Krankenkasse zieht zu Unrecht Beiträge auf die Betriebsrente ein – vier Jahre Anspruch zurückholen

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Wer neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente bezieht und auf dem Beitragsbescheid seiner Krankenkasse Monat für Monat denselben Abzug sieht, hält diesen meist für endgültig. Oft ist er es nicht. Viele Kassen ziehen zu hohe Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente ein, nämlich auf einen Teil der Leistung, der gar nicht beitragspflichtig ist.

Wer das erkennt und rechtzeitig handelt, holt sich die zu viel gezahlten Beiträge bis zu vier Jahre rückwirkend zurück; bei einer mittleren Betriebsrente sind das schnell mehr als 2.000 Euro.

Warum die Krankenkasse zu hohe Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente abzieht

Auf laufende Betriebsrenten zahlen gesetzlich versicherte Rentnerinnen und Rentner die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung allein, einen Arbeitgeberanteil wie im Berufsleben gibt es im Ruhestand nicht. Genau deshalb fällt jeder Cent zu viel doppelt ins Gewicht.

Der häufigste Fehler entsteht bei Verträgen, die nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb privat weitergeführt wurden: bei Pensionskassen und Direktversicherungen, in die der frühere Arbeitnehmer als alleiniger Versicherungsnehmer aus seinem versteuerten Nettoeinkommen weiter eingezahlt hat.

Rechtswidrige Bescheide ohne Widerspruch

Das Bundesverfassungsgericht hat dazu am 27. Juni 2018 entschieden, dass der Anteil einer solchen Leistung, der auf diesen privat gezahlten Beiträgen beruht, keinen Bezug zum Betriebsrentenrecht mehr hat und damit kein beitragspflichtiger Versorgungsbezug ist. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung zum 1. Januar 2019 in § 229 SGB V ausdrücklich festgeschrieben.

Viele Krankenkassen aber verbeitragen bis heute den gesamten Auszahlungsbetrag, weil ihnen die Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Teil schlicht nicht vorliegt. Der Bescheid ist dann rechtswidrig und bleibt es, solange niemand widerspricht.

Welche Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente zu Unrecht erhoben werden

Drei Konstellationen führen regelmäßig zu überhöhten Beiträgen. Die erste ist der bereits genannte privat fortgeführte Vertrag. Entscheidend ist hier allein, wer Versicherungsnehmer war: Nur wer nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses selbst als Versicherungsnehmer eingezahlt hat, kann den darauf entfallenden Teil beitragsfrei stellen; wer den Vertrag weiter über den Arbeitgeber laufen ließ, kann sich darauf nicht berufen.

Fehler beim gesetzlichen Freibetrag

Die zweite Konstellation betrifft den gesetzlichen Freibetrag. Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner haben Anspruch darauf, dass von der beitragspflichtigen Betriebsrente zunächst ein Freibetrag abgezogen wird; 2026 beträgt er 197,75 Euro im Monat, ein Zwanzigstel der Bezugsgröße von 3.955 Euro.

Nur der Teil oberhalb dieses Freibetrags wird in der Krankenversicherung verbeitragt. In der Pflegeversicherung gilt kein solcher Freibetrag, sondern eine Freigrenze gleicher Höhe: Wird sie überschritten, fällt der Beitrag auf die gesamte Betriebsrente an. Wer freiwillig und nicht pflichtversichert ist, erhält den Freibetrag nicht; diese Ungleichbehandlung hat das Bundessozialgericht 2024 ausdrücklich für zulässig erklärt.

Rechnet die Kasse den Freibetrag bei einem Pflichtversicherten aber gar nicht oder mit einem veralteten Wert, ist der Beitrag zu hoch.

Falle Kapitalauszahlung

Die dritte Konstellation entsteht bei einer Kapitalauszahlung. Wird die Betriebsrente nicht monatlich, sondern als Einmalbetrag ausgezahlt, verteilt die Kasse den Betrag rechnerisch auf 120 Monate und erhebt zehn Jahre lang Beiträge. Nach Ablauf dieser zehn Jahre muss der Abzug enden, doch manche Kassen ziehen dennoch weiter ein.

Ein Beispiel für die Praxis

Nennen wir ihn Wolfgang, 69, aus Verden an der Aller. Er bezieht eine Pensionskassenrente von 600 Euro, die er nach seinem Ausscheiden 2009 als alleiniger Versicherungsnehmer privat weiterbespart hat. 220 Euro davon beruhen auf seinen eigenen Einzahlungen und sind beitragsfrei; nur die übrigen 380 Euro sind betrieblich.

Seine Kasse verbeitragt jedoch die vollen 600 Euro. Bei einem Beitragssatz von rund 21 Prozent auf Versorgungsbezüge zahlt Wolfgang R. so Monat für Monat etwa 46 Euro zu viel, über vier Jahre rund 2.200 Euro.

Widerspruch oder Überprüfungsantrag: der Weg zurück zum Geld

Welcher Weg der richtige ist, hängt allein vom Datum des Bescheids ab. Wer einen aktuellen Beitragsbescheid in der Hand hält, legt binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch ein und verlangt eine Neuberechnung. Diese Frist ist kurz, und sie läuft mit jedem neuen Bescheid neu an.

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Bei älteren Bescheiden hilft ein Überprüfungsantrag

Ist der Monat verstrichen und der Bescheid bestandskräftig, ist nichts verloren. Für genau diese Lage kennt das Sozialrecht den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Er hat keine Ausschlussfrist, kann also jederzeit gestellt werden, und zwingt die Kasse, einen rechtswidrigen Bescheid zurückzunehmen.

Hier liegt der Denkfehler, der die meisten Betroffenen Geld kostet: Die Kasse behandelt einen alten Bescheid als erledigt, und viele Rentner übernehmen diese Sicht. Das Gesetz tut das nicht. Wer einen falschen Bescheid aus 2022 heute erkennt, kann ihn heute noch angreifen.

Ansprüche gelten vier Jahre rückwirkend

Vier Jahre rückwirkend: So weit reicht die Erstattung der Beiträge
Stellt die Kasse fest, dass sie zu viel verlangt hat, sind die Beiträge zu erstatten; das ordnet § 26 SGB IV an. Begrenzt wird die Rückwirkung durch die Verjährung: Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt wurden.

Wer also 2026 einen Antrag stellt, holt sich die Beiträge bis in das Jahr 2022 zurück; ältere Beträge sind endgültig verloren. Entscheidend ist deshalb der Zeitpunkt: Der Antrag selbst hemmt die Verjährung nach § 27 SGB IV, jedes Jahr des Zuwartens dagegen schiebt das erreichbare Fenster nach vorn und lässt ein weiteres Jahr verfallen.

Die Erstattung wird sogar verzinst, mit vier Prozent jährlich, gerechnet ab dem Monat nach Eingang des vollständigen Antrags. Wer mehrere zurückliegende Jahre geltend macht, kommt deshalb nicht selten auf einen vierstelligen Betrag.

So fordern Sie zu viel gezahlte Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente zurück

Am Anfang steht die Aufteilung. Wer von seiner Pensionskasse oder Direktversicherung eine schriftliche Bescheinigung verlangt, aus der hervorgeht, welcher Teil der Leistung auf betrieblichen Beiträgen beruht und welcher auf den privaten Einzahlungen nach dem Wechsel der Versicherungsnehmer-Eigenschaft, hat den entscheidenden Nachweis in der Hand. Ohne diese Aufteilung behandelt die Kasse im Zweifel die gesamte Leistung als beitragspflichtig.

Sie stellen den Antrag schriftlich

Mit dieser Bescheinigung wendet man sich an die Krankenkasse und beantragt schriftlich die Neuberechnung der Beiträge sowie die Erstattung der zu viel gezahlten Beträge, ausdrücklich unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2018. Wer einen aktuellen Bescheid angreift, bezeichnet sein Schreiben als Widerspruch; wer ältere Jahre zurückholen will, stellt zugleich einen Überprüfungsantrag und benennt die betroffenen Bescheide so genau wie möglich mit Datum.

Wer die Kalkulation und die Bescheinigung dem Antrag gleich beilegt, erspart sich Rückfragen und beschleunigt die Bearbeitung.

Widerspruch einlegen und beraten lassen

Lehnt die Kasse ab oder bleibt sie untätig, sollte man nicht aufgeben, sondern gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen und sich notfalls an einen Sozialverband wie VdK oder SoVD oder an einen zugelassenen Rentenberater wenden. Wer dagegen den Bescheid ungeprüft akzeptiert, verschenkt jeden Monat einen Betrag, der ihm zusteht – und mit jedem vollen Kalenderjahr ein weiteres Stück der möglichen Nachzahlung.

Häufige Fragen zur Erstattung von Krankenkassenbeiträgen auf die Betriebsrente

Gilt das auch für privat Krankenversicherte?

Nein. Privat Krankenversicherte zahlen auf ihre Betriebsrente ohnehin keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die hier beschriebene Erstattung betrifft ausschließlich gesetzlich Versicherte, bei denen die Kasse Versorgungsbezüge verbeitragt hat.

Was ist, wenn die Pensionskasse die Aufteilung verweigert?

Die Aufteilung in betrieblichen und privaten Anteil ist die Grundlage der korrekten Beitragsberechnung, und der Versicherer muss sie liefern. Wer keine Bescheinigung erhält, sollte die Anforderung schriftlich und unter Fristsetzung wiederholen; hilft das nicht, kann die Krankenkasse die Daten selbst beim Versicherer anfordern, und die Versicherungsaufsicht bietet eine Beschwerdemöglichkeit.

Bekomme ich auch dann Geld zurück, wenn ich den Vertrag nie privat fortgeführt habe?

Für den privaten Anteil nicht, diesen Grund gibt es dann nicht. Eine Erstattung kann aber trotzdem in Betracht kommen, etwa wenn der Freibetrag nicht oder falsch angesetzt wurde oder wenn nach einer Kapitalauszahlung die Beiträge über die zehn Jahre hinaus weiterliefen. Ein Blick in den Beitragsbescheid lohnt sich deshalb in jedem Fall.

Quellen

Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 27. Juni 2018, 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15 zur Beitragspflicht privat fortgeführter Versorgungsbezüge, Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV): § 26 und § 27 zur Erstattung und Verjährung zu Unrecht entrichteter Beiträge, GKV-Spitzenverband: Rundschreiben zur beitragsrechtlichen Behandlung privat fortgeführter Pensionskassen- und Direktversicherungsleistungen