Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro im Monat. Für Rentnerinnen und Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bedeutet das in der Praxis fast immer: Brutto gleich Netto. Keine eigenen Sozialversicherungsbeiträge, keine Einkommensteuer aus dem Minijob, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer übernimmt.
Gleichzeitig kürzt der Verdienst die Altersrente nicht. Wer allerdings glaubt, den neuen Aktivrenten-Freibetrag von 2.000 Euro obendrauf addieren zu können, irrt. Minijob und Aktivrente schließen einander aus.
Inhaltsverzeichnis
Brutto gleich Netto im Minijob: Warum das für Rentner gilt
Im regulären Arbeitsleben zahlen Beschäftigte aus ihrem Gehalt Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Im Minijob funktioniert das anders. Die Sozialversicherungsbeiträge zahlt ausschließlich der Arbeitgeber als Pauschalabgabe an die Minijob-Zentrale:
15 Prozent des Entgelts gehen in die Rentenversicherung, 13 Prozent in die Krankenversicherung, sofern der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der Arbeitnehmer selbst zahlt keinen Cent an die Sozialversicherung.
Für Rentnerinnen und Rentner gilt dabei eine gesetzliche Besonderheit: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine volle Altersrente bezieht, ist im Minijob kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Kein Befreiungsantrag nötig, keine Entscheidung zu treffen.
Der Eigenbeitrag entfällt automatisch. Der Arbeitgeber muss den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung dennoch abführen, dieser wirkt sich aber nicht erhöhend auf die bereits laufende Rente aus.
Was die Steuer angeht: Der Arbeitgeber kann die Einkommensteuer aus dem Minijob pauschal mit 2 Prozent abführen, einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In diesem Fall taucht der Minijob-Verdienst in der Einkommensteuererklärung des Rentners nicht auf und löst keine zusätzliche Steuer aus.
Das Ergebnis: 603 Euro Brutto landen als 603 Euro Netto beim Rentner. Bei einem monatlichen Minijob über das ganze Jahr kommt das auf 7.236 Euro netto heraus.
Die Altersrente wird nicht gekürzt
Ein Punkt, der immer noch für Verunsicherung sorgt: Kürzt ein Hinzuverdienst die Rente? Bei der Altersrente lautet die Antwort seit dem 1. Januar 2023 eindeutig: nein. Die früher geltenden Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten wurden abgeschafft.
Wer mit 64 in Frührente gegangen ist und nebenbei jobbt, verliert keinen Euro Rente. Für Bezieher einer Regelaltersrente galt das schon immer. Der Minijob bis 603 Euro bleibt damit vollständig anrechnungsfrei auf die Altersrente.
Anders sieht es bei Erwerbsminderungsrenten aus. Dort gelten nach wie vor jährliche Hinzuverdienstgrenzen, die individuell berechnet werden und von der Einkommensbiografie der jeweiligen Person abhängen. Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und einen Minijob in Betracht zieht, sollte die eigene Grenze vorab bei der Deutschen Rentenversicherung erfragen.
Der teure Irrtum: Aktivrente und Minijob sind kein Dreamteam
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es die Aktivrente: Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitet, kann bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei verdienen. Das klingt nach einer attraktiven Ergänzung zum Minijob. Genau das ist es aber nicht.
Das Bundesfinanzministerium stellt in seinem FAQ zur Aktivrente ausdrücklich klar: Minijobs sind nicht begünstigt, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, keine regulären Pflichtbeiträge.
Der neue Freibetrag nach § 3 Nr. 21 EStG setzt voraus, dass der Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge nach den regulären Vorschriften des SGB VI entrichtet. Das ist im Minijob strukturell nicht der Fall. Der Ausschluss gilt unabhängig davon, wie die Einkommensteuer aus dem Minijob abgerechnet wird.
Wer die 603 Euro Minijob und die 2.000 Euro Aktivrente auf 2.603 Euro steuerfrei addiert, liegt deshalb falsch. Die beiden Instrumente laufen in verschiedenen Spuren: Der Minijob ist ein separates Beschäftigungsmodell mit eigenen Pauschalabgaben. Die Aktivrente gehört zur sozialversicherungspflichtigen Welt. Eine Kombination in einem einzigen Job ist rechtlich nicht möglich.
Was Rentner mit Midijob stattdessen erreichen können
Wer die 2.000 Euro Aktivrente tatsächlich nutzen will, muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein: Verdienst ab mindestens 603,01 Euro im Monat (Midijob, Übergangsbereich bis 2.000 Euro).
Im Midijob zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, der Betrag bis 2.000 Euro bleibt steuerfrei. Wer 1.200 Euro brutto verdient, zahlt null Einkommensteuer auf diesen Betrag. Nach Abzug der gleitend reduzierten Sozialversicherungsbeiträge bleibt deutlich mehr als beim 603-Euro-Minijob.
Minijob behalten oder wechseln? Was konkret zu tun ist
Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und einen Minijob ausübt, muss nichts tun, um von der Rentenversicherungsfreiheit zu profitieren. Sie tritt automatisch ein. Der Arbeitgeber meldet den Status entsprechend an die Minijob-Zentrale.
Liegt die Steuer im Pauschalverfahren, zahlt man auf die 603 Euro keine eigene Steuer. Wer sichergehen will, fragt beim Arbeitgeber nach, ob die 2-Prozent-Pauschalsteuer angewandt wird.
Wer mehr als 603 Euro verdienen und die Aktivrente nutzen möchte, wechselt in eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Entscheidend: Der monatliche Verdienst muss oberhalb von 603 Euro liegen und der Arbeitgeber muss reguläre Rentenversicherungsbeiträge nach SGB VI entrichten; erst dann greift der Aktivrenten-Freibetrag.
Die konkrete Netto-Differenz zwischen Minijob und Midijob lässt sich über den Brutto-Netto-Rechner der Minijob-Zentrale oder eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung berechnen.
Häufige Fragen zum Minijob für Rentner im Regelalter
Gilt die Rentenversicherungsfreiheit auch, wenn ich noch keine Altersrente beantragt habe?
Nein. Die gesetzliche Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 SGB VI knüpft an den Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer die Altersgrenze zwar erreicht hat, aber noch keine Rente bezieht, fällt unter die allgemeinen Minijob-Regeln: Rentenversicherungspflicht mit der Möglichkeit eines Befreiungsantrags. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro beträgt der Eigenanteil 3,6 Prozent, das sind rund 21,71 Euro.
Kann ich Minijob und Aktivrente gleichzeitig ausüben?
Ja, als zwei getrennte Beschäftigungsverhältnisse. Ein Rentner kann gleichzeitig einen Minijob bis 603 Euro ausüben und in einem zweiten, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis die Aktivrente nutzen.
Die Minijob-Einkünfte sind dann aber nicht durch die Aktivrente steuerfrei gestellt, sondern laufen wie üblich über die Pauschalsteuer des Arbeitgebers. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet; die Gesamtgrenze darf 603 Euro monatlich nicht überschreiten.
Verliert die Altersrente durch den Minijob an Wert?
Bei der Altersrente nein. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr für Altersrenten. Die Rente wird durch einen Minijob weder gekürzt noch ausgesetzt.
Wer als Rentner nach der Regelaltersgrenze in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis arbeitet und dabei Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, kann die Rente sogar noch geringfügig erhöhen. Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin individuelle Hinzuverdienstgrenzen.
Quellen
Bundesministerium der Finanzen: FAQ zur Aktivrente (Stand 16. März 2026), Deutsche Rentenversicherung: Pressemeldung Verdienstgrenzen im Mini- und Midijob 2026 (23.02.2026), Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg: Pressemitteilung Minijob-Verdienstgrenze 2026.




