehen?

Nach den Empfehlungen soll ein vorzeitiger Zugang grundsätzlich erhalten bleiben. Das früheste Alter für die Rente nach 35 Versicherungsjahren soll jedoch von 63 auf 64 Jahre steigen und später weiter angepasst werden.

6. Was sollten ab 1965 Geborene jetzt unternehmen?

Sie sollten ihr Rentenkonto klären, mehrere Eintrittstermine berechnen lassen und die weitere Gesetzgebung beobachten. Langfristige Verträge zur Altersteilzeit oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten erst abgeschlossen werden, wenn mögliche Versorgungslücken geprüft sind.