Jobcenter kann keine grenzenlose Einkommensauskunft verlangen
24.06.2016
Jobcenter können von unterhaltspflichtigen Eltern nicht grenzenlos Auskunft über deren Einkommen und Vermögen fordern. Denn haben sich getrennt lebende Eltern in einem familiengerichtlichen Vergleich auf die Zahlung von Kindesunterhalt geeinigt, kann die Behörde nicht später per Bescheid Auskunft über die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen verlangen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag, 23. Juni 2016, in Kassel (Az.: B 14 AS 4/15 R).
Geklagt hatte ein Vater aus Leipzig, der regelmäßig für seinen minderjährigen Sohn Kindesunterhalt an die im Hartz-IV-Bezug stehende Mutter zahlte. Die Unterhaltshöhe wurde vor dem Familiengericht in einem Vergleich festgelegt.
Das Jobcenter Leipzig war an dem Vergleich aber nicht beteiligt und argwöhnte, dass unter Umständen der Vater zu wenig Kindesunterhalt an die Mutter entrichtet. Denn in einem zivilgerichtlichen Vergleich könne alles Mögliche vereinbart werden, so die Behörde. Per Bescheid verlangte sie, dass der Vater Auskunft über sein Einkommen und Vermögen gibt.
Müsse der Vater nämlich mehr Unterhalt zahlen, könne dies dazu führen, dass ein Teil des Kindergeldes der Mutter als Einkommen mindernd angerechnet werden kann, was die Ausgaben des Jobcenters mindern würde.
Der Vater verweigerte die Auskünfte. Er zahle regelmäßig den vor dem Familiengericht festgelegten Unterhalt. Dies sei dem Jobcenter auch bekannt. Der Einkünfte-Fragebogen der Behörde sei zudem viel zu umfangreich. Es liege eine „Ausforschung auf Vorrat“ vor. Das Jobcenter hätte sich einfach am familiengerichtlichen Verfahren beteiligen können, um die geforderten Informationen über die Einkünfte zu erhalten. Dies habe die Behörde aber schlicht versäumt.
Dem folgte nun auch das BSG. Zur Begründung verwies es auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers. Sofern das Jobcenter Auskünfte benötigt, stehe der Zivilweg offen. Per Bescheid könne es hier keine Informationen verlangen. fle/mwo/fle
Bild: Kurt F. Domnik / pixelio.de
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