Wann bekommt man 90 Prozent Krankengeld?

Lesedauer 5 Minuten

Viele Beschäftigte gehen davon aus, dass das Krankengeld in Deutschland grundsätzlich 90 Prozent des Gehalts beträgt. Das ist jedoch nur ein Teil der gesetzlichen Regel.

Tatsächlich wird Krankengeld für gesetzlich Versicherte nicht pauschal mit 90 Prozent berechnet. Maßgeblich ist vielmehr ein doppelter Prüfmechanismus: Gezahlt werden 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, allerdings höchstens 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. In der Praxis bedeutet das: Die Krankenkasse berechnet beide Werte und zahlt den niedrigeren Betrag.

Die häufige Frage „Wann bekommt man 90 Prozent Krankengeld?“ lässt sich deshalb nur mit einer Einordnung beantworten. 90 Prozent gibt es nicht automatisch, sondern nur als Obergrenze bezogen auf das Netto.

Dieser Wert wird relevant, wenn 70 Prozent des Bruttogehalts rechnerisch höher ausfallen würden als 90 Prozent des Nettolohns. Dann wird das Krankengeld auf diese 90-Prozent-Grenze gedeckelt.

Wie die gesetzliche Berechnung tatsächlich funktioniert

Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert sich das Krankengeld zunächst am regelmäßigen Arbeitsentgelt. Ausgangspunkt sind 70 Prozent des Bruttolohns, soweit dieses Einkommen überhaupt der Beitragsberechnung unterliegt. Gleichzeitig darf der Betrag aber nicht über 90 Prozent des Nettoeinkommens liegen.

Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Versicherte im Krankheitsfall finanziell besser dastehen als während der regulären Beschäftigung. Das Krankengeld soll den Verdienstausfall abfedern, aber keinen vollständigen Ersatz des bisherigen Einkommens schaffen. Genau an dieser Stelle spielt die 90-Prozent-Grenze ihre Rolle: Sie ist keine eigene Leistungsstufe, sondern eine Begrenzung nach oben.

Wer also fragt, ob man „90 Prozent Krankengeld“ bekommt, meint in vielen Fällen eigentlich etwas anderes.

Gemeint ist oft, ob die Krankenkasse fast das volle Nettogehalt übernimmt. Das ist regelmäßig nicht der Fall. Selbst wenn die Berechnung an der 90-Prozent-Marke des Nettoverdienstes ansetzt, gehen vom Krankengeld noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Dadurch liegt der tatsächliche Auszahlungsbetrag am Ende nochmals niedriger.

In welchen Fällen die 90-Prozent-Grenze greift

Die 90-Prozent-Regel wird vor allem bei Beschäftigten mit einem vergleichsweise hohen Netto im Verhältnis zum Brutto relevant. Das ist etwa dann denkbar, wenn steuerliche Merkmale, individuelle Abzüge oder die konkrete Lohnstruktur dazu führen, dass 70 Prozent des Bruttogehalts rechnerisch über 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts liegen würden.

Dann sagt das Gesetz: Mehr als diese 90 Prozent vom Netto gibt es nicht. In der Alltagssprache entsteht daraus schnell der Eindruck, man „bekomme 90 Prozent Krankengeld“. Exakter wäre aber die Formulierung, dass das Krankengeld in solchen Fällen auf höchstens 90 Prozent des Nettoverdienstes begrenzt ist.

Man sollte außerdem beachten, dass bei der Berechnung nicht nur das laufende Monatsgehalt eine Rolle spielen kann. Auch Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Das kann die rechnerische Höhe beeinflussen. Trotzdem bleibt die gesetzliche Deckelung bestehen.

Warum der ausgezahlte Betrag meist deutlich niedriger wirkt

Viele Versicherte erleben beim ersten Krankengeldbescheid eine unangenehme Überraschung. Obwohl sie von „70 Prozent brutto oder 90 Prozent netto“ gehört haben, landet auf dem Konto oft spürbar weniger Geld als erwartet. Das liegt daran, dass vom Krankengeld weiterhin bestimmte Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

Während des Krankengeldbezugs bleiben Beiträge zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung fällig. In der Krankenversicherung selbst besteht während dieser Zeit grundsätzlich Beitragsfreiheit.

Der Auszahlungsbetrag liegt deshalb unter dem rechnerischen Brutto-Krankengeld. Wer nur auf die 90-Prozent-Formel schaut, unterschätzt leicht, dass diese Zahl nicht identisch mit dem späteren Überweisungsbetrag ist.

Gerade deshalb ist die weitverbreitete Aussage, man erhalte „90 Prozent vom Netto“, missverständlich. Sie beschreibt nur die gesetzliche Obergrenze vor den entsprechenden Abzügen, nicht aber zwingend die Summe, die tatsächlich auf dem Konto eingeht.

Ab wann Krankengeld überhaupt gezahlt wird

Krankengeld beginnt für Arbeitnehmer in der Regel nicht sofort mit dem ersten Krankheitstag. Zunächst greift die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Üblicherweise wird das Gehalt bis zu sechs Wochen weitergezahlt, wenn dieselbe Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt und die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Erst danach übernimmt bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit die gesetzliche Krankenkasse. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist dann oft vom Beginn „ab der siebten Woche“ die Rede. Rechtlich wird der Anspruch häufig mit dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit beschrieben. Ab diesem Zeitpunkt wird aus der Lohnfortzahlung ein Krankengeldfall.

Für viele Beschäftigte ist das ein entscheidender Einschnitt, denn mit dem Wechsel von der Entgeltfortzahlung zum Krankengeld sinkt das verfügbare Einkommen meist deutlich. Wer monatlich knapp kalkuliert, sollte diesen Übergang deshalb frühzeitig im Blick haben.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Wie lange Krankengeld gezahlt wird

Das Krankengeld ist keine unbegrenzte Leistung. Für dieselbe Krankheit ist die Bezugsdauer grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. In diese Zeit wird die Phase der Entgeltfortzahlung einbezogen. Das bedeutet: Die sechs Wochen, in denen der Arbeitgeber weiterzahlt, zählen mit.

Diese Frist ist für lang andauernde Erkrankungen von großer Bedeutung. Nach ihrem Ablauf stellt sich häufig die Frage, welche finanzielle Absicherung dann greift, etwa über Arbeitslosengeld bei fortbestehender Leistungsunfähigkeit oder über eine Erwerbsminderungsrente.

Der Übergang ist rechtlich und wirtschaftlich oft anspruchsvoll, weshalb Betroffene frühzeitig prüfen sollten, welche Ansprüche sich anschließen können.

Gibt es für alle Versicherten automatisch Krankengeld?

Auch hier lohnt ein genauer Blick. Für klassische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist der Krankengeldanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung im Regelfall vorgesehen. Anders sieht es bei bestimmten freiwillig Versicherten und bei Selbstständigen aus. Dort hängt der Anspruch davon ab, ob der allgemeine Beitragssatz mit Krankengeldanspruch gewählt wurde oder ob ein Tarif ohne Krankengeld gilt.

Wer nur den ermäßigten Beitragssatz zahlt, hat in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld. Dieser Unterschied wird häufig übersehen. Gerade Selbstständige sollten deshalb regelmäßig prüfen, ob ihr Versicherungsschutz im Krankheitsfall überhaupt eine laufende Leistung vorsieht und ab wann diese einsetzt.

Warum die 90 Prozent oft mit dem Kinderkrankengeld verwechselt werden

Verwirrung entsteht auch deshalb, weil in Deutschland beim Kinderkrankengeld tatsächlich regelmäßig von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts die Rede ist. Diese Regel betrifft jedoch nicht das gewöhnliche Krankengeld bei eigener Arbeitsunfähigkeit, sondern die Freistellung zur Betreuung eines kranken Kindes.

Wer im Internet nach „90 Prozent Krankengeld“ sucht, stößt deshalb schnell auf Informationen, die eigentlich das Kinderkrankengeld betreffen. Für die eigene Erkrankung gilt dagegen weiterhin die bekannte Formel aus 70 Prozent Brutto, gedeckelt auf 90 Prozent Netto. Beide Leistungen klingen ähnlich, folgen aber nicht derselben Logik.

Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied verständlicher

Angenommen, eine Arbeitnehmerin verdient regelmäßig 3.500 Euro brutto und 2.400 Euro netto. Dann lägen 70 Prozent des Bruttogehalts bei 2.450 Euro. 90 Prozent des Nettogehalts lägen bei 2.160 Euro. In diesem Fall wäre das Krankengeld nicht 2.450 Euro, sondern maximal 2.160 Euro, weil die Netto-Grenze niedriger ist.

Von diesem Betrag gehen anschließend noch die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Die tatsächliche Auszahlung fällt also nochmals geringer aus.

Das Beispiel zeigt, warum die Formulierung „90 Prozent Krankengeld“ zwar verbreitet, aber ungenau ist. Tatsächlich handelt es sich um eine gesetzliche Obergrenze im Berechnungsverfahren, nicht um einen pauschalen Auszahlungsanspruch.

Welche Rolle die Beitragsbemessungsgrenze spielt

Die Berechnung des Krankengelds ist außerdem nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Einkommen oberhalb dieser Grenze werden bei der Berechnung nicht mehr vollständig berücksichtigt. Dadurch gibt es auch einen gesetzlichen Höchstbetrag beim Krankengeld.

Für das Jahr 2026 nennen mehrere Krankenkassen einen maximalen Krankengeldbetrag von 135,63 Euro pro Tag.

Für besserverdienende Beschäftigte ist das besonders wichtig. Selbst wenn das reguläre Einkommen deutlich höher liegt, wächst das Krankengeld nicht unbegrenzt mit. Die gesetzliche Obergrenze sorgt dafür, dass die Lücke zwischen bisherigem Einkommen und Ersatzleistung bei hohen Verdiensten oft spürbar größer ausfällt.

Was Betroffene im Krankheitsfall beachten sollten

Wer länger arbeitsunfähig ist, sollte sich nicht nur auf die grundsätzliche Anspruchsfrage verlassen, sondern den eigenen Fall genau prüfen. Entscheidend sind die Lohnabrechnungen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, mögliche Einmalzahlungen, die Krankenkassenberechnung und die späteren Abzüge. Schon kleine Unterschiede bei den Einkommensbestandteilen können die Höhe des Krankengelds verändern.

Hinzu kommt, dass Beschäftigte rechtzeitig auf eine lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit achten müssen. Gerade bei längeren Erkrankungen kann eine verspätete Bescheinigung erhebliche Folgen haben. Auch der Kontakt zur Krankenkasse sollte nicht aufgeschoben werden, wenn Unterlagen fehlen oder Unklarheiten zur Berechnung bestehen.

Fazit: 90 Prozent Krankengeld gibt es nicht pauschal

Auf die Frage, wann man 90 Prozent Krankengeld bekommt, lautet die sachlich richtige Antwort: Nicht als pauschale Standardleistung, sondern nur als gesetzliche Obergrenze bei der Berechnung.

Das Krankengeld beträgt für Arbeitnehmer grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoeinkommens, höchstens jedoch 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. Gezahlt wird der niedrigere Betrag. Danach folgen noch Abzüge für Teile der Sozialversicherung.

Wer also auf eine fast vollständige Absicherung des bisherigen Einkommens hofft, sollte die Regel nicht missverstehen. Die 90-Prozent-Angabe bedeutet nicht, dass bei längerer Krankheit nahezu das volle Nettogehalt weiterläuft. Vielmehr markiert sie die Grenze, oberhalb derer das Krankengeld nicht steigen darf. In der Praxis fällt die tatsächliche Auszahlung daher meist niedriger aus als viele Betroffene zunächst annehmen.