Das zahlt der Staat extra für Schwerbehinderte

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Menschen mit einer Schwerbehinderung können 2026 mehrere Nachteilsausgleiche erhalten. Je nach Grad der Behinderung, Merkzeichen, Einkommen und Lebenssituation reichen die Vorteile von Steuerfreibeträgen über monatliche Mehrbedarfe bis zur Befreiung von der Kfz-Steuer.

Einen pauschalen monatlichen „Schwerbehindertenzuschlag“ gibt es allerdings nicht. Welche Entlastung tatsächlich greift, hängt davon ab, welche weiteren Voraussetzungen neben dem Schwerbehindertenstatus erfüllt sind.

Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert

Als schwerbehindert gelten Menschen grundsätzlich ab einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50. Das ergibt sich aus § 2 SGB IX.

Der GdB allein sagt jedoch noch nicht, welche finanziellen Vorteile bestehen. Bei zahlreichen Nachteilsausgleichen kommt es zusätzlich auf Merkzeichen wie G, aG, H, Bl, TBl oder Gl an.

Einen ausführlichen Überblick über die Bedeutung der einzelnen Eintragungen gibt es hier: Merkzeichen G, aG, H, B und RF: Welche Vorteile bringen die Einträge?

Diese finanziellen Vorteile sind 2026 möglich

Leistung oder Vorteil Höhe 2026 Wichtige Voraussetzung
Behinderten-Pauschbetrag 1.140 bis 2.840 Euro jährlich ab GdB 50 Höhe abhängig vom GdB
Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich H, Bl oder TBl
Fahrtkosten-Pauschale 900 Euro jährlich GdB mindestens 80 oder GdB mindestens 70 mit G
Erhöhte Fahrtkosten-Pauschale 4.500 Euro jährlich aG, Bl, TBl oder H
Mehrbedarf nach SGB XII regelmäßig 17 Prozent des Regelbedarfs unter anderem Merkzeichen G und weitere Voraussetzungen
Mehrbedarf nach SGB II 35 Prozent des Regelbedarfs bestimmte Teilhabe- oder Eingliederungsleistungen
Wohngeld-Freibetrag 1.800 Euro jährlich GdB 100 oder bestimmte Pflegekonstellationen
Kfz-Steuer 100 Prozent Befreiung H, Bl oder aG
Kfz-Steuer 50 Prozent Ermäßigung insbesondere G oder Gl bei weiteren Voraussetzungen
Nahverkehr Freifahrt mit Wertmarke entsprechender Ausweis und Merkzeichen

Die Tabelle zeigt zugleich, warum Betroffene nicht allein auf den GdB schauen sollten. Vor allem die Merkzeichen können darüber entscheiden, ob sich die finanzielle Entlastung um mehrere hundert oder sogar mehrere tausend Euro im Jahr erhöht.

Behinderten-Pauschbetrag: Bis zu 7.400 Euro im Jahr

Der bekannteste steuerliche Nachteilsausgleich ist der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz. Er kann bereits ab einem GdB von 20 genutzt werden und steigt mit dem festgestellten GdB.

Für schwerbehinderte Menschen beginnt die Staffel bei einem GdB von 50 mit 1.140 Euro jährlich. Bei einem GdB von 100 beträgt der Pauschbetrag 2.840 Euro.

Grad der Behinderung Pauschbetrag pro Jahr
50 1.140 Euro
60 1.440 Euro
70 1.780 Euro
80 2.120 Euro
90 2.460 Euro
100 2.840 Euro
H, Bl oder TBl 7.400 Euro

Bei Hilflosigkeit sowie bei Blindheit oder Taubblindheit erhöht sich der Betrag auf 7.400 Euro jährlich. Dieser erhöhte Betrag tritt an die Stelle des normalen Behinderten-Pauschbetrags.

Wichtig ist allerdings: Das Finanzamt zahlt beispielsweise bei GdB 80 nicht automatisch 2.120 Euro aus. Der Betrag verringert das steuerpflichtige Einkommen, sodass die tatsächliche Ersparnis vom persönlichen Steuersatz abhängt.

Mehr dazu: Pauschbeträge bei Schwerbehinderung 2026: Bis zu 7.400 Euro

Seit 2026 gilt beim Finanzamt ein neuer Nachweisweg

Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Regeln für neu festgestellte oder geänderte Behinderungen. Die zuständige Behörde übermittelt die relevanten Feststellungen auf Antrag grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung.

Dafür benötigt die Behörde unter anderem die steuerliche Identifikationsnummer. Bereits vor 2026 ausgestellte und noch gültige Nachweise können dagegen unter den gesetzlichen Übergangsregeln weiter berücksichtigt werden.

Betroffene sollten deshalb nach einer neuen Feststellung oder Höherstufung darauf achten, dass die Datenübermittlung tatsächlich angestoßen wird. Andernfalls kann der Pauschbetrag im Steuerbescheid fehlen.

Bis zu 4.500 Euro zusätzliche Fahrtkosten-Pauschale

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag gibt es die behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale. Sie kann zusätzlich berücksichtigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Bei einem GdB von mindestens 80 oder einem GdB von mindestens 70 zusammen mit dem Merkzeichen G beträgt die Pauschale 900 Euro pro Jahr. Bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H steigt sie auf 4.500 Euro.

Auch hier handelt es sich nicht um eine Auszahlung in dieser Höhe. Die Fahrtkosten-Pauschale wird bei den außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt und unterliegt dabei den steuerlichen Regeln zur zumutbaren Belastung.

Deshalb können zwei Menschen mit derselben Schwerbehinderung trotz identischer Pauschale eine unterschiedliche Steuerersparnis haben. Einkommen, Familienstand und weitere steuerliche Faktoren beeinflussen das Ergebnis.

Kfz-Steuer kann vollständig entfallen

Besonders deutlich kann sich ein Merkzeichen bei der Kraftfahrzeugsteuer bemerkbar machen. Für ein Fahrzeug, das auf einen schwerbehinderten Menschen mit H, Bl oder aG zugelassen ist, ist eine vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer möglich.

Bei anderen berechtigten schwerbehinderten Menschen kann die Steuer um 50 Prozent reduziert werden. Dies betrifft in der Praxis insbesondere Menschen mit dem entsprechenden orangefarbenen Ausweisaufdruck und etwa den Merkzeichen G oder Gl.

Bei der 50-prozentigen Ermäßigung gibt es allerdings eine Besonderheit: Sie wird nicht gleichzeitig gewährt, wenn die betreffende Person das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nimmt.

Bei H, Bl oder aG besteht diese Wahlpflicht in dieser Form nicht. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte daher prüfen, welche Variante im eigenen Alltag die höhere Ersparnis bringt.

Bus und Bahn: Wertmarke kostet 2026 104 Euro im Jahr

Schwerbehinderte Menschen mit bestimmten Merkzeichen können den öffentlichen Nahverkehr mit einem entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis und einer Wertmarke ohne gewöhnlichen Fahrpreis benutzen. Die Eigenbeteiligung für die Wertmarke beträgt seit dem 1. Januar 2025 und auch 2026 104 Euro für zwölf Monate oder 53 Euro für sechs Monate.

Für bestimmte Personengruppen wird die Wertmarke sogar ohne Eigenbeteiligung ausgegeben. Dazu gehören unter anderem Menschen mit Blindheit oder Hilflosigkeit sowie Beziehende bestimmter existenzsichernder Sozialleistungen.

Bei einem eingetragenen Merkzeichen B kann außerdem eine Begleitperson kostenlos mitfahren. Das Merkzeichen B bedeutet dabei nicht, dass der schwerbehinderte Mensch ausschließlich mit Begleitung unterwegs sein darf.

Welche Eintragungen besonders weitreichende Vorteile auslösen, erläutert auch dieser Beitrag: Merkzeichen können mehr wert sein als ein höherer GdB

Sozialhilfe und Grundsicherung: 17 Prozent Mehrbedarf bei Merkzeichen G

Ein besonders wichtiger finanzieller Anspruch besteht für bestimmte Menschen, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder voll erwerbsgemindert ist und das Merkzeichen G nachweisen kann, erhält grundsätzlich einen Mehrbedarf von 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe.

Für eine alleinstehende Person beträgt die Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2026 weiterhin 563 Euro. Der monatliche Mehrbedarf liegt damit bei 95,71 Euro und kann sich auf 1.148,52 Euro innerhalb eines Jahres summieren.

Der GdB von mindestens 50 allein reicht für diesen Mehrbedarf nicht aus. Das Merkzeichen G sowie die weiteren Voraussetzungen des § 30 SGB XII müssen erfüllt sein.

Das ist besonders für ältere Menschen und Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente von Bedeutung. Der Mehrbedarf wird als zusätzlicher Bedarf anerkannt und ist daher anders als ein Steuerfreibetrag tatsächlich bei der monatlichen Leistungsberechnung spürbar.

Bis zu 197,05 Euro monatlich bei Leistungen nach dem SGB II

Auch bei Leistungen nach dem SGB II existiert ein Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen. Er beträgt 35 Prozent des persönlichen Regelbedarfs.

Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind dies 197,05 Euro pro Monat beziehungsweise 2.364,60 Euro innerhalb von zwölf Monaten. Der Schwerbehindertenausweis allein begründet diesen Anspruch allerdings ausdrücklich nicht.

Voraussetzung ist unter anderem, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Eingliederungshilfen oder vergleichbare Hilfen erhält. Auch während einer angemessenen Übergangszeit nach einer solchen Maßnahme kann der Mehrbedarf weiter berücksichtigt werden.

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Mehr zu den Voraussetzungen: Schwerbehinderung: Mehr Geld vom Amt mit dem Schwerbehindertenausweis?

Beim Wohngeld können 1.800 Euro Einkommen unberücksichtigt bleiben

Auch beim Wohngeld kann eine Schwerbehinderung finanzielle Auswirkungen haben. Nach § 17 Wohngeldgesetz werden unter bestimmten Voraussetzungen jährlich 1.800 Euro vom zu berücksichtigenden Einkommen abgezogen.

Der Freibetrag gilt bei einem GdB von 100. Bei einem niedrigeren GdB kann er ebenfalls berücksichtigt werden, wenn zugleich Pflegebedürftigkeit besteht und die gesetzlich genannte häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege erfolgt.

Auch die 1.800 Euro werden nicht direkt überwiesen. Rechnerisch sinkt das für das Wohngeld berücksichtigte Einkommen um bis zu 150 Euro im Monat, was den Wohngeldanspruch erhöhen oder in Grenzfällen überhaupt erst entstehen lassen kann.

Mehr dazu: Wohngeld mit Schwerbehinderung: Bis zu 1.800 Euro bleiben frei

Pflegegeld gibt es nicht automatisch wegen einer Schwerbehinderung

Eine häufige Verwechslung betrifft Pflegeleistungen. Ein GdB von 50, 80 oder sogar 100 führt nicht automatisch zu einem Pflegegrad und damit auch nicht automatisch zu Pflegegeld.

GdB und Pflegegrad werden nach unterschiedlichen Kriterien festgestellt. Ein Mensch kann beispielsweise einen GdB von 100 besitzen und trotzdem keinen Pflegegrad haben, während eine andere Person mit geringerem GdB einen hohen Pflegegrad erhält.

Pflegegeld sollte deshalb immer getrennt von den Nachteilsausgleichen des Schwerbehindertenrechts betrachtet werden. Liegt Pflegebedürftigkeit vor, können sich allerdings zusätzliche Ansprüche mit den hier beschriebenen Vergünstigungen verbinden.

Auch eine höhere Rente gibt es nicht automatisch

Ebenso wenig wird eine gesetzliche Rente allein wegen eines Schwerbehindertenausweises erhöht. Einen allgemeinen monatlichen Zuschlag zur Alters- oder Erwerbsminderungsrente aufgrund eines GdB von 50 oder mehr gibt es nicht.

Schwerbehinderte Versicherte können jedoch unter bestimmten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen. Diese ermöglicht einen früheren Rentenbeginn, ist aber kein zusätzlicher Geldbetrag auf die laufende Rente.

Wer zugleich Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält und das Merkzeichen G besitzt, sollte dagegen den beschriebenen Mehrbedarf nach § 30 SGB XII prüfen. Hier kann tatsächlich jeden Monat zusätzliches Geld entstehen.

Besonders wertvoll sind häufig die Merkzeichen

Ein hoher GdB ist finanziell nicht automatisch günstiger als ein niedrigerer GdB mit passenden Merkzeichen. Das zeigt sich besonders bei der Kfz-Steuer, der Fahrtkosten-Pauschale, der Freifahrt im Nahverkehr und dem Mehrbedarf nach dem SGB XII.

So kann beispielsweise ein Mensch mit GdB 70 und Merkzeichen G zusätzliche Ansprüche haben, die eine Person mit GdB 100 ohne Merkzeichen nicht erhält. Deshalb sollte bei einem Feststellungsbescheid nicht ausschließlich geprüft werden, ob die Höhe des GdB korrekt ist.

Auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen sollten berücksichtigt werden. Einen Überblick bietet Schwerbehinderung: Diese Nachteilsausgleiche hängen vom Merkzeichen ab.

Viele Vergünstigungen müssen beantragt werden

Finanzielle Nachteilsausgleiche werden nicht in jedem Fall automatisch berücksichtigt. Die Steuervergünstigungen müssen steuerlich geltend gemacht werden, bei der Kfz-Steuer ist ein Antrag erforderlich und auch die Wertmarke muss beantragt werden.

Ähnliches gilt in der Sozialhilfe und bei Leistungen nach dem SGB II. Betroffene sollten Bescheide deshalb daraufhin prüfen, ob ein bestehender Mehrbedarf tatsächlich berücksichtigt wurde.

Auch beim Wohngeld sollte die Schwerbehinderung gegenüber der Behörde angegeben und nachgewiesen werden. Wer den Freibetrag nicht berücksichtigt sieht, kann dadurch unnötig Wohngeld verlieren.

Beispiel aus der Praxis

Herr Schneider ist 68 Jahre alt, alleinstehend und dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bei ihm wurden ein GdB von 80 und das Merkzeichen G festgestellt, außerdem erhält er Grundsicherung nach dem SGB XII.

Wegen des Merkzeichens G besteht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Mehrbedarf von 17 Prozent. Bei der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro sind das 95,71 Euro zusätzlich pro Monat beziehungsweise 1.148,52 Euro im Jahr.

Da Herr Schneider existenzsichernde Leistungen erhält, kann er außerdem unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr ohne die reguläre Eigenbeteiligung erhalten. Sein Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei GdB 80 grundsätzlich 2.120 Euro pro Jahr, bringt ihm jedoch nur dann einen steuerlichen Vorteil, wenn tatsächlich Einkommensteuer anfällt.

Das Beispiel zeigt den Unterschied zwischen den verschiedenen Hilfen. Manche Ansprüche erhöhen unmittelbar die monatliche Leistung, andere sparen Steuern oder bestimmte laufende Kosten.

Häufige Fragen zu zusätzlichen Leistungen bei Schwerbehinderung

1. Bekommt jeder Schwerbehinderte automatisch mehr Geld?

Nein. Der Schwerbehindertenausweis allein löst keinen allgemeinen monatlichen Zuschlag aus.

Zusätzliche Leistungen hängen beispielsweise vom Merkzeichen, dem Einkommen, dem Bezug von Sozialleistungen, einer Erwerbsminderung oder der Teilnahme an bestimmten Teilhabeleistungen ab.

2. Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag bei einem GdB von 50?

Bei einem GdB von 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag im Jahr 2026 1.140 Euro. Bei GdB 100 sind es 2.840 Euro.

Die Beträge werden vom steuerlich zu berücksichtigenden Einkommen abgezogen und nicht vollständig ausgezahlt.

3. Wann gibt es 7.400 Euro Behinderten-Pauschbetrag?

Der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 Euro gilt insbesondere für Menschen, die steuerrechtlich als hilflos gelten, blind oder taubblind sind. Die entsprechenden Merkzeichen sind H, Bl beziehungsweise TBl.

Der normale, nach dem GdB gestaffelte Pauschbetrag kommt dann nicht zusätzlich hinzu.

4. Wie viel zusätzliches Geld bringt das Merkzeichen G bei Grundsicherung?

Bei Grundsicherung nach dem SGB XII kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Mehrbedarf von 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe bestehen. Bei 563 Euro Regelbedarf sind das für eine alleinstehende Person im Jahr 2026 monatlich 95,71 Euro.

Auf zwölf Monate gerechnet entspricht dies 1.148,52 Euro.

5. Können Schwerbehinderte von der Kfz-Steuer befreit werden?

Ja. Bei den Merkzeichen H, Bl oder aG kann das auf die schwerbehinderte Person zugelassene Fahrzeug vollständig von der Kfz-Steuer befreit werden.

Bei anderen berechtigten Personen ist unter bestimmten Bedingungen eine Ermäßigung um 50 Prozent möglich.

6. Sind die 1.800 Euro beim Wohngeld eine zusätzliche Auszahlung?

Nein. Die 1.800 Euro sind ein jährlicher Freibetrag bei der Einkommensberechnung und werden nicht direkt überwiesen.

Der Freibetrag kann das berücksichtigte Einkommen rechnerisch um 150 Euro pro Monat reduzieren und dadurch zu einem höheren Wohngeldanspruch führen.