Wer Kinder allein erzieht und Grundsicherung nach dem SGB II bezieht, hat häufig Anspruch auf einen erheblichen Zuschlag. Für eine Mutter mit zwei Kindern unter 16 Jahren beträgt der Mehrbedarf 2026 monatlich 202,68 Euro. Fehlt dieser Betrag im Bescheid, fehlen bei unveränderten Voraussetzungen über zwölf Monate 2.432,16 Euro.
Francesca, 32 Jahre, lebt mit ihrem Sohn Luigi, 8 Jahre, und ihrer Tochter Luna, 6 Jahre, in Schaffhausen, einem Ortsteil von Wadgassen im Saarland. In unserem fiktiven Praxisbeispiel übernimmt sie die Pflege und Erziehung allein. Damit steht ihr der Mehrbedarf zu – zusätzlich zu ihrem Regelbedarf und den weiteren anerkannten Bedarfen der Familie.
Entscheidend ist, wer die Kinder tatsächlich erzieht
§ 21 Absatz 3 SGB II knüpft den Anspruch an das Zusammenleben mit minderjährigen Kindern und die alleinige Verantwortung für deren Pflege und Erziehung. Alleinstehend zu sein genügt deshalb für sich genommen nicht. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Familienalltag.
Prüfen Sie deshalb nicht nur die Angaben zum Familienstand, sondern auch die Darstellung der Betreuung. Wer übernimmt die tägliche Versorgung, kümmert sich bei Krankheit und organisiert den Alltag? Diese Angaben helfen dem Jobcenter, die Erziehungssituation zutreffend einzuordnen.
So viel Mehrbedarf steht Alleinerziehenden zu
Die Berechnung richtet sich nach Zahl und Alter der minderjährigen Kinder. Grundlage ist 2026 der Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende von 563 Euro. Das Jobcenter berechnet den Zuschlag aus diesem Erwachsenenbetrag, nicht aus den Regelbedarfen der Kinder.
Bei einem Kind unter sieben Jahren sowie bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren gelten 36 Prozent. Alternativ berücksichtigt das Gesetz 12 Prozent je minderjährigem Kind, wenn sich damit ein höherer Betrag ergibt, höchstens jedoch 60 Prozent.
Die Übersicht zum Mehrbedarf bei Bürgergeld und Sozialhilfe erläutert die Beträge für unterschiedliche Familienkonstellationen und die Abgrenzung zu Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
Mehrbedarf oder kein Mehrbedarf?
Die folgende Gegenüberstellung betrifft den Zuschlag für Alleinerziehende nach § 21 Absatz 3 SGB II. Sie setzt voraus, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch besteht; andere Mehrbedarfe können unabhängig davon infrage kommen.
| Mehrbedarf | Kein Mehrbedarf |
|---|---|
| Sie leben mit minderjährigen Kindern zusammen und tragen allein die Verantwortung für deren Pflege und Erziehung. | Beide Eltern leben mit den Kindern zusammen und übernehmen gemeinsam Pflege und Erziehung. |
| Mindestens eines Ihrer Kinder ist minderjährig und Sie erziehen es allein. | Alle im Haushalt lebenden Kinder sind bereits volljährig. |
| Das Kind lebt überwiegend bei Ihnen; Sie tragen die Hauptverantwortung trotz Umgangskontakten beim anderen Elternteil. | Sie betreuen das Kind lediglich bei üblichen Umgangsbesuchen; die Hauptverantwortung trägt der andere Elternteil. |
| Als hauptsächlich betreuender Elternteil behalten Sie den Zuschlag grundsätzlich auch während eines Ferienaufenthalts beim anderen Elternteil. | Allein die vorübergehende Aufnahme des Kindes in den Ferien begründet für den besuchten Elternteil keinen Zuschlag. |
Francesca erhält 202,68 Euro zusätzlich
Fiktives Praxisbeispiel: Francesca aus Schaffhausen bezieht mit Luigi und Luna Leistungen vom Jobcenter. Die Kinder leben dauerhaft bei ihr; sie trägt die Verantwortung für ihre tägliche Pflege und Erziehung. Weil beide unter 16 Jahre alt sind, beträgt ihr Mehrbedarf 36 Prozent von 563 Euro, also 202,68 Euro im Monat.
Zusammen mit ihrem eigenen Regelbedarf ergibt das 765,68 Euro. Dieser Betrag ist weder der Gesamtbedarf der Familie noch automatisch die Auszahlung: Die Bedarfe der Kinder und die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten kommen hinzu. Anrechenbares Einkommen kann den tatsächlichen Leistungsanspruch mindern.
Lunas siebter Geburtstag senkt den Zuschlag nicht
Francesca muss keine Kürzung befürchten, nur weil Luna sieben Jahre alt wird. Luigi und Luna sind dann weiterhin beide unter 16. Deshalb bleibt der maßgebliche Satz bei unveränderter Betreuung bei 36 Prozent.
Anders liegt der Fall bei einem einzigen Kind: Dort sinkt der Satz grundsätzlich mit dem siebten Geburtstag von 36 auf 12 Prozent. Übertragen Sie diese Regel deshalb nicht vorschnell auf Familien mit mehreren Kindern.
Umgang beim Vater bedeutet nicht automatisch weniger Geld
Lebt ein Kind überwiegend bei einem Elternteil, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu. Die Bundesagentur für Arbeit stellt auf die Hauptverantwortung für Pflege und Erziehung ab. Selbst ein längerer Ferienaufenthalt beim anderen Elternteil beseitigt den Anspruch nicht automatisch.
Anders kann es bei einem echten Wechselmodell aussehen. Betreuen beide Eltern die Kinder ungefähr hälftig im wochenweisen Wechsel, kommt für jeden leistungsberechtigten Elternteil grundsätzlich der halbe Mehrbedarf in Betracht. Bloße Umgangskontakte rechtfertigen daher keine schematische Halbierung.
Wie sich das Wechselmodell und weitere Erwachsene im Haushalt auf den Zuschlag auswirken, beschreibt auch der Beitrag zum Mehrbedarf für Alleinerziehende in der neuen Grundsicherung.
Fehlt der Mehrbedarf, prüfen Sie den Bescheid
Ein gesonderter Antrag ist grundsätzlich nicht nötig: Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst auch diesen Mehrbedarf. Teilen Sie dem Jobcenter trotzdem mit, seit wann Sie die Kinder allein erziehen, wie alt sie sind und wie die Betreuung tatsächlich abläuft.
Kontrollieren Sie anschließend den Berechnungsbogen. Fehlt der Zuschlag oder stimmt seine Höhe nicht, können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch einlegen. Benennen Sie den Bescheid und erklären Sie konkret, welche Betreuungssituation das Jobcenter falsch oder gar nicht berücksichtigt hat. Bewahren Sie einen Nachweis über den fristgerechten Eingang auf.
Worauf Sie bei Frist, Form und Begründung achten sollten, erläutert der Beitrag zum Widerspruch gegen den Grundsicherungsgeld-Bescheid.
FAQ: Mehrbedarf für Alleinerziehende
Muss ich zusätzliche Ausgaben mit Quittungen belegen?
Der Mehrbedarf ist eine Pauschale. Sie müssen die Voraussetzungen der Alleinerziehung darlegen, aber nicht jeden zusätzlichen Einkauf einzeln nachweisen.
Bekomme ich für jedes Kind 36 Prozent?
Nein. Die 36 Prozent beziehen sich auf die entsprechende Familienkonstellation insgesamt. Für Francesca mit Luigi und Luna ergeben sich deshalb 202,68 Euro und nicht zweimal dieser Betrag.
Halbiert das Jobcenter den Zuschlag bei Ferienbesuchen?
Nicht automatisch. Tragen Sie weiterhin die Hauptverantwortung, bleibt grundsätzlich der volle Mehrbedarf erhalten; ein Ferienaufenthalt ist nicht mit einem dauerhaften hälftigen Wechselmodell gleichzusetzen.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II, Abschnitte 1 und 3, Stand 25. November 2024
Bundesregierung: Regelbedarfe bleiben 2026 unverändert
Gesetze im Internet: § 21 SGB II – Mehrbedarfe
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist




