Wer lange krank ist, braucht Sicherheit. Ab Januar 2027 verändern jedoch fünf gesetzliche Neuregelungen die Absicherung: Nach dem Ende einer Beschäftigung kann das Krankengeld sinken, für Reha-Anträge bleibt weniger Zeit und eine hohe Alters-Teilrente kann den Anspruch vollständig ausschließen.
Die Änderungen stehen bereits im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 und treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Damit geht es um beschlossene Regeln, auf die sich Beschäftigte, erwerbstätige Rentner und bestimmte Selbstständige einstellen müssen.
Nach dem Beschäftigungsende wird die Krankheit noch teurer
Endet das Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld künftig ab dem folgenden Tag mit 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts berechnet. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes erfüllt, beträgt der Satz 67 Prozent.
Der neue § 47 Absatz 2a SGB V knüpft an das Beschäftigungsende an, nicht schon an den Erhalt eines Kündigungsschreibens. Nach seinem Wortlaut erfasst er auch auslaufende Befristungen und Beschäftigungsverhältnisse, die durch einen Aufhebungsvertrag enden.
Das kann Erkrankte in einer besonders schwierigen Situation treffen: Zum Verlust des Arbeitsplatzes kommt eine niedrigere laufende Absicherung. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag zum Krankengeld nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ab 2027.
Beim Vergleich ist allerdings zu beachten, dass vom regulären Krankengeld üblicherweise Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgehen. Bei der neuen Leistung nach § 47 Absatz 2a tragen die Leistungsträger diese Beiträge allein, sodass sich die Einbuße auf dem Konto nicht allein aus dem Vergleich der Prozentsätze ergibt.
Für den Reha-Antrag bleiben nur noch vier Wochen
Die Krankenkasse kann Versicherte zur Beantragung von Reha- oder Teilhabeleistungen auffordern, wenn ihre Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Die dafür vorgesehene Frist nach § 51 SGB V wird von zehn auf vier Wochen verkürzt.
Für Menschen, die neben ihrer Behandlung auch Arztunterlagen und Beratung organisieren müssen, fallen damit sechs Wochen Reaktionszeit weg. Innerhalb der Frist muss der Antrag gestellt werden; die Reha muss bis dahin weder bewilligt sein noch begonnen haben.
Wer eine wirksame Aufforderung unbeachtet lässt, verliert nach Fristablauf den Krankengeldanspruch. Bei verspäteter Antragstellung lebt er grundsätzlich erst am Tag des nachgeholten Antrags wieder auf, sodass für die Zwischenzeit eine Zahlungslücke entstehen kann.
Die kürzere Frist betrifft außerdem bestimmte gesetzlich geregelte Aufforderungen zu Rentenanträgen, etwa bei erfüllten Voraussetzungen für eine Regelaltersrente. Welche Anforderungen an das Schreiben der Kasse bestehen, erklärt der Beitrag zur Vier-Wochen-Frist beim Krankengeld.
Eine Alters-Teilrente von 99,99 Prozent sichert den Anspruch nicht mehr
Bisher kann eine Alters-Teilrente auch dann mit einem Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung vereinbar sein, wenn sie fast die volle Rente erreicht. Ab 2027 schließt § 50 SGB V den Anspruch bereits aus, sobald die Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt.
Damit verlieren auch Beschäftigte mit einer Teilrente von 99,99 Prozent diesen Schutz. Das Krankengeld wird in dieser Konstellation nicht lediglich etwas niedriger, sondern entfällt vollständig.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist davon zu unterscheiden. Die Versorgungslücke kann deshalb erst bei längerer Krankheit sichtbar werden, wenn die Arbeitgeberzahlung endet.
Eine geringere Teilrente verhindert zwar diesen Ausschluss, garantiert aber noch keinen Krankengeldanspruch. Vor einer Änderung sollten Betroffene die entgangene Rente und den möglichen Versicherungsschutz gemeinsam prüfen lassen; mehr dazu im Beitrag über den Krankengeldverlust bei hohen Alters-Teilrenten.
Wer Krankengeldschutz neu wählt, muss die Wartezeit beachten
Hauptberuflich Selbstständige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch Anspruch auf Krankengeld. Für sie und bestimmte Beschäftigte ohne mindestens sechswöchige Entgeltfortzahlung werden die Regeln zur Wahlerklärung geändert, mit der sie diesen Schutz einschließen können.
Ab 2027 gilt dafür grundsätzlich eine Wartezeit von drei Monaten nach Eingang der Erklärung bei der Krankenkasse. Ausnahmen ermöglichen einen unmittelbaren Beginn der Absicherung, insbesondere bei erstmaliger freiwilliger Mitgliedschaft oder einem Statuswechsel aus einer vorherigen Versicherung mit Krankengeldanspruch.
Für diese Ausnahmen muss die Erklärung innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft beziehungsweise dem Statuswechsel eingehen. Eine sofort wirksame Absicherung bedeutet allerdings nicht automatisch eine Auszahlung ab dem ersten Krankheitstag.
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Besteht bereits Arbeitsunfähigkeit oder beginnt sie während der Wartezeit, wird die Erklärung grundsätzlich erst nach deren Ende wirksam. Für eine während der Wartezeit durch einen Unfall verursachte Erkrankung enthält das Gesetz eine Ausnahme.
Die neue Wartezeit beginnt nicht bei jeder Erkrankung erneut. Sie betrifft den neu gewählten Schutz und ist keine pauschale Zahlungssperre für Selbstständige, die bereits mit Krankengeldanspruch versichert sind.
Die Krankenkasse darf leichter Kontakt aufnehmen
Auch das Verfahren für Beratungskontakte verändert sich: Bisher setzt die individuelle Beratung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich eine vorherige Einwilligung voraus. Ab 2027 dürfen Kassen Menschen, die Krankengeld erhalten oder voraussichtlich bald erhalten werden, auf neuer gesetzlicher Grundlage kontaktieren.
Die Befugnis umfasst Beratung, die Prüfung von Leistungsansprüchen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Bei der ersten Kontaktaufnahme muss die Kasse darüber informieren, dass Versicherte weiteren Kontakten widersprechen können.
Nach einem solchen Widerspruch sind weitere Kontakte auf dieser Grundlage grundsätzlich unzulässig, sofern sie nicht zwingend zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich sind. Rechtmäßige Mitwirkungspflichten und förmliche Antragsfristen bleiben deshalb bestehen.
Die fünf Änderungen ab Januar 2027 im Überblick
| Bereich | Neue Regelung | Bedeutung für Versicherte |
|---|---|---|
| Beschäftigungsende während der Arbeitsunfähigkeit | 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts, bei erfüllten Kindervoraussetzungen 67 Prozent | Niedrigeres Krankengeld ab dem Folgetag |
| Aufforderung zum Reha- oder Teilhabeantrag | Vier statt zehn Wochen Frist | Weniger Zeit; ein Versäumnis gefährdet die Zahlung |
| Alters-Teilrente | Kein Krankengeld bei mehr als zwei Dritteln der Vollrente | Auch 99,99 Prozent Teilrente sichern den Anspruch nicht mehr |
| Wahlerklärung zum Krankengeld | Grundsätzlich drei Monate Wartezeit mit gesetzlichen Ausnahmen | Frühe Entscheidung und rechtzeitiger Zugang werden wichtiger |
| Kontakt durch die Krankenkasse | Gesetzliche Kontaktbefugnis mit Widerspruchsrecht | Versicherte müssen unerwünschten weiteren Kontakten widersprechen |
Die allgemeine Berechnung bleibt – Teilkrankengeld folgt erst 2028
Bei fortbestehender Beschäftigung bleibt das reguläre Krankengeld grundsätzlich bei 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Die diskutierte allgemeine Absenkung auf 65 beziehungsweise 85 Prozent wurde nicht übernommen, wie auch der Beitrag zur gestrichenen allgemeinen Krankengeldkürzung erläutert.
Das neue Teilkrankengeld gehört dagegen erst zum nächsten Reformschritt am 1. Januar 2028. Dafür sind unter anderem eine ärztlich festgestellte Teilarbeitsunfähigkeit, die Einwilligung der versicherten Person und die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Praxisbeispiel: Der Vertrag endet, die Krankheit bleibt
Die fiktive Arbeitnehmerin Sabine verdient vor ihrer Erkrankung monatlich 3.600 Euro brutto und 2.400 Euro netto; ein berücksichtigungsfähiges Kind hat sie nicht. Vereinfacht ergibt sich für einen vollen Krankengeldmonat ein regulärer Betrag von 2.160 Euro vor den persönlichen Sozialversicherungsabzügen, weil die Nettogrenze niedriger liegt als 70 Prozent ihres Bruttolohns.
Ihr befristeter Vertrag endet am 30. April 2027, während sie weiterhin arbeitsunfähig ist und Krankengeld bezieht. Ab Mai beträgt ihr Krankengeld nach der neuen Vorschrift für einen vollen Monat 1.440 Euro, also 60 Prozent von 2.400 Euro.
Zwischen den gesetzlichen Ausgangsbeträgen liegen 720 Euro; die tatsächliche Minderung der Überweisung ist kleiner, weil beim abgesenkten Krankengeld die üblichen Versichertenanteile nicht mehr abgezogen werden. Für Sabines Haushaltsplanung bleibt entscheidend: Ihre gesundheitliche Situation hat sich nicht verbessert, ihre finanzielle Absicherung fällt dennoch geringer aus.
Sechs Fragen und Antworten zum Krankengeld ab 2027
Gilt die Kürzung auf 60 Prozent für alle Krankengeldbezieher?
Nein, die neue Vorschrift betrifft ein Beschäftigungsverhältnis, das während der Arbeitsunfähigkeit endet. Bei erfüllten gesetzlichen Kindervoraussetzungen sind es 67 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Sinkt das Krankengeld schon mit dem Eingang der Kündigung?
Nein, entscheidend ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Die neue Berechnung greift ab dem darauffolgenden Tag.
Muss die Reha innerhalb von vier Wochen beginnen?
Nein, die Frist betrifft die Antragstellung nach einer entsprechenden Aufforderung der Krankenkasse. Für diese Aufforderung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Reicht eine Teilrente von 99,99 Prozent weiterhin für den Krankengeldschutz?
Ab 2027 nicht mehr, weil Alters-Teilrenten von mehr als zwei Dritteln der Vollrente den Anspruch ausschließen. Auch eine niedrigere Teilrente setzt für eine Zahlung voraus, dass die übrigen Bedingungen erfüllt sind.
Müssen bereits abgesicherte Selbstständige bei jeder Krankheit drei Monate warten?
Nein, die neue Wartezeit betrifft bestimmte Wahlerklärungen zum Einschluss des Krankengeldanspruchs. Sie startet nicht bei jeder Arbeitsunfähigkeit erneut.
Kann ich weitere Beratungskontakte der Krankenkasse ablehnen?
Ja, gegen weitere Kontakte nach der neuen Regelung besteht ein Widerspruchsrecht. Zwingend erforderliche Kontakte zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen bleiben möglich.
Stand: 13. Oktober 2026. Rechtsgrundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 228, insbesondere Artikel 1 Nummer 16, 18, 20 und 21 sowie Artikel 8.




