Die angekündigte allgemeine Kürzung des Krankengeldes auf 65 Prozent des Bruttoentgelts beziehungsweise höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts kommt nicht. Für gesetzlich versicherte Beschäftigte mit fortbestehendem Arbeitsverhältnis bleibt es auch 2027 bei der bekannten 70/90-Regel.
Das ist seit der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes geklärt. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 veröffentlicht.
Wichtig ist: Das Gesetz enthält trotzdem Einschnitte beim Krankengeld. Sie treffen unter anderem Menschen, deren Arbeitsvertrag während der Arbeitsunfähigkeit endet, Beschäftigte mit einer hohen Teilrente und Versicherte, denen die Krankenkasse eine Frist für einen Reha-Antrag setzt.
Was gestrichen wurde und was nun im Gesetz steht
| Frühere Ankündigung oder Behauptung | Verkündete Rechtslage |
|---|---|
| Allgemeines Krankengeld nur noch 65 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts | Nicht beschlossen. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bleibt es bei 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts. |
| Kinderkrankengeld wird um fünf Prozentpunkte abgesenkt | Nicht beschlossen. Die geplante allgemeine Kürzung wurde nicht in das verkündete Gesetz übernommen. |
| Für sämtliche Erkrankungen gilt zusammen nur noch eine einzige Frist von 78 Wochen | Nicht beschlossen. § 48 SGB V bleibt bei der Begrenzung wegen derselben Krankheit. |
| Krankengeld sinkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses | Beschlossen. Nach Inkrafttreten der Neuregelung gelten 60 Prozent des Nettoentgelts, mit berücksichtigungsfähigem Kind 67 Prozent. |
| Die Frist für einen verlangten Reha-Antrag wird verkürzt | Beschlossen. Aus zehn Wochen werden ab 2027 vier Wochen. |
| Teilkrankschreibung kommt bereits 2027 | Nein. Teilarbeitsunfähigkeit und teilweises Krankengeld treten erst am 1. Januar 2028 in Kraft. |
Warum weiterhin falsche Zahlen verbreitet werden
Der Referentenentwurf vom 16. April 2026 enthielt tatsächlich eine allgemeine Absenkung. Danach sollte das reguläre Krankengeld von 70 auf 65 Prozent des Bruttoentgelts sinken, während die Nettoobergrenze von 90 auf 85 Prozent abgesenkt werden sollte.
Diese Regelungen wurden nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Beiträge, die sie weiterhin als beschlossene Reform ankündigen, geben deshalb einen überholten Stand des Gesetzgebungsverfahrens wieder.
Auch das Bundesgesundheitsministerium erklärt in seinen Fragen und Antworten zur Reform, dass es keine allgemeine Absenkung gibt. Die FAQ tragen allerdings noch den Zusatz „Entwurf“ und den Stand 10. Juli 2026; für die endgültige Rechtslage ist der verkündete Gesetzestext heranzuziehen.
Was die 70/90-Regel für Beschäftigte bedeutet
Nach § 47 Absatz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 Prozent des beitragspflichtigen regelmäßigen Arbeitsentgelts. Es darf jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts und den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigen.
Die Krankenkasse ermittelt die verschiedenen Grenzen und verwendet den niedrigsten Betrag. Die 90-Prozent-Grenze ist daher kein Regelsatz, sondern eine Obergrenze.
Vom regulären Krankengeld gehen in vielen Fällen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Eine verständliche Darstellung der einzelnen Rechenschritte bietet unser Beitrag über Krankengeld und häufige Berechnungsfehler.
Wann das Krankengeld nach dem Vertragsende sinkt
Eine deutliche finanzielle Änderung enthält der neue § 47 Absatz 2a SGB V. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem darauffolgenden Tag 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Hat die versicherte Person ein nach § 32 Einkommensteuergesetz berücksichtigungsfähiges Kind, beträgt das Krankengeld 67 Prozent. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verlangt das Gesetz zusätzlich, dass beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben.
Die Vorschrift tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Betroffen sein können Beschäftigte mit einem auslaufenden befristeten Vertrag, einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag, wenn das Arbeitsverhältnis während der laufenden Arbeitsunfähigkeit endet.
Die Vorschrift entscheidet nicht darüber, ob überhaupt ein Krankengeldanspruch besteht. Sie bestimmt die Höhe, wenn der Anspruch nach dem Beschäftigungsende fortbesteht.
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass ein Krankengeldanspruch bei nahtlos aufeinanderfolgenden Anspruchstatbeständen über das Beschäftigungsende hinaus erhalten bleiben kann. Einzelheiten zeigt das BSG-Urteil vom 7. April 2022, B 3 KR 4/21 R. Die Entscheidung betrifft den Fortbestand des Anspruchs, nicht die ab 2027 geltende Höhe des Krankengeldes.
Für das verminderte Krankengeld nach § 47 Absatz 2a tragen die Leistungsträger die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung allein. Der Betrag von 60 oder 67 Prozent darf deshalb nicht ohne diesen Hinweis mit dem regulären Krankengeld vor Abzügen verglichen werden.
Das Gesetz enthält für Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2027 geendet hat und der Krankengeldbezug über den Jahreswechsel hinausläuft, keine eigene Übergangsregel. Solche Bescheide sollten gesondert geprüft werden.
Weitere Hinweise finden Betroffene in unserem Ratgeber zum Krankengeld nach Kündigung und Arbeitslosigkeit.
Warum die 78-Wochen-Regel unverändert bleibt
Die Reform führt keine einzige krankheitsübergreifende Gesamtdauer von 78 Wochen ein. Es bleibt bei § 48 SGB V: Wegen derselben Krankheit besteht der Krankengeldanspruch für höchstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums.
Kommt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert diese Diagnose die laufende Frist nicht. Tritt eine eigenständige neue Erkrankung erst nach dem Ende der früheren Arbeitsunfähigkeit auf, muss der Anspruch anhand des Versicherungsverlaufs und der neuen Erkrankung geprüft werden.
Wer sich der Aussteuerung nähert, sollte sich frühzeitig über Arbeitslosengeld, die Nahtlosigkeitsregelung und eine mögliche Erwerbsminderungsrente informieren. Dazu finden Betroffene weitere Informationen im Beitrag Was nach 78 Wochen Krankengeld passiert.
Aus zehn Wochen werden vier Wochen
Ab 2027 beträgt die Frist für einen von der Krankenkasse verlangten Reha-Antrag nur noch vier Wochen. Bislang sieht § 51 SGB V dafür zehn Wochen vor.
Die Krankenkasse kann die Frist setzen, wenn die Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Der Bescheid kann einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verlangen.
Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Er lebt erst an dem Tag wieder auf, an dem der Antrag nachgeholt wird.
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Betroffene sollten den vollständigen Bescheid und den Briefumschlag aufbewahren. Der Antrag sollte so eingereicht werden, dass sich sein fristgerechter Eingang später belegen lässt.
Hohe Teilrente kann den Anspruch beenden
Eine weitere Änderung betrifft Beschäftigte, die neben ihrer Arbeit bereits eine Altersrente als Teilrente beziehen. Ab 2027 wird eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beim Krankengeld wie eine Vollrente behandelt.
Wer eine solche Teilrente bezieht, kann dadurch den Krankengeldanspruch verlieren. Ein bestehender Anspruch endet mit Beginn der Rentenleistung; während des weiteren Bezugs entsteht kein neuer Anspruch.
Der Gesetzeswortlaut spricht ausdrücklich von „mehr als zwei Dritteln“. Bei genau zwei Dritteln greift dieser neue Ausschluss nach dem Wortlaut nicht, wobei andere Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften weiterhin zu prüfen sind.
Beschäftigte mit Teilrente sollten die gewählte Rentenhöhe deshalb vor einer Erhöhung auch mit Blick auf ihre Absicherung bei längerer Krankheit prüfen lassen.
Neue Wartezeit nach der Krankengeld-Wahlerklärung
Ab 2027 kann nach einer Wahlerklärung für den gesetzlichen Krankengeldanspruch eine Wartezeit von drei Monaten gelten. Betroffen sind vor allem hauptberuflich Selbstständige sowie Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben.
Eine Ausnahme besteht unter anderem, wenn erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft begründet wird oder unmittelbar vor der Wahlerklärung ein Krankengeldanspruch bestand, der aufgrund eines Wechsels des Versicherungsstatus ohne die Erklärung entfallen würde. In diesen Fällen muss die Erklärung der Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft oder nach dem Wechsel des Versicherungsstatus zugehen.
Geht die Wahlerklärung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein oder beginnt die Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Wartezeit, wirkt die Erklärung normalerweise erst nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit. Für eine innerhalb der Wartezeit durch einen Unfall verursachte Erkrankung enthält das Gesetz eine Ausnahme.
Neue Regeln für Kontakte der Krankenkassen
Nach bisherigem Recht dürfen die in § 44 Absatz 4 SGB V vorgesehenen Beratungsmaßnahmen und die dafür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit vorheriger Einwilligung erfolgen. Ab 2027 erlaubt das Gesetz den Krankenkassen ausdrücklich, Menschen mit einem bevorstehenden oder laufenden Krankengeldbezug zu kontaktieren.
Der Kontakt darf der Beratung, der Prüfung von Leistungsansprüchen und der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen. Beim ersten Kontakt muss die Krankenkasse über das Recht informieren, weiteren Kontaktaufnahmen zu widersprechen.
Nach einem Widerspruch darf die Krankenkasse den Kontakt zu diesen Zwecken nicht fortsetzen. Eine Ausnahme gilt, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht tätig werden muss.
Teilkrankschreibung und Teilkrankengeld starten 2028
Die neue Teilarbeitsunfähigkeit tritt erst am 1. Januar 2028 in Kraft. Vorgesehen sind Einschränkungen von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
Der behandelnde Arzt darf die Teilarbeitsunfähigkeit nur mit Einwilligung der versicherten Person feststellen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsleistung zustimmen und innerhalb von sieben Kalendertagen reagieren.
Lehnt der Arbeitgeber ab oder antwortet er nicht rechtzeitig, wird die bescheinigte Teilarbeitsunfähigkeit als vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt. Einen Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines geeigneten Arbeitsplatzes schafft das Gesetz nicht.
Für die tatsächlich geleistete Arbeit zahlt der Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Anteil leistet die Krankenkasse teilweises Krankengeld.
Das bisherige Hamburger Modell bleibt daneben bestehen. Die Unterschiede erklärt unser Vergleich zwischen Teilkrankschreibung und stufenweiser Wiedereingliederung.
Worauf Betroffene jetzt achten sollten
Bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis darf die Krankenkasse die neue 60/67-Regel nicht allein deshalb anwenden, weil der Krankengeldbezug in das Jahr 2027 fällt. Voraussetzung der Sonderberechnung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet.
Bescheide sollten deshalb auf den verwendeten Prozentsatz, das angenommene Ende des Arbeitsverhältnisses und die Rechtsgrundlage geprüft werden. Bei einer Reha-Aufforderung kommt zusätzlich der dokumentierte Zugang des Schreibens hinzu.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Anna verdient monatlich 3.000 Euro brutto und 2.000 Euro netto. Sie ist seit dem 15. Januar 2027 arbeitsunfähig, erhält nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld und ihr befristeter Arbeitsvertrag läuft am 31. März 2027 aus. Die folgende Berechnung ist vereinfacht und berücksichtigt keine Einmalzahlungen.
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ergeben 70 Prozent des Bruttoentgelts 2.100 Euro. Da 90 Prozent des Nettoentgelts nur 1.800 Euro betragen, wird das reguläre Krankengeld auf 1.800 Euro vor den üblichen Abzügen begrenzt.
Ab dem 1. April beträgt Annas Krankengeld nach § 47 Absatz 2a bei einer kinderlosen Versicherten 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts und damit 1.200 Euro. Hätte sie ein berücksichtigungsfähiges Kind, wären es 67 Prozent und damit 1.340 Euro.
Bei dem verminderten Krankengeld tragen die Leistungsträger die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung allein. Der tatsächliche finanzielle Rückgang lässt sich daher nicht einfach aus der Differenz zwischen 1.800 Euro und 1.200 beziehungsweise 1.340 Euro ableiten.




