Wer eine volle Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht und ergänzend Grundsicherung erhält, darf neben der Rente arbeiten. Vom Verdienst eines Minijobs bleiben aber nur 30 Prozent anrechnungsfrei, höchstens 281,50 Euro im Monat. Den Rest senkt die Grundsicherung Euro für Euro. Die oft gehörte Regel, dass die ersten 100 Euro frei bleiben, gilt für diesen Hinzuverdienst nicht.
Grundsicherung und Minijob: Warum nur 30 Prozent anrechnungsfrei bleiben
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung läuft nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Für Arbeitseinkommen gilt dort ein fester Freibetrag: 30 Prozent des Verdienstes bleiben anrechnungsfrei (§ 82 Abs. 3 SGB XII). Den Rest zieht das Sozialamt vom Anspruch ab. Einen 100-Euro-Grundfreibetrag wie im Bürgergeld gibt es hier nicht.
Nach oben ist dieser Freibetrag gedeckelt. Er beträgt höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 (der Stufe für Alleinstehende), also 281,50 Euro im Jahr 2026. Ab einem Verdienst von rund 938 Euro ist der Deckel erreicht, jeder weitere Euro wird dann voll angerechnet. Wie viel von einem typischen Minijob übrig bleibt, zeigt eine einfache Rechnung.
Was vom Minijob übrig bleibt: das Rechenbeispiel 2026
Andrea Brandt, 58, bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und ergänzend Grundsicherung. Sie nimmt einen Minijob an und verdient 603 Euro im Monat, die Verdienstgrenze für Minijobs im Jahr 2026. Davon bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei, das sind 180,90 Euro. Die übrigen 422,10 Euro mindern ihre Grundsicherung.
Damit bleiben Andrea Brandt 180,90 Euro mehr im Monat als ohne den Job, nicht der volle Lohn. Nachgewiesene Fahrtkosten und eine Versicherungspauschale können den Freibetrag noch leicht erhöhen. Dass viele mit deutlich mehr rechnen, liegt an einer Regel aus einem ganz anderen System.
Die 100-Euro-Falle: Warum die Bürgergeld-Regel hier nicht greift
Viele gehen davon aus, dass die ersten 100 Euro immer frei bleiben. Für einen Minijob in der Grundsicherung stimmt das nicht. Der 100-Euro-Sockel und die gestaffelten Freibeträge gehören zum Bürgergeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Bei 603 Euro blieben dort rund 208,90 Euro frei, rund 28 Euro mehr als in der Grundsicherung.
Welches System für Sie gilt, hängt an der Art der Rente, nicht am Wort Grundsicherung. Wer eine volle EM-Rente bezieht, fällt mit ergänzenden Leistungen unter das SGB XII, dort gilt die 30-Prozent-Regel.
Wer eine teilweise EM-Rente bezieht, gilt als erwerbsfähig und wird vom Jobcenter betreut, dort greifen die Bürgergeld-Freibeträge. Neben dem Sozialamt rechnet aber noch eine zweite Stelle mit: die Rentenkasse.
Zwei Ämter, zwei Rechnungen: Rentenkasse und Sozialamt
Die Rentenkasse hat eine eigene Grenze für den Hinzuverdienst (§ 96a SGB VI). Bei voller Erwerbsminderungsrente liegt sie 2026 bei 20.763,75 Euro im Jahr, rund 1.730 Euro im Monat. Ein Minijob bleibt klar darunter, die Rente wird dann nicht gekürzt. Erst über dieser Grenze zieht die Rentenkasse 40 Prozent des übersteigenden Betrags ab.
Für Grundsicherungsbezieher ist diese hohe Rentengrenze meist nicht das Problem. Das Sozialamt rechnet den Verdienst über die 30-Prozent-Regel schon viel früher an, lange bevor die Rentengrenze erreicht ist.
Ein zweites Risiko betrifft die Arbeitszeit: Wer mit voller EM-Rente regelmäßig mehr als drei Stunden am Tag arbeitet, muss mit einer erneuten Prüfung durch die Rentenversicherung rechnen. Wer beide Stellen richtig bedient, vermeidet teure Rückforderungen.
Hinzuverdienst melden und einen falschen Bescheid korrigieren
Melden Sie jeden Job und jede Verdienständerung unverzüglich beim Sozialamt, nicht nur bei der Rentenkasse. Reichen Sie die Lohnabrechnungen ein und heben Sie alle Nachweise auf. Schwankt der Verdienst, rechnet das Amt zunächst vorläufig und prüft später anhand der tatsächlichen Zahlen. Wer eine Änderung verschweigt, riskiert eine Rückforderung der zu viel gezahlten Leistung.
Hat das Sozialamt den Freibetrag falsch berechnet oder zu wenig gezahlt, können Sie eine Überprüfung des Bescheids verlangen (§ 44 SGB X). In der Grundsicherung wirkt diese Überprüfung nur ein Jahr zurück, ein früher Antrag sichert also bares Geld.
Wer einen Minijob plant, sollte vorher durchrechnen, was nach der Anrechnung bleibt, statt auf den vollen Verdienst zu setzen. Über das Geld entscheidet die 30-Prozent-Regel des Sozialamts, nicht die großzügigere Grenze der Rentenkasse.
Häufige Fragen zu Hinzuverdienst und Grundsicherung
Gilt die 30-Prozent-Regel auch bei einer befristeten vollen EM-Rente?
Ja. Eine befristete volle Erwerbsminderungsrente führt meist in die Hilfe zum Lebensunterhalt, die ebenfalls zum SGB XII gehört. Dort wird Arbeitseinkommen nach derselben 30-Prozent-Regel behandelt. Ob die Rente befristet oder unbefristet ist, ändert an der Anrechnung des Minijobs also nichts.
Lohnt sich ein Minijob in der Grundsicherung überhaupt?
Ja, am Monatsende bleibt immer etwas mehr übrig als ohne Arbeit. Von jedem zusätzlich verdienten Euro behalten Sie aber nur 30 Cent, bis der Höchstbetrag von 281,50 Euro erreicht ist. Mehr Stunden bringen deshalb nur einen kleinen finanziellen Zugewinn, können sich für Tagesstruktur und Kontakte aber trotzdem lohnen.
Was gilt bei Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen?
Dort ist der Freibetrag günstiger als die normalen 30 Prozent. Anrechnungsfrei bleiben ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 plus die Hälfte des darüber liegenden Entgelts. Vom Werkstattlohn bleibt damit ein deutlich größerer Anteil anrechnungsfrei als bei einem regulären Minijob.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens
Bundesministerium der Justiz: § 96a SGB VI – Renten wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst
Bundesregierung: Regelbedarfe 2026 – Nullrunde bei Bürgergeld und Sozialhilfe
Bundesministerium der Justiz: § 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts




