Viele Menschen mit Schwerbehindertenausweis fragen sich, ob sie wegen ihrer Behinderung auch bei der Bank entlastet werden können. Die klare Antwort lautet: Einen gesetzlichen Anspruch auf Befreiung von Kontoführungsgebühren allein wegen eines Grades der Behinderung von 50 gibt es nicht.
Wer einen GdB von 50 hat, kann zwar wichtige Nachteilsausgleiche nutzen und einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Dazu können je nach Fall steuerliche Vorteile, zusätzlicher Urlaub im Job oder weitere Erleichterungen kommen.
Bei Girokonto-Gebühren gilt aber: Die jeweilige Bank entscheidet selbst über ihre Preise und Kontomodelle.
Inhaltsverzeichnis
GdB 50 und Schwerbehindertenausweis: Welche Vorteile wirklich möglich sind
Mit einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert. Damit können verschiedene Nachteilsausgleiche verbunden sein. Welche Vorteile tatsächlich greifen, hängt aber oft nicht nur vom GdB selbst ab, sondern auch von zusätzlichen Merkzeichen.
Genau hier liegt der wichtige Unterschied: Nicht jeder Nachteilsausgleich gilt automatisch für jede schwerbehinderte Person. Und für Kontoführungsgebühren gibt es eben keine allgemeine gesetzliche Sonderregel.
Kontoführungsgebühren bei GdB 50: Kein gesetzlicher Anspruch auf Befreiung
Weder aus dem Schwerbehindertenrecht noch aus dem Bundesteilhabegesetz ergibt sich ein Anspruch darauf, dass Banken oder Sparkassen Menschen mit GdB 50 von Kontoführungsgebühren befreien müssen.
Das bedeutet in der Praxis: Eine Schwerbehinderung allein verpflichtet kein Kreditinstitut dazu, ein kostenloses Girokonto anzubieten. Ob Gebühren anfallen, wie hoch sie sind und ob es Sonderkonditionen gibt, bestimmt das jeweilige Institut.
Bundesteilhabegesetz und eigenes Konto: Warum das kein Gratis-Konto bedeutet
Viele verwechseln die Regelungen des Bundesteilhabegesetzes mit einem Anspruch auf ein kostenloses Konto. Tatsächlich ging es bei der Reform aber vor allem darum, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu stärken.
Leistungen sollen stärker direkt an die betroffene Person gehen und nicht automatisch an Einrichtungen oder Dritte. Daraus folgt aber gerade kein Anspruch auf ein gebührenfreies Girokonto. Das Gesetz stärkt die Eigenständigkeit, nicht automatisch die Gebührenfreiheit.
Girokonto bei Schwerbehinderung: Welche Möglichkeiten Betroffene trotzdem haben
Auch ohne gesetzlichen Anspruch gibt es Wege, die Kontokosten zu senken oder ganz zu vermeiden.
Ein Vergleich verschiedener Banken lohnt sich fast immer. Die Unterschiede bei den Gebühren sind zum Teil erheblich. Manche Institute bieten weiterhin kostenlose Girokonten an, andere verlangen monatliche Grundpreise, zusätzliche Kosten pro Buchung oder weitere Entgelte für Karten und Auszüge.
Auch ein Gespräch mit der eigenen Bank kann sinnvoll sein. Manche Banken gewähren in Einzelfällen Sonderkonditionen oder kommen Kundinnen und Kunden mit Schwerbehinderung aus Kulanz entgegen. Einen einklagbaren Anspruch gibt es darauf aber nicht.
Tabelle: Welche Banken ein kostenfreies Konto ab GdB 50 anbieten
| Institut | Einstufung und Erläuterung |
|---|---|
| Volksbank BRAWO | Ja – Die Bank nennt ausdrücklich ein gebührenfreies Kontomodell für erwachsene Menschen mit Behinderung. Laut Website gilt das allerdings nicht pauschal nur ab GdB 50, sondern für erwachsene Menschen mit Behinderung, die kindergeldbezugsberechtigt sind; als Nachweis wird der Kindergeldbescheid verlangt. |
| Sparkassen (regional, allgemein) | Nur auf Anfrage – Auf den zentralen Sparkassen-Seiten ist keine einheitliche Sonderregel ab GdB 50 ausgewiesen. Sparkasse.de weist ausdrücklich darauf hin, dass die Kontoführungsgebühren je nach Sparkasse unterschiedlich sind. Praktisch bedeutet das: mögliche Sonderkonditionen müssen bei der jeweiligen Sparkasse vor Ort erfragt werden. |
| Volksbanken Raiffeisenbanken (regional, allgemein) | Nur auf Anfrage – Auf vr.de ist keine gruppenweite Befreiung ab GdB 50 veröffentlicht. Dort wird erklärt, dass die Gebühren von der jeweiligen Volksbank Raiffeisenbank selbst festgelegt werden. Daher sind eventuelle Nachlässe oder Sondermodelle nur institutsindividuell zu klären. |
| ING | Nein – Öffentlich ausgewiesen sind reguläre Kontokosten laut Preis- und Leistungsverzeichnis; eine spezielle Kontoführungsbefreiung wegen Schwerbehinderung ab GdB 50 ist auf der gefundenen offiziellen Produktinformation nicht genannt. |
| DKB | Nein – Die DKB nennt als kostenlose Bedingungen für das Erstkonto insbesondere 700 Euro monatlichen Geldeingang oder Alter unter 28 Jahren. Eine besondere Gebührenbefreiung wegen Schwerbehinderung ab GdB 50 ist dort nicht ausgewiesen. |
| comdirect | Nein – Das Girokonto ist laut offizieller FAQ nur unter bestimmten allgemeinen Bedingungen kostenlos, etwa bei 700 Euro Mindestgeldeingang, 3 Mobile-Payment-Zahlungen, 1 Trade/Sparplanausführung oder für bestimmte junge Personen in Ausbildung/Studium. Eine Sonderregel wegen Schwerbehinderung ab GdB 50 ist öffentlich nicht genannt. |
| Commerzbank | Nein – Die Commerzbank nennt für ihr Girokonto allgemeine Preisregeln; kostenlos ist es laut Produktseite etwa ab 50.000 Euro Vermögenswerten. Eine spezielle Befreiung wegen Schwerbehinderung ab GdB 50 ist auf der offiziellen Seite nicht ausgewiesen. |
| Deutsche Bank | Nein – Die Deutsche Bank veröffentlicht ihre Girokonto-Preise und verweist auf Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. Entgeltinformationen. Eine öffentlich ausgewiesene Sonderbefreiung für Schwerbehinderung ab GdB 50 konnte ich dort nicht nachvollziehen. |
| norisbank | Nein – Das Top-Girokonto ist laut norisbank kostenlos bei mindestens 500 Euro Geldeingang oder unter 30 Jahren. Eine spezielle Gebührenbefreiung wegen Schwerbehinderung ab GdB 50 wird öffentlich nicht genannt. |
| Postbank | Nein – Beim Postbank Giro pur ist das Konto laut offizieller Seite kostenlos bei mindestens 900 Euro monatlichem Geldeingang und digitaler Nutzung. Eine gesonderte Befreiung wegen Schwerbehinderung ab GdB 50 ist dort nicht ausgewiesen. |
| Santander | Nein – Das BestGiro ist laut offizieller Santander-Seite ohne Kontoführungsgebühr und ohne Mindestgeldeingang erhältlich. Eine spezielle Schwerbehinderten-Regelung ist deshalb öffentlich nicht als eigener Nachlass ausgewiesen; das Konto ist bereits allgemein kostenlos. |
| Sparda-Bank Hessen | Nein – Die offizielle Produktseite wirbt mit kostenloser Kontoführung allgemein. Eine spezielle Kontoführungsbefreiung gerade wegen Schwerbehinderung ab GdB 50 ist dort nicht als eigene Regel ausgewiesen. |
| Sparda-Bank Hannover | Nein – Die offizielle Seite zum Modell SpardaClassic nennt einen festen Monatspreis von 7 Euro. Eine Sonderbefreiung wegen Schwerbehinderung ab GdB 50 ist dort öffentlich nicht genannt. |
Wann sich ein Kontowechsel für Menschen mit GdB 50 besonders lohnt
Ein Wechsel kann besonders dann sinnvoll sein, wenn die bisherige Bank mehrere Gebühren gleichzeitig erhebt. Dazu gehören etwa eine monatliche Kontoführungsgebühr, Zusatzkosten für einzelne Buchungen, Gebühren für EC- oder Debitkarten oder Kosten für Papierauszüge.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Wer ohnehin jeden Euro umdrehen muss, sollte deshalb nicht nur auf die Grundgebühr schauen. Entscheidend ist das gesamte Preisverzeichnis. Gerade bei knappen Budgets können sich auch kleine laufende Gebühren im Jahr deutlich summieren.
Basiskonto und Schwerbehinderung: Wichtig, aber nicht automatisch kostenlos
Zwar hat grundsätzlich jeder Verbraucher das Recht auf ein Basiskonto. Das ist besonders wichtig für Menschen, die Schwierigkeiten haben, ein reguläres Konto zu eröffnen.
Aber auch hier gilt: Ein Basiskonto ist nicht automatisch gebührenfrei. Teilweise können gerade solche Konten sogar vergleichsweise teuer sein. Deshalb sollte ein Basiskonto nur dann gewählt werden, wenn es wirklich die beste oder einzige praktische Lösung ist.
Kontoführungsgebühren sparen: So sollten Schwerbehinderte vorgehen
Am besten ist meist ein einfacher Dreischritt: zuerst die eigenen Gebühren prüfen, dann Angebote vergleichen und anschließend die eigene Bank gezielt nach einem günstigeren Modell fragen.
Weil es keinen gesetzlichen Anspruch auf Erlass der Kontoführungsgebühren bei GdB 50 gibt, kommt es auf den Einzelfall und auf die konkreten Konditionen der Bank an. Wer nur beim bisherigen Konto bleibt, zahlt unter Umständen dauerhaft zu viel.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zu Kontoführungsgebühren bei GdB 50
Gibt es ab GdB 50 einen gesetzlichen Anspruch auf ein kostenloses Girokonto?
Nein. Ein GdB von 50 oder ein Schwerbehindertenausweis allein führen nicht dazu, dass Banken auf Kontoführungsgebühren verzichten müssen.
Hat das Bundesteilhabegesetz kostenlose Konten für Menschen mit Behinderung eingeführt?
Nein. Das Bundesteilhabegesetz stärkt vor allem die Selbstbestimmung und die direkte Auszahlung von Leistungen an die betroffene Person. Ein Anspruch auf kostenlose Kontoführung wurde dadurch nicht geschaffen.
Können Banken freiwillig auf Gebühren verzichten?
Ja. Banken können aus Kulanz günstigere Konditionen oder gebührenfreie Konten anbieten. Dazu sind sie aber rechtlich nicht verpflichtet.
Ist ein Basiskonto für Schwerbehinderte automatisch kostenlos?
Nein. Auch für ein Basiskonto dürfen Gebühren verlangt werden. Deshalb sollte immer geprüft werden, ob ein normales Girokonto günstiger ist.
Was ist der beste Weg, um Kontoführungsgebühren zu sparen?
Am sinnvollsten ist ein Vergleich verschiedener Banken und Kontomodelle. Zusätzlich kann es helfen, mit der eigenen Bank über einen günstigeren Tarif oder einen Erlass zu sprechen.
Fazit
Menschen mit GdB 50 haben wichtige Rechte und Nachteilsausgleiche, aber eine automatische Befreiung von Kontoführungsgebühren gehört nicht dazu. Bankgebühren müssen grundsätzlich auch schwerbehinderte Menschen selbst tragen.
Entscheidend ist deshalb weniger das Schwerbehindertenrecht als vielmehr die Auswahl des passenden Kontos. Wer vergleicht, nachfragt und notfalls die Bank wechselt, kann die Kosten oft deutlich senken oder sogar ganz vermeiden.




