Minijob 2027: Mehr Mindestlohn aber ein höherer Monatslohn ist nicht garantiert

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Ab Januar 2027 müssen Arbeitgeber Minijobbern grundsätzlich mindestens 14,60 Euro brutto pro Stunde zahlen. Wer bislang den Mindestlohn erhält und genauso viele Stunden weiterarbeitet, bekommt damit mehr Geld. Gleichzeitig steigt die monatliche Minijobgrenze auf 633 Euro. Dieser Betrag ist jedoch kein vorgeschriebener Monatslohn.

Auf die Änderungen zum Jahreswechsel weist auch Nordbayern in einem Bericht vom 15. Oktober 2026 hin. Für Beschäftigte lohnt sich ein Gespräch vor dem ersten Dienstplan für Januar. Neben der Bezahlung sollten dabei mögliche Sonderzahlungen und der Versicherungsstatus geklärt werden.

Denn eine höhere Minijobgrenze kann nicht nur mehr Verdienst ermöglichen, sondern auch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer bisherigen Beschäftigung verändern.

Die Erhöhung auf 14,60 Euro ist bereits beschlossen

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von derzeit 13,90 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Die Anhebung steht in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung. Es handelt sich somit nicht um einen Vorschlag, über den erst noch entschieden werden müsste.

Auch Minijobber fallen grundsätzlich unter das Mindestlohngesetz. Wer bisher 13,90 Euro für eine Arbeitsstunde bekommt, hat ab Januar bei bestehendem Mindestlohnanspruch Anspruch auf mindestens 70 Cent mehr. Höhere verbindliche Löhne, etwa aus einem anwendbaren Tarifvertrag, bleiben davon unberührt.

Wer dagegen bereits 16 Euro pro Stunde erhält, bekommt durch die gesetzliche Anhebung allein keinen Anspruch auf weitere 70 Cent. Der Mindestlohn setzt eine Untergrenze. Er erhöht nicht automatisch sämtliche darüberliegenden Löhne. Die Anspruchsgrundlage regelt § 1 Mindestlohngesetz.

Die Minijobgrenze steigt um 30 Euro

Die Verdienstgrenze ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt. Dafür wird der Stundenbetrag mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet. Aus 14,60 Euro ergeben sich so 633 Euro monatlich. Die Berechnung ist in § 8 SGB IV festgelegt.

Mindestlohn und Minijobgrenze im Vergleich
Regelung 2026 Ab Januar 2027
Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde 13,90 Euro brutto 14,60 Euro brutto
Regelmäßige monatliche Minijobgrenze 603 Euro 633 Euro
Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro 7.596 Euro

Die Jahresbeträge gelten bei einer entsprechenden Beschäftigung über zwölf Monate. Wer nur einen Teil des Jahres beschäftigt ist, kann die gesamte Jahresgrenze nicht einfach auf diese wenigen Monate verteilen. Ausgangspunkt bleibt der regelmäßige monatliche Verdienst.

Weitere Einzelheiten zu den verbindlichen Werten erläutert unser Beitrag über die bereits feststehenden Erhöhungen beim Mindestlohn und beim Minijob für Januar 2027.

Nicht jeder bekommt automatisch 633 Euro

Die Minijobgrenze ist kein vorgeschriebener Monatslohn. Sie bestimmt, bis zu welchem regelmäßigen Arbeitsentgelt eine Beschäftigung grundsätzlich geringfügig bleibt. Wie viel Beschäftigte verlangen können, ergibt sich dagegen aus ihrer Arbeitszeit und den geltenden Vergütungsregeln.

Ein eigenes vereinfachtes Beispiel zeigt den Unterschied. Eine Aushilfe arbeitet monatlich 32 bezahlte Stunden und erhält 2026 den Mindestlohn. Ihr Bruttoverdienst beträgt 444,80 Euro. Bei denselben Stunden und 14,60 Euro Stundenlohn werden daraus ab Januar 467,20 Euro.

Das Plus beträgt 22,40 Euro monatlich, nicht 30 Euro. Auf 633 Euro kommt die Beschäftigte durch die Mindestlohnerhöhung allein nicht. Dafür wären bei diesem Stundenlohn mehr bezahlte Stunden erforderlich. Die Rechnung unterstellt eine unveränderte Arbeitszeit und keine zusätzlichen Vergütungsbestandteile.

Mehr Verdienst bedeutet beim Mindestlohn kaum mehr Arbeitszeit

Wer die neue Grenze vollständig ausschöpft und genau den Mindestlohn erhält, kommt rechnerisch auf ungefähr 43,36 Stunden im Monat. Das sind rund 43 Stunden und 21 Minuten. Viel zusätzlicher zeitlicher Spielraum entsteht damit nicht, weil Mindestlohn und Verdienstgrenze gemeinsam steigen.

Diese Stundenangabe ist keine eigenständige gesetzliche Obergrenze. Sie ergibt sich aus 633 Euro geteilt durch 14,60 Euro und setzt voraus, dass keine weiteren anzurechnenden Zahlungen hinzukommen. Bei einem höheren Stundenlohn fällt die entsprechende Stundenzahl geringer aus. Den Zusammenhang erläutert die Minijob-Zentrale zur Verdienstgrenze 2027.

Für die Dienstplanung genügt deshalb nicht der Hinweis, künftig seien 30 Euro mehr erlaubt. Arbeitgeber und Beschäftigte sollten prüfen, wie die vereinbarten Stunden, der neue Lohn und mögliche zusätzliche Zahlungen zusammenpassen.

Weihnachtsgeld kann den vermeintlichen Minijob verändern

Bei der Verdienstgrenze zählt nicht nur der monatliche Grundlohn. Regelmäßig zu erwartende Sonderzahlungen müssen grundsätzlich einbezogen werden. Das betrifft beispielsweise ein vertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Die Minijob-Zentrale hat darauf am 14. Oktober 2026 nochmals hingewiesen.

Ein eigenes Beispiel für 2027 verdeutlicht die Folge. Eine Beschäftigte soll zwölfmal 620 Euro erhalten. Zusätzlich sind ihr 240 Euro Weihnachtsgeld fest zugesagt. Der voraussichtliche Jahresverdienst beträgt damit 7.680 Euro.

Auf zwölf Monate verteilt ergeben sich durchschnittlich 640 Euro. Obwohl jede gewöhnliche Monatsabrechnung unter 633 Euro bleibt, wird die regelmäßige Verdienstgrenze überschritten. Unter diesen Annahmen liegt kein Minijob mit Verdienstgrenze vor.

Eine solche vorhersehbare Zahlung darf nicht erst im Auszahlungsmonat überraschend in die Prüfung aufgenommen werden.

Ein höherer Monatsverdienst beendet nicht immer den Minijob

Umgekehrt führt eine einzelne Abrechnung über 633 Euro nicht zwangsläufig zur Versicherungspflicht. Bei schwankenden Verdiensten können höhere und niedrigere Monate zusammen betrachtet werden. Maßgeblich ist, ob der voraussichtliche regelmäßige Verdienst innerhalb der Grenze bleibt.

Daneben gibt es eine Ausnahme für ein unvorhersehbares Überschreiten, etwa wegen einer unerwarteten Krankheitsvertretung. Innerhalb des maßgeblichen Zeitjahres ist dies in höchstens zwei Kalendermonaten möglich. Der Verdienst darf dabei jeweils höchstens das Doppelte der monatlichen Grenze erreichen, 2027 also 1.266 Euro.

Das Zeitjahr ist ein zurückblickender Zwölfmonatszeitraum und nicht automatisch das Kalenderjahr von Januar bis Dezember. Ein fest zugesagtes Weihnachtsgeld lässt sich außerdem nicht als unvorhersehbare Ausnahme behandeln.

Auch beim Minijob ist brutto nicht immer netto

Die 633 Euro bezeichnen den Verdienst vor möglichen Abzügen. Bei einem rentenversicherungspflichtigen gewerblichen Minijob beträgt der eigene Rentenversicherungsbeitrag nach der geltenden Regelung grundsätzlich 3,6 Prozent. Für Beschäftigungen in Privathaushalten gelten andere Beitragssätze.

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Unterstellt man einen unveränderten Eigenanteil von 3,6 Prozent, würden von 633 Euro brutto rechnerisch 22,79 Euro für die Rentenversicherung abgezogen. Vor einer möglichen steuerlichen Belastung blieben 610,21 Euro. Bei einer wirksamen Befreiung oder einem anderen Versicherungsstatus kann die Auszahlung anders ausfallen.

Die Voraussetzungen erläutert die Minijob-Zentrale zur Rentenversicherungspflicht.

Auch Steuern sind nicht in jeder Konstellation ausgeschlossen. Entscheidend ist unter anderem, ob der Arbeitgeber pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen abrechnet und wer eine zulässigerweise abgewälzte Pauschsteuer trägt.

Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung darf er dagegen nicht einfach vom vereinbarten Bruttolohn abziehen. Weitere Hinweise enthält die Minijob-Zentrale zur Besteuerung geringfügiger Beschäftigungen.

Der Midijob beginnt künftig erst oberhalb von 633 Euro

Mit der höheren Minijobgrenze verschiebt sich auch der Beginn des sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereichs. Bei einer gewöhnlichen, nicht nur kurzfristigen Beschäftigung liegt dieser 2027 grundsätzlich zwischen 633,01 und 2.000 Euro regelmäßigem Monatsverdienst. Die Obergrenze von 2.000 Euro bleibt nach der geltenden Regelung bestehen. Maßgeblich ist § 20 SGB IV.

In einem solchen Midijob zahlen Beschäftigte reduzierte eigene Sozialversicherungsbeiträge. Anders als beim Minijob besteht über die Beschäftigung grundsätzlich auch Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die genauen Beiträge hängen vom Verdienst und den jeweiligen Beitragssätzen ab.

Die Unterschiede beschreibt die Minijob-Zentrale zum Übergangsbereich.

Bei unverändertem Lohn kann sich der Versicherungsschutz ändern

Eine höhere Grenze kann auch Beschäftigte betreffen, deren Lohn überhaupt nicht steigt. Wer beispielsweise für 40 Monatsstunden unverändert 620 Euro erhält, liegt 2026 oberhalb der Minijobgrenze. Ab Januar 2027 bleibt derselbe regelmäßige Verdienst dagegen darunter. Der Stundenlohn von 15,50 Euro liegt bereits über dem neuen Mindestlohn.

Bei einer alleinigen Beschäftigung ohne weitere anzurechnende Zahlungen kann daraus ein Minijob werden. Wer bisher über diesen Job krankenversichert war, sollte die künftige Absicherung deshalb mit der Krankenkasse klären. Aus den pauschalen Arbeitgeberbeiträgen eines Minijobs entsteht kein eigener Krankenversicherungsschutz.

Bei ergänzenden Jobcenter-Leistungen bleibt nicht jeder Euro zusätzlich

Die Minijobgrenze ist außerdem nicht mit einem Freibetrag beim Jobcenter gleichzusetzen. Wer ergänzende Leistungen erhält, muss den Arbeitsverdienst nach den Regeln des SGB II berücksichtigen lassen. Im regulären Fall sind vom Einkommensanteil zwischen 520 und 1.000 Euro zusätzlich 30 Prozent geschützt. Die Absetzbeträge regelt § 11b SGB II.

Steigt der Verdienst von 603 auf 633 Euro, wächst dieser Freibetrag rechnerisch um neun Euro. Bei ansonsten unveränderten Verhältnissen, ausreichendem Leistungsanspruch und ohne veränderte Abzüge kann sich die Jobcenter-Zahlung deshalb um 21 Euro verringern. Aus 30 Euro mehr Lohn werden dann neun Euro mehr verfügbares Geld.

Diese Modellrechnung gilt nicht unverändert für alle Leistungsberechtigten. Besondere Freibeträge, etwa für bestimmte junge Menschen in Schule oder Ausbildung, und höhere nachgewiesene Aufwendungen können das Ergebnis verändern.

Die Unterschiede erläutert unser Beitrag zu den Auswirkungen der Minijobgrenze 2027 auf ergänzende Jobcenter-Leistungen.

Bezahlter Urlaub bleibt auch im Minijob ein Anspruch

Die geringfügige Beschäftigung ist kein Arbeitsverhältnis ohne Urlaubsanspruch. Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub. Für die Zahl der Urlaubstage zählt die Verteilung der Arbeit auf die Wochentage, nicht allein die Stundenzahl. Darauf weist die Minijob-Zentrale zum Urlaubsanspruch hin.

Auch tatsächlich geleistete zusätzliche Arbeitsstunden müssen bei der Mindestlohnprüfung berücksichtigt werden. Ein auf dem Papier ausreichend hoher Monatslohn kann zu niedrig sein, wenn regelmäßig weitere Stunden hinzukommen, die in der Abrechnung fehlen. Die Grundlagen erläutert das Bundesarbeitsministerium zum gesetzlichen Mindestlohn.

Davon zu unterscheiden sind zusätzliche Überstundenzuschläge. Ob solche Aufschläge zustehen und welche Fristen gelten, erklärt unser Beitrag über Mehrarbeit in Teilzeit und die rechtzeitige Geltendmachung von Zuschlägen.

Vor Januar Vertrag und Dienstplan nebeneinanderlegen

Für die Vorbereitung sollten Beschäftigte ihren Stundenlohn, die vereinbarte Arbeitszeit und zugesagte Sonderzahlungen zusammenstellen. Anschließend lässt sich mit dem Arbeitgeber klären, welcher Monatsverdienst ab Januar vorgesehen ist und wie die Beschäftigung angemeldet wird.

Besonders wichtig ist diese Abstimmung für Menschen knapp oberhalb der bisherigen Minijobgrenze. Sie sollten nicht nur auf mögliche zusätzliche Euros schauen, sondern auch auf ihre Krankenversicherung.

Nach der ersten Abrechnung im neuen Jahr folgt die Kontrolle, ob die vereinbarten Änderungen tatsächlich umgesetzt wurden. Die neue Verdienstgrenze schafft zusätzlichen Spielraum. Ob daraus mehr Geld, zusätzliche Arbeitsstunden oder ein anderer Versicherungsstatus werden, entscheidet sich im konkreten Beschäftigungsverhältnis.

Quellen

Nordbayern, Bericht vom 15. Oktober 2026 zu den Änderungen beim Mindestlohn und bei Minijobs ab Januar 2027.

Rechtsgrundlagen sind die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, § 1 Mindestlohngesetz, §§ 8 und 20 SGB IV sowie § 11b SGB II.

Die Beispiele zu Stundenlohn, Sonderzahlung, Rentenversicherungsabzug, Versicherungsstatus und Einkommensanrechnung beim Jobcenter sind eigene vereinfachte Berechnungen unter den jeweils genannten Voraussetzungen.