Arbeitszeit: Arbeitnehmer sollten jetzt ihre unbezahlten Fahrtzeiten prüfen

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Wann gilt Fahrzeit als Arbeitszeit? Mit dieser viel diskutierten Frage beschäftigen sich etliche Verfahren vor vielen Arbeitsgerichten.

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs z.B. betrifft nicht den “normalen” Weg von der Wohnung zu einem festen Arbeitsplatz. Hier geht es vielmehr um Beschäftigte, die sich auf Anweisung des Arbeitgebers an einem bestimmten Treffpunkt versammeln und von dort gemeinsam zu wechselnden Einsatzorten fahren mussten.

Der EuGH hat am 9. Oktober 2025 entschieden, dass solche Hin- und Rückfahrten unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitszeit im Sinne der europäischen Arbeitszeitrichtlinie sein können. Ab Januar 2027 wird die Frage zusätzlich finanziell interessant, weil der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 auf 14,60 Euro brutto je Stunde steigt.

Der normale Arbeitsweg wird dadurch nicht plötzlich bezahlt

Wer morgens von seiner Wohnung in ein Büro, einen Supermarkt, eine Werkstatt oder einen anderen festen Arbeitsplatz fährt, kann aus dem EuGH-Urteil grundsätzlich keinen Anspruch darauf ableiten, diese Strecke als Arbeitszeit bezahlt zu bekommen.

Der Fall C-110/24 betraf eine andere Situation. Beschäftigte eines spanischen Unternehmens mussten sich zu einer vom Arbeitgeber bestimmten Uhrzeit an einem festgelegten Ort einfinden. Von dort fuhren sie gemeinsam in Fahrzeugen des Arbeitgebers zu wechselnden Einsatzorten in Naturschutzgebieten.

Genau diese betrieblich vorgegebene Fahrt war Gegenstand des Verfahrens.

Wann die Fahrt als Arbeitszeit zählt

Der Europäische Gerichtshof stellte klar, dass die Fahrt vom festgelegten Sammelpunkt zum jeweiligen Einsatzort und zurück unter den Bedingungen des Ausgangsverfahrens als Arbeitszeit anzusehen ist.

Entscheidend war insbesondere:

  • Der Arbeitgeber bestimmte den Treffpunkt.
  • Die Beschäftigten mussten zu einer festgelegten Zeit dort erscheinen.
  • Die Fahrt erfolgte gemeinsam in einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Fahrzeug.
  • Die eigentlichen Einsatzorte wechselten.
  • Während der Fahrt konnten die Arbeitnehmer nicht frei über ihre Zeit verfügen.

Der EuGH stellte fest, dass diese Beschäftigten während der Fahrten dem Arbeitgeber zur Verfügung standen und ihre Zeit nicht frei für eigene Interessen nutzen konnten. Außerdem gehörten die Fahrten untrennbar zu einer Tätigkeit ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort.

Für Handwerker und Außendienstler kann das besonders wichtig sein

Eine vergleichbare Konstellation kann beispielsweise auftreten, wenn Handwerker morgens zunächst zum Betriebshof kommen und anschließend gemeinsam zur Baustelle fahren.

Auch in der Gebäudereinigung, im Garten- und Landschaftsbau, bei Montageteams oder anderen Tätigkeiten mit wechselnden Einsatzorten kann sich die Frage stellen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Fahrt mit einem Firmenwagen automatisch Arbeitszeit ist.

Entscheidend bleiben die konkrete Organisation des Arbeitstags, der vertragliche Arbeitsort und die Vorgaben des Arbeitgebers.

Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch voller Stundenlohn

Hier liegt eine wichtige zweite Unterscheidung.

Der EuGH entschied über den arbeitszeitrechtlichen Begriff der Arbeitszeit. Er entschied nicht, welchen Lohn Arbeitgeber für diese Fahrzeit zahlen müssen.

Die europäische Arbeitszeitrichtlinie regelt insbesondere Arbeits- und Ruhezeiten. Die Vergütung wird dadurch nicht automatisch festgelegt. Auch das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen der Einordnung einer Fahrzeit als Arbeitszeit und der Frage, wie diese Zeit zu vergüten ist.

Arbeits- oder Tarifverträge können deshalb für bestimmte Fahrtzeiten andere Vergütungsregelungen vorsehen als für die eigentliche Tätigkeit.

Eine wichtige Grenze bleibt jedoch der gesetzliche Mindestlohn.

Mindestlohn steigt 2027 auf 14,60 Euro

Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Für 2026 gelten noch 13,90 Euro.

Wie sich die bereits feststehenden Änderungen beim Mindestlohn und bei der Minijobgrenze auswirken, erläutert auch unser Beitrag „Mindestlohn und Minijob: Diese Erhöhungen für Januar 2027 stehen bereits fest“.

Gerade bei niedrig bezahlten Beschäftigten kann die Einordnung zusätzlicher Fahrtzeiten deshalb finanziell relevant werden.

Warum unbezahlte Fahrzeit den Mindestlohn drücken kann

Ein Beschäftigter erhält beispielsweise den gesetzlichen Mindestlohn und bekommt laut Abrechnung täglich 7,5 Arbeitsstunden bezahlt.

Zusätzlich muss er auf Anweisung des Arbeitgebers insgesamt 80 Minuten vom Betriebshof zum Einsatzort und wieder zurück fahren. Unterstellt man, dass diese Zeit vollständig als Arbeitszeit zu berücksichtigen ist, arbeitet er tatsächlich 8 Stunden und 50 Minuten.

2027 erhält er für die bislang bezahlten 7,5 Stunden bei 14,60 Euro Mindestlohn:

7,5 × 14,60 Euro = 109,50 Euro.

Für 8 Stunden und 50 Minuten Arbeitszeit wären bei einer vollständig mindestlohnpflichtigen Betrachtung rechnerisch rund 128,97 Euro erforderlich.

Die Differenz beträgt etwa 19,47 Euro pro Arbeitstag.

Bei 22 entsprechenden Arbeitstagen wären das rund 428 Euro brutto im Monat.

Diese Rechnung ist jedoch kein pauschaler Anspruch für alle Arbeitnehmer. Sie setzt voraus, dass die betreffenden 80 Minuten tatsächlich als mindestlohnrelevante Arbeitszeit berücksichtigt werden müssen und keine andere zulässige Vergütungsregelung das Ergebnis verändert.

Die 428 Euro sind deshalb kein neuer Zuschlag ab 2027

Zum 1. Januar 2027 wird kein neuer Fahrtkostenzuschuss von 428 Euro eingeführt.

Auch entsteht kein allgemeiner Anspruch, monatlich zusätzlich 428 Euro zu erhalten.

Der Betrag ist lediglich das Ergebnis eines konkreten Rechenbeispiels mit:

  • 80 Minuten Fahrtzeit täglich,
  • 22 Arbeitstagen im Monat,
  • einer bisherigen Vergütung von 7,5 Stunden täglich,
  • dem Mindestlohn von 14,60 Euro.

Wer nur 20 Minuten täglich zusätzlich unterwegs ist oder bereits einen deutlich höheren Stundenlohn erhält, kommt zu völlig anderen Ergebnissen.

Auch bei höherem Stundenlohn kann die Rechnung relevant werden

Nicht nur Beschäftigte, die exakt den Mindestlohn erhalten, sollten ihre Abrechnung prüfen.

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Vergütung bestimmter Wegezeiten durch Arbeits- oder Tarifvertrag abweichend geregelt oder teilweise sogar ausgeschlossen werden kann. Dabei darf jedoch der zwingende Mindestlohn für die insgesamt mindestlohnpflichtige Arbeitszeit nicht unterschritten werden.

Ein Arbeitnehmer kann deshalb auf dem Papier beispielsweise 16 oder 17 Euro je bezahlter Stunde verdienen und durch zahlreiche unbezahlte Arbeitsstunden rechnerisch trotzdem unter die gesetzliche Lohnuntergrenze rutschen.

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Entscheidend ist nicht allein der im Vertrag genannte Stundenlohn.

BAG kennt Fahrtzeit vom Betrieb zur Baustelle schon lange

Auch unabhängig vom EuGH-Urteil beschäftigt die Vergütung von Fahrzeiten deutsche Arbeitsgerichte seit Jahren.

Das Bundesarbeitsgericht hatte beispielsweise über einen Arbeitnehmer zu entscheiden, der zunächst zum Betrieb fuhr, dort Arbeitsleistungen erbrachte und anschließend mit einem Hubsteiger zur ersten Baustelle fuhr.

Das BAG unterschied dabei den privaten Weg zum Betrieb von der anschließenden Fahrt zwischen Betrieb und auswärtigem Arbeitsplatz. Für diese Fahrt galten die einschlägigen tariflichen Vergütungsregeln.

In einem weiteren Fall ging es um einen Außendienstmitarbeiter und die Fahrten zwischen Betriebsstätte und wechselnden Einsatzorten. Auch dort war entscheidend, welche arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen für die Fahrzeit galten.

Wohnung zum Betrieb bleibt etwas anderes

Diese Unterscheidung sollte in der Praxis zuerst vorgenommen werden.

Beispiel: Ein Maler fährt morgens 25 Minuten mit seinem privaten Auto von zu Hause zum Betriebshof.

Dort muss er sich um 7 Uhr einfinden und fährt anschließend 45 Minuten mit seinen Kollegen im Firmenfahrzeug zu einer wechselnden Baustelle.

Die ersten 25 Minuten sind grundsätzlich der normale Weg zur Arbeitsstätte.

Die anschließenden 45 Minuten können dagegen arbeitsrechtlich anders zu bewerten sein, wenn der Arbeitgeber Treffpunkt, Zeitpunkt und Fahrt zum Einsatzort vorgibt.

Wer beide Strecken einfach unter der Überschrift „Fahrt zur Arbeit“ zusammenfasst, übersieht diese entscheidende Differenzierung.

Mitfahrer können ebenfalls Arbeitszeit haben

Besonders interessant am EuGH-Fall ist, dass es nicht darauf ankommt, welcher Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich steuert.

Wenn die Beschäftigten auf Anweisung gemeinsam vom festgelegten Stützpunkt zum Einsatzort fahren und über diese Zeit nicht frei verfügen können, kann auch die Zeit der Mitfahrer Arbeitszeit sein.

Das heißt wiederum nicht, dass jede private Mitfahrt im Firmenwagen vergütungspflichtig wird.

Arbeitszeit hat nicht nur Auswirkungen auf den Lohn

Die Einstufung als Arbeitszeit kann zusätzlich für die zulässige tägliche Arbeitsdauer und Ruhezeiten relevant sein.

Wird eine bisher nicht berücksichtigte Fahrt als Arbeitszeit eingeordnet, verlängert sich der arbeitszeitrechtliche Arbeitstag.

Das kann bedeuten, dass ein Arbeitgeber nicht einfach acht Stunden Tätigkeit am Einsatzort plus mehrere Stunden Fahrt einplanen darf, ohne die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen zu berücksichtigen.

Arbeitszeit und Vergütung sollten deshalb auch hier getrennt geprüft werden.

Beschäftigte sollten ihre tatsächlichen Zeiten dokumentieren

Wer jeden Tag vom Betriebshof oder einem Sammelpunkt zu wechselnden Einsatzorten gebracht wird, sollte einige Wochen genau dokumentieren:

Beispiel für eine Dokumentation der Fahrt- und Arbeitszeiten
Angabe Beispiel
Ankunft am vorgeschriebenen Treffpunkt 06:30 Uhr
Abfahrt 06:40 Uhr
Ankunft am Einsatzort 07:25 Uhr
Ende der Arbeit vor Ort 15:30 Uhr
Rückkehr zum Betrieb 16:15 Uhr
Vergütete Arbeitszeit laut Abrechnung 7,5 Stunden

Damit lässt sich prüfen, ob Fahrzeiten auf der Abrechnung fehlen und wie stark sie sich auf den tatsächlichen Stundenlohn auswirken.

Auch Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstpläne, Fahrzeugdaten oder schriftliche Anweisungen zum Treffpunkt können relevant sein.

Ausschlussfristen können trotz Anspruch zum Problem werden

Wer eine Nachzahlung verlangt, sollte außerdem nicht unbegrenzt warten.

Arbeits- und Tarifverträge enthalten häufig Ausschlussfristen. Ansprüche müssen dann teilweise innerhalb weniger Monate geltend gemacht werden.

Für den gesetzlichen Mindestlohn gelten allerdings besondere Schutzvorschriften. Vereinbarungen, die den Mindestlohnanspruch unterschreiten oder seine Geltendmachung unzulässig beschränken, sind insoweit unwirksam.

Bei zusätzlichen Ansprüchen oberhalb des Mindestlohns können arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen dagegen weiterhin entscheidend sein.

Wie schnell Zahlungsansprüche trotz grundsätzlich günstiger Rechtslage verloren gehen können, zeigt auch unser Beitrag „Mehrarbeit in Teilzeit: Wer Zuschläge zu spät einfordert kann Geld verlieren“.

Ab 2027 wird ein bisheriger Abrechnungsfehler teurer

Das EuGH-Urteil führt zum Jahreswechsel nicht zu einer völlig neuen Definition von Arbeitszeit.

Die Entscheidung stammt bereits vom 9. Oktober 2025.

Neu für 2027 ist vor allem die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Dieser steigt auf 14,60 Euro. Werden Arbeitsstunden zu Unrecht nicht in die Mindestlohnberechnung einbezogen, kann deshalb eine größere finanzielle Differenz entstehen als zuvor.

Genau hier liegt der tatsächliche Bezug zum Jahreswechsel.

Wer morgens lediglich von zu Hause zu seinem festen Arbeitsplatz fährt, bekommt deshalb 2027 nicht plötzlich seinen Arbeitsweg bezahlt.

Wer dagegen auf Anweisung des Arbeitgebers von einem vorgeschriebenen Sammelpunkt zu wechselnden Einsatzorten fährt, sollte genauer hinsehen. Diese Fahrt kann Arbeitszeit sein. Ob daraus eine zusätzliche Lohnforderung entsteht und in welcher Höhe, hängt anschließend von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, bisheriger Bezahlung und der Mindestlohngrenze ab.

Quellen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 9. Oktober 2025 – C-110/24.

Bundesarbeitsgericht zur arbeitszeit- und vergütungsrechtlichen Behandlung von Fahrt- und Wegezeiten.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027.