Schwerbehinderung: Halbierungsregel greift ab 2027 bei höheren Zuzahlungen

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Wer regelmäßig Medikamente braucht, muss sich ab Januar 2027 auf höhere Zuzahlungen einstellen: Der Mindestbetrag steigt von 5 auf 7,50 Euro, der Höchstbetrag von 10 auf 15 Euro.

Für Menschen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung bleibt jedoch eine Schutzregel bestehen, die ihre jährliche Belastungsgrenze halbieren kann. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht dafür allerdings nicht aus. Es müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Erhöhung ist beschlossen und trifft notwendige Versorgung

Die höheren Beträge gehören zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossen hat. Die Änderung der allgemeinen Zuzahlungsregeln tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.

Die Absicht ist, die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung zu stabilisieren. Für Patienten bedeutet das zunächst: Sie sollen beim Bezug notwendiger Leistungen mehr aus eigener Tasche bezahlen.

Die Apotheke entscheidet über diese Beträge nicht selbst. Nach Angaben der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände muss sie die gesetzlichen Zuzahlungen erheben; das Geld fließt vollständig an die Krankenkassen.

Nicht jedes Medikament wird 50 Prozent teurer

Die Berechnung bleibt grundsätzlich bei zehn Prozent des Arzneimittelpreises. Um 50 Prozent steigen die untere und die obere Betragsgrenze, während die tatsächliche Mehrbelastung vom Preis des jeweiligen Präparats abhängt.

Kostet ein zuzahlungspflichtiges Medikament 80 Euro, ergeben zehn Prozent weiterhin 8 Euro. Dieser Betrag liegt sowohl innerhalb der bisherigen als auch innerhalb der neuen Grenzen und verändert sich deshalb durch die Neuregelung nicht.

Preis des Medikaments Zuzahlung 2026 Zuzahlung ab 2027 Zusätzliche Belastung
30 Euro 5 Euro 7,50 Euro 2,50 Euro
60 Euro 6 Euro 7,50 Euro 1,50 Euro
80 Euro 8 Euro 8 Euro Keine Erhöhung
120 Euro 10 Euro 12 Euro 2 Euro
200 Euro 10 Euro 15 Euro 5 Euro

Die Rechenbeispiele unterstellen unveränderte Arzneimittelpreise, die reguläre Zuzahlungspflicht und keine persönliche Befreiung. Die Zuzahlung darf außerdem niemals höher sein als der Preis des Mittels.

Eine pauschale Gebühr für das gesamte Rezept ist das nicht: Werden mehrere unterschiedliche Medikamente verordnet, können mehrere Zuzahlungen entstehen. Ob ein verordnetes Präparat zuzahlungsfrei erhältlich ist, lässt sich in der Apotheke klären.

Auch Krankenhaus und Physiotherapie werden teurer

Die Anhebung betrifft weitere Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei stationären Maßnahmen steigt der allgemeine Tagessatz von 10 auf 15 Euro, bei Heilmitteln wie Physiotherapie der feste Betrag je Verordnung von 10 auf 15 Euro.

Bei Heilmitteln kommen weiterhin zehn Prozent der Behandlungskosten hinzu. Deshalb steigt auch hier die gesamte Rechnung nicht automatisch um 50 Prozent.

Halbiert wird die jährliche Belastungsgrenze

Nach § 62 SGB V müssen Versicherte gesetzliche Zuzahlungen grundsätzlich nur bis zu zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt tragen. Für anerkannte schwerwiegend chronisch Kranke in Dauerbehandlung gilt grundsätzlich die niedrigere Grenze von einem Prozent.

Diese Regelung besteht bereits und wird durch die Erhöhung ab 2027 nicht neu eingeführt. Sie halbiert die persönliche Jahresgrenze, gewährt aber keinen pauschalen Rabatt von 50 Prozent an der Apothekenkasse.

Bei berücksichtigten Jahreseinnahmen von 20.000 Euro liegt die Grenze beispielsweise bei 400 Euro beziehungsweise 200 Euro. Eine Ersparnis entsteht erst, wenn die anrechenbaren Zuzahlungen die niedrigere Grenze überschreiten.

GdB 60 kann helfen – der Ausweis allein genügt nicht

Die Chroniker-Richtlinie verlangt grundsätzlich, dass dieselbe Krankheit mindestens ein Jahr lang wenigstens einmal in jedem Quartal ärztlich behandelt wurde. Zusätzlich muss eines der dort festgelegten Merkmale vorliegen.

Ein solcher Nachweis ist ein Grad der Behinderung von mindestens 60, der zumindest auch durch diese Erkrankung begründet sein muss. Die dauerbehandelte Krankheit muss entsprechend aus dem Bescheid hervorgehen; ein völlig unabhängiger GdB genügt für diesen Zugang nicht.

Wer lediglich den Schwerbehindertenausweis vorlegt, hat damit weder die Dauerbehandlung noch den erforderlichen Zusammenhang vollständig belegt. Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen ausführlicher im Beitrag GdB 60 und halbierte Zuzahlungsgrenze: Warum der Ausweis allein nicht reicht.

Die Ein-Prozent-Grenze gibt es auch ohne Schwerbehindertenausweis

Eine anerkannte Schwerbehinderung ist keine zwingende Voraussetzung für die Chronikerregelung. Zusätzlich zur Dauerbehandlung kann beispielsweise Pflegegrad 3, 4 oder 5 den Anspruch begründen.

Ein weiterer Zugang besteht, wenn eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich ist. Ohne sie müsste nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine verkürzte Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Erkrankung zu erwarten sein.

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Deshalb kann auch jemand mit einem GdB unter 60 oder ohne festgestellten GdB die niedrigere Grenze erhalten. Die Entscheidung trifft die Krankenkasse anhand der erforderlichen Nachweise.

Für die Berechnung zählt mehr als die ausgezahlte Rente

Die Belastungsgrenze wird nicht einfach aus dem monatlichen Nettobetrag auf dem Konto berechnet. Berücksichtigt werden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, beispielsweise Renten, Arbeitsentgelt und bestimmte weitere Einkünfte.

Bei zusammenlebenden Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden die Einnahmen und Zuzahlungen grundsätzlich gemeinsam betrachtet. Für berücksichtigungsfähige Angehörige und Kinder können gesetzliche Freibeträge die Berechnungsgrundlage verringern.

Für Menschen mit Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II gelten besondere Berechnungsregeln anhand des gesetzlichen Regelbedarfs. Deshalb sollte niemand die gesamten überwiesenen Leistungen einschließlich der Unterkunftskosten ungeprüft als Einkommen für die Zuzahlungsgrenze ansetzen.

Nicht jede Gesundheitsausgabe zählt für die Befreiung

Angerechnet werden gesetzliche Zuzahlungen, etwa für Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel oder Krankenhausbehandlungen. Die Ausgaben werden innerhalb des Kalenderjahres zusammengerechnet.

Privat bezahlte Gesundheitsleistungen, vollständig selbst finanzierte Medikamente und Eigenanteile beim Zahnersatz gehören dagegen grundsätzlich nicht dazu. Auch zusätzliche Kosten für ein gewünschtes teureres Arzneimittel sind von der gesetzlichen Zuzahlung zu unterscheiden.

Eine Befreiung bedeutet deshalb keine vollständige Kostenfreiheit sämtlicher Behandlungen und Produkte. Weitere Einzelheiten beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag über die Zuzahlungsbefreiung bei Schwerbehinderung.

Die Entlastung muss bei der Krankenkasse ankommen

Versicherte sollten ihre personalisierten Zuzahlungsbelege sammeln und die Befreiung bei ihrer Krankenkasse beantragen, sobald die Belastungsgrenze erreicht ist. Benötigt werden außerdem Einkommensnachweise und bei der Chronikerregelung die entsprechenden medizinischen Unterlagen.

Die ärztliche Bescheinigung über eine schwerwiegende chronische Erkrankung wird häufig auf dem Vordruck Muster 55 ausgestellt. Je nach Fall kommen der GdB-Bescheid oder Nachweise über den Pflegegrad hinzu.

Nach bewilligter Befreiung entfallen weitere gesetzliche Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres; bereits darüber hinaus gezahlte Beträge können erstattet werden. Den Ablauf erklärt auch der Ratgeber Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse beantragen.

Wer seine Grenze voraussichtlich sicher erreicht, kann sich nach Absprache mit der Krankenkasse durch eine Vorauszahlung für das betreffende Jahr befreien lassen. Für Menschen mit knapper Haushaltskasse bleibt allerdings die Frage, ob sie den gesamten Betrag auf einmal aufbringen können.

Der Schutz bleibt – die finanzielle Belastung kommt früher

Wer schon bisher seine Belastungsgrenze erreichte, muss bei unveränderter Berechnungsgrundlage wegen der höheren Einzelbeträge nicht zwangsläufig mehr gesetzliche Zuzahlungen im ganzen Jahr tragen. Die Grenze wird dann lediglich früher erreicht.

Für Patienten unterhalb der Grenze kann die Reform dagegen unmittelbar zusätzliche Ausgaben bedeuten. Und wer einen bestehenden Befreiungsanspruch nicht geltend macht, zahlt zunächst weiter.

Damit verlagert die Reform zusätzlichen finanziellen Druck auf Menschen, die medizinische Versorgung benötigen. Die bestehende Schutzregel hilft nur dann zuverlässig, wenn Betroffene sie kennen und die notwendigen Nachweise einreichen können.

Praxisbeispiel: 144 Euro zurück statt dauerhaft zu viel bezahlen

Die 69-jährige Helga lebt allein und hat berücksichtigte Bruttojahreseinnahmen von 21.600 Euro; Freibeträge für Angehörige fallen in diesem vereinfachten Beispiel nicht an. Wegen einer langjährig behandelten Erkrankung und eines damit zusammenhängenden GdB von 60 erkennt ihre Krankenkasse die Ein-Prozent-Grenze an.

Ihre jährliche Belastungsgrenze beträgt damit 216 Euro statt 432 Euro. Obwohl sich ihre gesetzlichen Zuzahlungen 2027 ohne Befreiung auf 360 Euro summieren würden, muss sie nach erfolgreichem Antrag insgesamt nur 216 Euro tragen.

Hat Helga die 360 Euro bereits vollständig bezahlt und nachgewiesen, erhält sie 144 Euro zurück. Beantragt sie die Befreiung rechtzeitig beim Erreichen der Grenze, kann sie weitere gesetzliche Zuzahlungen für das laufende Jahr von vornherein vermeiden..

Quellen und Rechtsgrundlagen: Gesetzesbeschluss zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, insbesondere § 61 SGB V und Inkrafttreten, ABDA-Information zu Arzneimittelzuzahlungen ab 2027, § 62 SGB V, Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Bundesgesundheitsministerium zu Zuzahlung und Chronikerregelung,