Ein Grad der Behinderung von 100 und lange Krankheitszeiten reichen nicht aus, um einen Beamten gegen seinen Willen in den Ruhestand zu versetzen. Der Dienstherr muss vielmehr konkret feststellen, welche Tätigkeiten der Betroffene noch ausüben kann. Außerdem muss er einen anderen Einsatz und eine begrenzte Dienstfähigkeit ernsthaft prüfen.
Das Verwaltungsgericht Kassel hob deshalb die Zwangspensionierung eines schwerbehinderten Lehrers auf. Das Schulamt hatte sich auf ein zu pauschales ärztliches Gutachten gestützt und die Schwerbehindertenvertretung erst viel zu spät beteiligt. Der Bescheid verletzte den Lehrer damit in seinen Rechten (VG Kassel, Urteil vom 8. April 2024, Az. 1 K 409/22.KS).
Lehrer war seit Ende 2019 dauerhaft erkrankt
Der Mann trat 1999 als Lehrer in den hessischen Landesdienst ein und erhielt 2001 den Status eines Beamten auf Lebenszeit. Bei ihm war ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Seit Dezember 2019 konnte er krankheitsbedingt keinen Dienst mehr leisten.
Im Rahmen eines Eingliederungsgesprächs erklärte er sich mit einer Untersuchung seiner Dienstfähigkeit einverstanden. Das zuständige Versorgungsamt erstellte zunächst ein Gutachten auf der Grundlage eines Telefongesprächs. Eine persönliche Untersuchung fand zu diesem Zeitpunkt nicht statt.
Die Ärzte verwiesen auf mehrere schwere chronische Erkrankungen aus den psychiatrischen, internistischen und nephrologischen Bereichen. Diese hätten wiederholt stationäre Behandlungen und lange Arbeitsunfähigkeitszeiten verursacht.
Die Leistungsfähigkeit des Lehrers sei dauerhaft so stark vermindert, dass sie nicht mehr zu den Anforderungen des Schuldienstes passe.
Nachuntersuchung änderte das Ergebnis nicht
Der Lehrer widersprach dieser Einschätzung. Daraufhin folgten eine körperliche Untersuchung und eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung. Dennoch hielten die Ärzte an ihrem Ergebnis fest. Die dienstliche Leistungsfähigkeit sei weiterhin deutlich und dauerhaft reduziert.
Das Staatliche Schulamt versetzte den Beamten daraufhin 2022 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Der Lehrer akzeptierte diese Entscheidung nicht und erhob Klage. Damit hatte er Erfolg.
Entscheidend war, dass das Schulamt die Dienstunfähigkeit nicht auf einer ausreichend nachvollziehbaren Grundlage festgestellt hatte.
Pauschale Aussagen ersetzen keine nachvollziehbaren Befunde
Ein ärztliches Gutachten darf sich nicht auf allgemeine Aussagen wie „dauerhaft reduzierte Leistungsfähigkeit“ oder „mit dem Schulbetrieb nicht vereinbar“ beschränken. Es muss erkennen lassen, welche Befunde die Ärzte erhoben haben, welche konkreten Einschränkungen daraus folgen und wie sich diese Einschränkungen auf die dienstlichen Aufgaben auswirken.
Diese Angaben fehlten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts. Das Gutachten beschrieb weder ausreichend konkret, welche dienstlichen Tätigkeiten der Lehrer nicht mehr bewältigen konnte, noch leitete es nachvollziehbar her, weshalb die Einschränkungen dauerhaft waren.
Ärzte stellen den Gesundheitszustand fest und bewerten die daraus folgenden Einschränkungen. Ob daraus eine Dienstunfähigkeit folgt, muss jedoch der Dienstherr selbst entscheiden. Dafür benötigt die Behörde ein Gutachten, das Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehbar miteinander verbindet.
Das Schulamt durfte die Entscheidung nicht den Ärzten überlassen
Die Behörde darf ein ärztliches Ergebnis nicht lediglich übernehmen. Sie muss das Gutachten eigenständig auswerten und die festgestellten Einschränkungen mit den Anforderungen des konkreten Amtes vergleichen.
Genau dazu war das Schulamt nach Ansicht des Gerichts nicht in der Lage. Die medizinischen Aussagen blieben so allgemein, dass die Behörde keine eigenständige und nachvollziehbare Entscheidung über die Dienstunfähigkeit treffen konnte.
Ein hoher GdB ändert daran nichts. Der Grad der Behinderung beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Er beantwortet nicht automatisch die Frage, ob ein Beamter sein konkretes Amt oder eine andere dienstliche Tätigkeit noch vollständig oder teilweise ausüben kann.
Anderer Dienstposten muss vor der Pensionierung geprüft werden
Der Ruhestand darf nicht die erste Lösung sein. Kann ein Beamter sein bisheriges Amt gesundheitlich nicht mehr ausüben, muss der Dienstherr prüfen, ob er ihn anderweitig einsetzen kann. Auch eine geringerwertige, aber zumutbare Tätigkeit innerhalb desselben Dienstherrn kann in Betracht kommen.
Das Schulamt hatte nicht ausreichend begründet, weshalb der Lehrer auf keinem anderen Dienstposten beschäftigt werden konnte. Eine bloße Behauptung, es gebe keine Einsatzmöglichkeit, genügt nicht. Die Prüfung muss sich an den tatsächlichen gesundheitlichen Fähigkeiten des Betroffenen und an konkret vorhandenen Tätigkeiten orientieren.
§ 26 Beamtenstatusgesetz verpflichtet den Dienstherrn, eine anderweitige Verwendung zu prüfen. Kann der Beamte noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit leisten, kommt zudem eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 Beamtenstatusgesetz in Betracht.
Schwerbehindertenvertretung muss von Anfang an beteiligt werden
Das Schulamt beging außerdem einen schweren Verfahrensfehler. Es informierte die Schwerbehindertenvertretung erst kurz vor dem Erlass des Widerspruchsbescheids. Zu diesem Zeitpunkt waren die Untersuchung angeordnet, die Gutachten erstellt und die wesentlichen Weichen längst gestellt.
Nach § 178 Absatz 2 SGB IX muss der Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend unterrichten. Er muss sie vor Entscheidungen anhören, die einen schwerbehinderten Beschäftigten betreffen. Bei einer drohenden Zwangspensionierung beginnt diese Pflicht bereits mit der Einleitung des Verfahrens und nicht erst unmittelbar vor dem abschließenden Bescheid.
Auch das nach den hessischen Richtlinien vorgesehene Vorgespräch zwischen Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung und betroffenem Beamten fand nicht statt. Ein solches Gespräch soll bereits vor der Untersuchungsanordnung klären, wie das weitere Verfahren abläuft und welche Möglichkeiten bestehen, den schwerbehinderten Menschen im Dienst zu halten.
Was betroffene Beamte jetzt prüfen sollten
Erhalten Sie eine Untersuchungsanordnung oder die Ankündigung einer Versetzung in den Ruhestand, sollten Sie nicht erst den endgültigen Bescheid abwarten. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Beschreibung des Untersuchungsanlasses und achten Sie darauf, dass die Schwerbehindertenvertretung frühzeitig beteiligt wird.
Prüfen Sie außerdem, ob das Gutachten konkrete Befunde, die daraus folgenden funktionellen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf Ihre dienstlichen Aufgaben beschreibt. Allgemeine Hinweise auf Diagnosen, Fehlzeiten oder eine reduzierte Belastbarkeit reichen nicht ohne Weiteres aus.
Der Dienstherr muss sich zudem mit einer anderweitigen Verwendung, einer angepassten Tätigkeit und einer begrenzten Dienstfähigkeit auseinandersetzen. Betroffene sollten den in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Rechtsbehelf fristgerecht einlegen und möglichst frühzeitig beamtenrechtlichen Rat einholen.
FAQ zur Zwangspensionierung schwerbehinderter Beamter
Bedeutet ein GdB von 100 automatisch Dienstunfähigkeit?
Nein. Der GdB belegt eine Schwerbehinderung, sagt aber nicht automatisch aus, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte noch ausüben kann.
Muss der Dienstherr einen anderen Arbeitsplatz prüfen?
Ja. Vor der Versetzung in den Ruhestand muss er eine anderweitige Verwendung und gegebenenfalls eine begrenzte Dienstfähigkeit ernsthaft prüfen.
Muss das Integrationsamt der Zwangspensionierung zustimmen?
Bei einem schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit ist keine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Die Schwerbehindertenvertretung muss aber rechtzeitig und umfassend beteiligt werden.
Quellenverzeichnis
Beamtenstatusgesetz: §§ 26 und 27 zur anderweitigen Verwendung und begrenzten Dienstfähigkeit, https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/ Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 19. März 2015, Az. 2 C 37.13, https://www.bverwg.de/190315U2C37.13.0
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 7. Juli 2022, Az. 2 A 4.21, https://www.bverwg.de/de/070722U2A4.21.0
Hessisches Ministerium des Innern: Informationen zur begrenzten Dienstfähigkeit, https://innen.hessen.de/
Sozialgesetzbuch IX: § 178 – Aufgaben und Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__178.html
Verwaltungsgericht Kassel: Urteil vom 8. April 2024, Az. 1 K 409/22.KS, https://rewis.io/urteile/urteil/zse-08-04-2024-1-k-40922ks/




