Die betriebliche Altersversorgung ist in der öffentlichen Debatte seit Jahren ein Widerspruch in sich: Sie soll das Einkommen im Ruhestand stabilisieren, wird aber bei vielen Betroffenen als finanzielle Enttäuschung erlebt, sobald die Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung sichtbar werden.
Auf laufende Betriebsrenten und auf viele Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung fallen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung an – und zwar in einer Konstellation, die viele als „doppelte“ Belastung zurecht empfinden.
Der Hintergrund ist leicht erklärt. Während bei Arbeitsentgelt die Beiträge typischerweise paritätisch finanziert werden, tragen Rentnerinnen und Rentner bei Versorgungsbezügen wie der Betriebsrente den Beitrag grundsätzlich allein. Ein Arbeitgeberanteil existiert im Ruhestand nicht. Das führt dazu, dass die Abzüge im Vergleich zu einer Situation mit hälftiger Finanzierung deutlich stärker ins Gewicht fallen – selbst dann, wenn die Betriebsrente an sich gar nicht sehr hoch ist.
Inhaltsverzeichnis
Dr. Utz Anhalt: Falle in Betriebsrente und was Rentner tun können
Der Freibetrag ist eine Entlastung – aber kein Systemwechsel
Seit 2020 gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Freibetrag speziell für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Er wirkt wie ein monatlicher Schonbetrag: Nur der Teil der Betriebsrente, der diesen Betrag übersteigt, wird in der Krankenversicherung verbeitragt. Das senkt die Abzüge spürbar, vor allem bei kleinen und mittleren Betriebsrenten. An der strukturellen Besonderheit, dass die Beiträge auf die Betriebsrente ohne Arbeitgeberbeteiligung anfallen, ändert der Freibetrag allerdings nichts. Er mindert die Belastung, ersetzt aber nicht die grundsätzliche Beitragslogik.
Wichtig ist außerdem die begriffliche Trennung, weil sie in der Praxis immer wieder zu Fehlinterpretationen führt. In der Krankenversicherung gilt bei Betriebsrenten ein Freibetrag, also ein Abzugsbetrag, der die beitragspflichtige Summe reduziert. In der Pflegeversicherung gilt das so nicht: Dort bleibt es bei einer Freigrenze. Wird sie überschritten, wird der Versorgungsbezug grundsätzlich vollständig beitragspflichtig. Genau diese Differenz ist der Grund, warum die Abzüge trotz Freibetrag in vielen Fällen weiter hoch wirken.
Wer den Freibetrag tatsächlich bekommt – und wer leer ausgeht
Die Entlastung durch den Freibetrag in der Krankenversicherung ist nicht für alle Rentnerinnen und Rentner gleich erreichbar. Begünstigt sind pflichtversicherte Rentner in der Krankenversicherung der Rentner, also in der KVdR. Wer dagegen freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, kann den Freibetrag nicht nutzen. Das ist keine Randfrage, denn die Versicherungsart entscheidet im Ergebnis darüber, ob ein Teil der Betriebsrente in der Krankenversicherung beitragsfrei bleibt oder ob der gesamte Betrag verbeitragt wird.
Diese Ungleichbehandlung ist rechtlich überprüft worden. Das Bundessozialgericht hat am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden, dass der Ausschluss freiwillig Versicherter vom Freibetrag verfassungsgemäß ist. Das Gericht begründet die Differenzierung damit, dass die KVdR-Mitgliedschaft typischerweise Ausdruck einer langjährigen Einbindung in die Sozialversicherung ist und der Gesetzgeber diese Konstellation privilegieren durfte.
Seit wann es den Freibetrag gibt – und welche Idee dahintersteht
Der Freibetrag gilt seit dem 1. Januar 2020. Eingeführt wurde er, um Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner bei den Krankenversicherungsbeiträgen zu entlasten, ohne die grundsätzliche Finanzierungssystematik zu verändern. In der politischen Kommunikation wurde das oft als spürbare Korrektur an einer als ungerecht empfundenen Belastung dargestellt.
Tatsächlich hat sich die Lage für viele verbessert – aber vor allem im unteren und mittleren Leistungsbereich. Wer hohe Betriebsrenten oder zusätzliche Versorgungsbezüge erhält, zahlt weiterhin erhebliche Beiträge; bei Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung kann die monatliche Belastung sogar über viele Jahre hinweg sehr hoch bleiben.
Warum der Freibetrag jedes Jahr steigt – und wie er 2026 richtig berechnet wird
Der Freibetrag wird jährlich angepasst, weil er an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt ist. Maßgeblich ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Der Freibetrag beträgt ein Zwanzigstel dieser Bezugsgröße. Für 2026 liegt die bundeseinheitliche Bezugsgröße bei 3.955 Euro im Monat. Ein Zwanzigstel davon ergibt 197,75 Euro. Damit ist der Freibetrag 2026 höher als 2025.
Gerade an dieser Stelle kursieren regelmäßig falsche Werte, weil ältere Zahlen fortgeschrieben oder Bezugsgrößen verwechselt werden. Für 2026 ist der korrekte Betrag 197,75 Euro. Wer mit 187,25 Euro rechnet, verwendet den Wert aus dem Jahr 2025 und unterschätzt die Entlastung.
Wie der Abzug in der Praxis funktioniert – und warum die Pflegeversicherung oft die „zweite Rechnung“ schreibt
In der Krankenversicherung reduziert der Freibetrag die beitragspflichtige Summe. Das bedeutet: Von der monatlichen Betriebsrente wird zunächst der Freibetrag abgezogen, und nur der Rest wird mit dem Beitragssatz belastet. Maßgeblich ist dabei nicht nur der allgemeine Beitragssatz, sondern auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Dadurch unterscheiden sich die Abzüge von Krankenkasse zu Krankenkasse. Für Rentnerinnen und Rentner ist das ein relevanter Punkt, weil selbst kleine Unterschiede beim Zusatzbeitrag die Nettobeträge dauerhaft verändern.
In der Pflegeversicherung läuft die Rechnung anders. Dort gibt es bei Versorgungsbezügen weiterhin die Freigrenze. Wird sie überschritten, wird der Versorgungsbezug in der Regel vollständig beitragspflichtig. Der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung liegt 2026 bei 3,6 Prozent; bei Kinderlosen kommt ein Zuschlag hinzu. Für viele Betroffene entsteht daraus ein Gefühl der Paradoxie: In der Krankenversicherung sorgt der Freibetrag für eine sichtbare Entlastung, während die Pflegeversicherung – sobald die Grenze überschritten ist – dennoch auf den vollen Betrag zugreift.
Beispiele, die zeigen, wo die Entlastung ankommt – und wo nicht
Bei einer sehr kleinen Betriebsrente zeigt sich die Wirkung des Freibetrags in der Krankenversicherung besonders deutlich. Liegt die Betriebsrente beispielsweise bei 200 Euro im Monat, bleiben nach Abzug von 197,75 Euro lediglich 2,25 Euro als beitragspflichtige Einnahme in der Krankenversicherung übrig. Selbst bei einem hohen kombinierten Beitragssatz aus allgemeinem Beitrag und Zusatzbeitrag fällt der Krankenversicherungsabzug dann nur noch im Centbereich an.
Das erklärt, warum viele Betroffene die Veränderung seit 2020 als „fast beitragsfrei“ wahrnehmen. Gleichzeitig bleibt aber die Pflegeversicherung als eigener Abzug bestehen, weil hier – sobald die Freigrenze überschritten ist – grundsätzlich der gesamte Versorgungsbezug beitragspflichtig wird. Wer nur auf die Krankenversicherung schaut, übersieht daher leicht, warum die Nettoauszahlung dennoch spürbar sinken kann.
Bei einer mittleren Betriebsrente wird die Mechanik noch klarer. Beträgt die Betriebsrente 800 Euro, reduziert der Freibetrag in der Krankenversicherung die beitragspflichtige Summe auf 602,25 Euro.
Dieser Betrag wird mit dem allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag belastet. In der Pflegeversicherung dagegen wird bei Überschreiten der Freigrenze regelmäßig der volle Zahlbetrag herangezogen, also hier die gesamten 800 Euro. Dadurch kann es passieren, dass die Entlastung in der Krankenversicherung rechnerisch zwar deutlich ist, die gesamte Abgabenlast aber dennoch hoch bleibt, weil die Pflegeversicherung nicht nach demselben Muster entlastet.
Besonders einschneidend wird es bei Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Viele Betroffene rechnen mit einer einmaligen Abgabe, erleben in der Praxis aber eine über Jahre laufende monatliche Belastung. Hintergrund ist die sogenannte „120-Monats-Regel“: Kapitalleistungen werden für die Beitragsberechnung regelmäßig so behandelt, als würden sie über zehn Jahre verteilt monatlich zufließen. Eine Kapitalauszahlung von 200.000 Euro entspricht rechnerisch 1.666,67 Euro pro Monat über 120 Monate.
In der Krankenversicherung wird davon der Freibetrag abgezogen, sodass 1.468,92 Euro beitragspflichtig bleiben. In der Pflegeversicherung wird bei Überschreiten der Freigrenze typischerweise der volle monatliche Zahlbetrag angesetzt. Aus einer vermeintlichen Einmalzahlung wird damit eine dauerhafte monatliche Abgabe über viele Jahre – ein Effekt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig unterschätzt wird.
Typische Fehler bei der Einordnung – und was Betroffene konkret prüfen sollten
Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, der Freibetrag gelte „automatisch“ für alle gesetzlich Versicherten. Tatsächlich hängt die Entlastung am KVdR-Status. Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, hat trotz Betriebsrente keinen Anspruch auf den Freibetrag in der Krankenversicherung. Ein zweiter Fehler besteht darin, den Freibetrag mit einer Freigrenze zu verwechseln.
In der Krankenversicherung bei Betriebsrenten reduziert der Freibetrag die beitragspflichtige Summe. Bei einer Freigrenze kann – sobald sie überschritten ist – die Beitragspflicht auf den gesamten Betrag durchschlagen. Diese Unterscheidung prägt vor allem die Pflegeversicherung und erklärt, warum die Abzüge dort oft höher ausfallen als erwartet.
Auch die Dynamik des Freibetrags wird in der Praxis regelmäßig falsch angesetzt. Wer mit alten Werten rechnet, bildet die tatsächliche Entlastung nicht ab. Für 2026 ist der Freibetrag auf 197,75 Euro festgelegt und ergibt sich unmittelbar aus der Bezugsgröße. Gerade bei knappen Kalkulationen kann der Unterschied gegenüber dem Vorjahr die monatliche Nettoauszahlung sichtbar verändern.
Praxisbeispiel
Frau M., 67, lebt in Hannover und ist als Rentnerin pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner. Zusätzlich zur gesetzlichen Rente bekommt sie seit Januar 2026 eine Betriebsrente von 520 Euro im Monat. Auf ihrem Kontoauszug fällt ihr auf, dass die Auszahlung niedriger ist als erwartet, weil Kranken- und Pflegeversicherung direkt abgezogen werden.
Bei der Krankenversicherung wird 2026 zunächst der Freibetrag von 197,75 Euro berücksichtigt. Beitragspflichtig bleiben damit 322,25 Euro. Nur auf diesen Teil werden Krankenversicherungsbeiträge fällig, was die Abzüge deutlich reduziert. In der Pflegeversicherung wirkt dieser Freibetrag dagegen nicht in gleicher Weise, sodass hier – sobald die maßgebliche Grenze überschritten ist – die Beiträge aus dem vollen Monatsbetrag berechnet werden.
Am Ende sieht Frau M., dass der Freibetrag ihre Krankenversicherungsabzüge spürbar senkt, die gesamte Belastung aber weiterhin deutlich bleibt, weil Pflegeversicherung und die fehlende Arbeitgeberbeteiligung den Nettoeffekt begrenzen.
Fazit: 2026 bringt eine höhere Entlastung – die Streitpunkte bleiben
Für pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner in der KVdR verbessert der Freibetrag 2026 die Nettoauszahlung aus der Betriebsrente, weil der Schonbetrag steigt und damit ein größerer Teil der Betriebsrente in der Krankenversicherung beitragsfrei bleibt.
Zugleich bleibt die Grundstruktur bestehen, die Betriebsrenten seit Jahren umstritten macht: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung treffen die Versorgungsbezüge ohne Arbeitgeberbeteiligung, und in der Pflegeversicherung wirkt der Freibetrag nicht wie in der Krankenversicherung. Besonders stark fällt die Belastung weiterhin bei hohen Betriebsrenten und bei Kapitalauszahlungen ins Gewicht, weil hier die Verbeitragung über zehn Jahre eine dauerhafte monatliche Abgabe erzeugt.
Für freiwillig gesetzlich versicherte Rentnerinnen und Rentner ist die Lage 2026 unverändert hart: Sie profitieren nicht vom Freibetrag, was das Bundessozialgericht ausdrücklich bestätigt hat. Wer die eigene Situation realistisch einschätzen will, kommt daher an zwei Prüfsteinen nicht vorbei: dem eigenen Versicherungsstatus in der Krankenversicherung und der korrekten Anwendung des Freibetrags in der Krankenversicherung bei gleichzeitiger Beachtung der abweichenden Regeln in der Pflegeversicherung.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, „Die Sozialversicherungsrechengrößen 2026“ (Bezugsgröße 2026: 3.955 Euro/Monat).
Techniker Krankenkasse, „Welche Versorgungsbezüge sind beitragspflichtig?“ (Freibetrag 2026: 197,75 Euro; Pflegeversicherung: voller Versorgungsbezug bei Überschreiten der Grenze), Bundessozialgericht, Pressemitteilung Nr. 30/2024 und Urteil vom 05.11.2024, B 12 KR 11/23 R (kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner; verfassungsrechtliche Einordnung).




