Werden einem Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II wegen eines beeinträchtigten Schluckvorgangs und einer Funktionsstörung der Speiseröhre laufend hochkalorische Trinknahrung zu Lasten seiner Krankenkasse verordnet, und hat das Jobcenter bei seinen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zudem ein ernährungsbedingter Mehrbedarf iH von zehn Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende berücksichtigt, kommt ein Härtefallmehrbedarf nicht in Betracht bei fehlen jeder Anhaltspunkte für einen noch weitergehenden Mehrbedarf des Klägers, der die behaupteten Ausgaben für Trinknahrung nicht belegt hat (BSG, Beschluss vom 16.04.2026 – Aktenzeichen B 4 AS 67/26 BH).
Denn dies betrifft die Umstände des Einzelfalls und wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf. In der Rechtsprechung des BSG sind die Voraussetzungen und Grenzen eines Anspruchs auf Härtefallmehrbedarf geklärt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich beim Mehrbedarf um keinen Pauschalen Mehrbedarf, sondern er muss vom Antragsteller bewiesen werden und vor allem in der Höhe beziffert werden.
Voraussetzungen und Bemessung eines Mehrbedarfs bei kostenaufwendiger Ernährung für hochkalorische Trinknahrung
Die Vorinstanz des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 13.02.2026 – L 6 AS 507/25 – ) hatte dazu entschieden, dass der Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB 2 nur berücksichtigt werden kann, wenn es der besonderen Ernährungsweise tatsächlich und im geltend gemachten Umfang aus medizinischen Gründen bedarf und die Kosten aus dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Ernährung nicht vollständig gedeckt werden können.
Es ist nicht Aufgabe sozialer (Grund-)Sicherungssysteme, die Kosten für eine Krankenvorsorge zu tragen, die über das Ausreichende, Zweckmäßige und Wirtschaftliche hinausgeht
Selbst einen objektiv weitergehend bestehenden (medizinischen) Bedarf an Trinknahrung unterstellt
Ist jedenfalls ein über die dem Kläger von der Krankenkasse und vom Grundsicherungsträger nach dem SGB 2 bewilligten Leistungen hinausgehender (wirtschaftlicher) Bedarf nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt, dass der bereits vom Jobcenter berücksichtigte Mehrbedarf unzureichend bemessen ist.
Nach Ansicht des Gerichts wäre ein unerfüllter Bedarf bei Leistungen der Krankenkasse und eines bereits vom Grundsicherungsträger berücksichtigten Mehrbedarfs nach § 21 Abs 5 SGB II – nur denkbar, wenn der Kläger die Summe der Leistungen der Krankenkasse und des Jobcenters vollständig zweckentsprechend verwendet hätte. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.
Angesichts einer offenbar auskömmlichen, wenn nicht sogar darüber hinausgehenden Versorgung des Klägers mit Trinknahrung im streitgegenständlichen Zeitraum sieht sich der Senat nicht zu weitergehenden Ermittlungen gedrängt.
Hinweis vom Verfasser
Hilfebedürftige müssen sich bei medizinisch notwendigen Behandlungen auf die regulären Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) verweisen lassen. Es gelten keine abweichenden Voraussetzungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Die soziale Grundsicherung finanziert keine Vorsorgemaßnahmen, die das Maß des Ausreichenden, Zweckmäßigen und Wirtschaftlichen überschreiten.
Trotzdem kann es im Einzelfall geboten sein, dass das Jobcenter einen Sonderbedarf gewähren muss.




