Nach der Aussteuerung wieder Krankengeld

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Nach der Aussteuerung wieder Krankengeld: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Das Krankengeld ist aufgebraucht, die Krankheit bleibt – und die Hoffnung richtet sich auf den nächsten Dreijahreszeitraum. Doch wer nach der Aussteuerung nur abwartet, erhält deshalb noch lange kein neues Krankengeld. Für einen erneuten Anspruch wegen derselben Erkrankung verlangt das Gesetz mehr als einen neuen Eintrag im Kalender.

78 Wochen sind die Grenze – einschließlich der Lohnfortzahlung

Wegen derselben Krankheit ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Die übliche sechswöchige Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers zählt dabei mit, obwohl die Krankenkasse in dieser Zeit noch nichts auszahlt. Deshalb bleiben im üblichen Arbeitnehmerfall höchstens 72 Wochen tatsächliche Krankengeldzahlung.

Ist die Höchstdauer ausgeschöpft, spricht man von Aussteuerung. Eine weiterhin ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit verlängert diese Grenze nicht. Weitere Grundlagen erklärt unser Ratgeber zu Anspruch, Dauer und Höhe des Krankengeldes.

Die Dreijahresfrist beginnt nicht erst mit der Aussteuerung

Die sogenannte Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Krankheit. Sie läuft als fester Dreijahreszeitraum; eine zwischenzeitliche Rückkehr an den Arbeitsplatz verschiebt ihr Ende nicht. Auch der erste Auszahlungstag des Krankengeldes ist nicht ihr Ausgangspunkt.

Beginnt eine solche Frist beispielsweise am 1. September 2023, endet sie am 31. August 2026. Die anschließende Blockfrist beginnt am 1. September 2026. Daraus folgt aber noch kein Zahlungsanspruch: Nach einer ausgeschöpften Bezugsdauer müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 SGB V erfüllt sein.

Sechs Monate: Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen

Zwischen dem Ende des ausgeschöpften Krankengeldanspruchs und der erneuten Arbeitsunfähigkeit müssen mindestens sechs Monate liegen, in denen die bisherige Krankheit keine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. In den anrechenbaren Zeiten müssen Betroffene außerdem erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Eine bloße Pause bei den Zahlungen genügt deshalb nicht.

Die sechs Monate müssen nicht ununterbrochen verlaufen: Nach dem gemeinsamen Krankengeld-Rundschreiben der Krankenkassen, Abschnitt 7.3.3, können mehrere Teilabschnitte zusammengerechnet werden; gerechnet wird mit 180 Kalendertagen. Diese Zeiten können bereits vor Beginn der neuen Blockfrist liegen. Es ist also nicht vorgeschrieben, nach deren Beginn erst noch ein weiteres halbes Jahr zu warten.

Verlangt wird dabei keine vollständige Heilung einer chronischen Erkrankung. Entscheidend ist, ob diese Erkrankung im betreffenden Zeitraum Arbeitsunfähigkeit verursacht hat. Lediglich auf weitere Krankschreibungen zu verzichten, belegt eine wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit nicht.

Krankenversichert bedeutet nicht automatisch mit Krankengeld versichert

Beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit muss eine Versicherung bestehen, die Krankengeld einschließt. Das ist bei regulär gesetzlich versicherten Beschäftigten typischerweise der Fall. Eine Familienversicherung bietet diesen Anspruch dagegen nicht; auch bei hauptberuflich Selbstständigen gehört er nicht automatisch zum Versicherungsschutz, wie § 44 Absatz 2 SGB V festlegt.

Gerade nach einer längeren Unterbrechung sollten Versicherte deshalb ihren aktuellen Status schriftlich mit der Krankenkasse klären. Eine Gesundheitskarte beweist, dass Behandlungsschutz besteht, beantwortet aber nicht die Frage nach dem Einkommensersatz. Wer die Sechs-Monats-Voraussetzungen erfüllt, kann trotzdem am fehlenden Krankengeldschutz scheitern.

Diese Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein

Für den erneuten Anspruch nach ausgeschöpfter Bezugsdauer fasst auch die Techniker Krankenkasse die Anforderungen ausdrücklich als zusätzliche Bedingungen zusammen.

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Voraussetzung Was erfüllt sein muss Was allein nicht reicht
Neue Blockfrist Der nächste Dreijahreszeitraum für dieselbe Krankheit hat begonnen. Seit der Aussteuerung ist einige Zeit vergangen.
Versicherungsschutz Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit besteht eine Versicherung mit Krankengeldanspruch. Eine Krankenversicherung ohne diesen Anspruch.
Gesundheitliche Voraussetzung Mindestens sechs anrechenbare Monate ohne Arbeitsunfähigkeit durch dieselbe Krankheit. Es wurde lediglich kein Krankengeld mehr ausgezahlt.
Arbeit oder Vermittlung In den betreffenden Zeiten bestand Erwerbstätigkeit oder Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Abwarten ohne Erwerbstätigkeit und ohne Verfügbarkeit.

Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung ist kein automatischer Neustart

Nach der Aussteuerung kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld über die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III gezahlt werden. Sie soll Menschen absichern, deren Leistungsfähigkeit längerfristig eingeschränkt ist und bei denen die rentenrechtliche Feststellung einer Erwerbsminderung noch aussteht. Eine Rückkehr zur vollen Arbeitsfähigkeit setzt diese Absicherung gerade nicht voraus.

Deshalb belegt ein Arbeitslosengeldbescheid allein nicht, dass die zusätzlichen Voraussetzungen für neues Krankengeld erfüllt sind. Besteht wegen derselben Krankheit durchgehend Arbeitsunfähigkeit, wird daraus durch sechs Monate Arbeitslosengeld keine anrechenbare Unterbrechung. Was beim Leistungswechsel zu beachten ist, erläutert unser Beitrag zur Absicherung durch Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung.

Eine weitere Diagnose verlängert den laufenden Anspruch nicht

Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer nach § 48 Absatz 1 SGB V nicht. Eine zusätzliche Diagnose eröffnet deshalb keinen einfachen Ausweg aus der Aussteuerung. Bei einer späteren, eigenständigen Erkrankung muss die Krankenkasse dagegen gesondert prüfen, welche Krankheitszeiten und Blockfristen betroffen sind.

Die Krankenkasse muss den konkreten Verlauf prüfen

Betroffene sollten sich Beginn und Ende der Blockfrist sowie die angerechneten Bezugszeiten nachvollziehbar aufschlüsseln lassen. Für den neuen Anspruch sind außerdem Beschäftigungsnachweise, Unterlagen zur Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und ärztliche Angaben zum Krankheitsverlauf hilfreich. Bei wechselnden Diagnosen kommt es auf die tatsächlichen Zusammenhänge an.

Lehnt die Krankenkasse ab, sollten Versicherte einen schriftlichen Bescheid verlangen und dessen Begründung prüfen. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Die Fristen regelt § 84 SGG.

Fiktives Praxisbeispiel: Warum Sabine wieder Krankengeld bekommen kann

Sabine wird am 1. September 2023 wegen einer Depression arbeitsunfähig und schöpft ihren Krankengeldanspruch 2025 aus. Ab Januar 2026 arbeitet sie wieder regulär in einer Beschäftigung mit Krankengeldschutz, ohne wegen der Depression arbeitsunfähig zu sein. Am 7. September 2026 erkrankt sie erneut längerfristig daran.

Die neue Blockfrist hat bereits begonnen, und Sabine erfüllt mit mehr als acht Monaten Erwerbstätigkeit auch die zusätzlichen zeitlichen Voraussetzungen. Damit kann erneut ein Krankengeldanspruch entstehen, sofern die übrigen Anforderungen erfüllt sind; eine zunächst zustehende Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers geht der Auszahlung vor. Wäre Sabine dagegen seit 2023 ohne Unterbrechung wegen der Depression arbeitsunfähig geblieben, hätte der September 2026 allein keinen neuen Anspruch eröffnet.

Vier Fragen und Antworten zum erneuten Krankengeld

Bekomme ich nach drei Jahren automatisch wieder Krankengeld?

Nein. Nach ausgeschöpfter Bezugsdauer müssen zusätzlich Krankengeldschutz und die beiden Sechs-Monats-Voraussetzungen vorliegen.

Muss ich dafür sechs Monate gearbeitet haben?

Nicht zwingend, denn auch Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung kann genügen. Während der anrechenbaren Zeit darf die bisherige Erkrankung jedoch keine Arbeitsunfähigkeit verursacht haben.

Müssen die sechs Monate am Stück liegen?

Nein, mehrere geeignete Teilabschnitte können zusammengerechnet werden. Die Krankenkassen legen dafür insgesamt 180 Kalendertage zugrunde.

Reicht es, wenn ich weiterhin gesetzlich krankenversichert bin?

Nein, die Versicherung muss bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldanspruch einschließen. Eine Familienversicherung allein erfüllt diese Voraussetzung beispielsweise nicht.