Es gibt die gesetzliche Krankenversicherung der Rentner, kurz KVdR. Sie ist eine besondere Krankenversicherung für Rentner. Doch nicht jeder, der eine Rente bezieht, hat Anspruch auf Aufnahme in diese Versicherung. Wir zeigen, wer die Voraussetzungen erfüllen muss, um Mitglied der KVdR zu werden.
Ist das eine eigenständige Krankenversicherung?
Die Krankenversicherung der Rentner ist in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Sozialgesetzbuchs Nummer 5 geregelt. Im Folgenden werden wir diese Versicherung einfach als KVdR bezeichnen.
Die KVdR ist keine Versicherung, für die man sich aktiv bewerben muss. Sie tritt automatisch in Kraft, sobald die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Krankenkasse, bei der man versichert ist (z. B. AOK und andere gesetzliche Krankenkassen), prüft und bestätigt, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Pflichtversicherung in der KVdR erfüllt sind.
Die Gesetzesgrundlage für die KVdR
Die gesetzliche Grundlage für die KVdR ist in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Sozialgesetzbuchs Nummer 5 verankert. Laut diesem Gesetz sind Personen versicherungspflichtig in der KVdR, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
Sie erfüllen die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
– Sie haben diese Rente beantragt.
– Sie waren seit dem Beginn ihrer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des relevanten Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert.
Wer hat Anspruch auf die Aufnahme in die KVdR?
Basierend auf dieser Gesetzesgrundlage können nur diejenigen Mitglieder in die KVdR aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente erfüllen und einen Rentenantrag gestellt haben. Mit anderen Worten, Personen, die keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben, können nicht in die KVdR aufgenommen werden.
Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Rente
Die Anspruchsvoraussetzungen für eine gesetzliche Rente variieren je nach Rentenart. Die wichtigsten Rentenarten sind Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten. Die Voraussetzungen für diese Renten sind wie folgt:
Altersrente: Erforderliches Lebensalter, Wartezeit und ein Grad der Behinderung von mindestens 50. Rente wegen Erwerbsminderung: Erfüllen der allgemeinen Wartezeit, mindestens 3/5 Belegung, Vorliegen der Erwerbsminderung aufgrund von Krankheit oder Behinderung von mindestens unter 6 Stunden.
Hinterbliebenenrente: Eine rechtsgültige Ehe oder Lebenspartnerschaft (mindestens 1 Jahr), der verstorbenen Ehegatte muss mindestens 5 Jahre Wartezeit erfüllt haben, und der Anspruch auf die Rente besteht entweder für die Witwe, den Witwer oder die Kinder des verstorbenen Elternteils bis zu einem bestimmten Lebensalter.
Rentenantrag
Neben den genannten Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente nach dem SGB VI ist es zwingend erforderlich, dass ein Rentenantrag gestellt wurde, sei es durch den Versicherten selbst oder aufgrund von Antragsfiktion. Kurz gesagt, nur diejenigen, die Anspruch auf eine Rente haben und diesen Anspruch auch geltend gemacht haben, können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auf die Aufnahme in die KVdR hoffen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nur diejenigen Rentner in die KVdR aufgenommen werden können, die Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben und diesen Anspruch geltend gemacht haben.
Doch hierbei handelt es sich nur um die Grundvoraussetzungen. Weitere Bedingungen und Hürden müssen erfüllt werden, um in die KVdR aufgenommen zu werden.
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Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik und Sportmedizin studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention und im Reha-Sport für Menschen mit Schwerbehinderungen tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht und Gesundheitsprävention. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und Behindertenberatung.