Kein Mehrbedarf für Hartz-IV-Empfänger mit Laktoseintoleranz
(jur). Hartz-IV-Empfänger mit Laktoseintoleranz haben keinen Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf. Die verbreitete Unverträglichkeit gegen Milcheiweiß sei nicht mit erhöhten Lebensmittelkosten verbunden, befand das Sozialgericht (SG) Darmstadt in einem am Donnerstag, 31. März 2016, veröffentlichten Urteil (Az.: S 20 AS 331/14).
Es wies damit einen 54 Jahre alten Hartz-IV-Empfänger aus Südhessen ab. Bei seinem Jobcenter hatte er eine Bescheinigung seines Hausarztes eingereicht, wonach bei ihm eine Laktoseintoleranz besteht. Gestützt darauf beantragte er einen Mehrbedarf für eine laktosefreie Ernährung.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hatte 2013 entschieden, dass dies jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, nur weil die Laktoseintoleranz im offiziellen Katalog der Mehrbedarfe nicht aufgeführt ist (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 14. Februar 2013, Az.: B 14 AS 48/12 R). Allerdings müsse zunächst geklärt sein, in welcher Höhe tatsächlich Mehrkosten bestehen.
In dem nun vom SG Darmstadt entschiedenen Fall hatte das Jobcenter solche Mehrkosten gänzlich verneint. Laktosefreie Produkte gebe es inzwischen auch günstig beim Discounter. Ein Mehrbedarf könne nur anerkannt werden, wenn der Hilfeempfänger unter einem massiven Untergewicht leide und bei der Ernährungsumstellung ein Gewichtsverlust ausgeglichen werden müsse.
Dem ist das SG nun im Ergebnis gefolgt. Allerdings seien spezielle Diätprodukte gar nicht erforderlich, betonten die Darmstädter Richter. Nach dem aktuellen Stand der Ernährungswissenschaft reiche es bei einer Laktoseintoleranz aus, bestimmte Nahrungsmittel einfach wegzulassen. In geringen Mengen verursache Laktose meist keine Beschwerden. Daher könne auch der Kalziumbedarf in der Regel durch Milchprodukte gedeckt werden, die nur sehr geringe Mengen an Laktose enthalten, etwa reifer Käse.
Anderes könne nur in Ausnahmefällen gelten. Als Beispiel nannte das SG nicht das vom Jobcenter angeführte Untergewicht, sondern eine sehr starke Laktoseunverträglichkeit, bei der der Kranke gar keinen Milchzucker essen darf. Persönliche Vorlieben, etwa für laktosefreie Schokolade, könnten einen Mehrbedarf dagegen nicht rechtfertigen.
Gegen dieses jetzt schriftlich veröffentlichte Urteil vom 18. November 2015 hat der Hartz-IV-Empfänger bereits Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt (dort Az.: L 9 AS 201/16) eingelegt. (mwo)
Bild: absolutimages – fotolia
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