Neue Altersrente ab 2032: Lange gearbeitet und trotzdem drohen hohe Hürden für die Rente

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Wer jahrzehntelang gearbeitet hat und gesundheitlich nicht mehr kann, braucht einen verlässlichen Weg in den Ruhestand.

Eine neue Altersrente könnte dafür ab 2032 eine zusätzliche Möglichkeit eröffnen. Doch die bislang beschriebenen Zugangsvoraussetzungen würden längst nicht jeden langjährig Versicherten auffangen.

Nach einem Bericht von “rentenbescheid24.de” soll eine „Altersrente bei langjähriger Beitragszahlung und verminderter Berufsfähigkeit“ entstehen. Als Start wird der 1. Januar 2032 genannt. Es handelt sich um ein berichtetes Entwurfsmodell, nicht um einen bereits bestehenden Rentenanspruch.

Vier Voraussetzungen sollen zusammenkommen

Der Bericht beschreibt vier Zugangshürden, die gleichzeitig erfüllt sein müssten. Eine lange Versicherungsdauer allein würde deshalb nicht genügen.

Voraussetzung Beschriebene Regelung Mögliche Folge
Lebensalter Abschlagsfrei zwei Jahre, vorzeitig fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze Bei Regelalter 67: ab 65 ohne Abschlag, ab 62 mit Abschlag
Versicherungsdauer Besondere Wartezeit von 35 Jahren Anrechnungszeiten und freiwillige Beiträge sollen nicht mitzählen
Gesundheit Verminderte Berufsfähigkeit mit besonderen Anforderungen an die Arbeitsunfähigkeit Krankheit allein genügt nicht
Beruflicher Verlauf Grundsätzlich sieben Jahre im selben Berufsfeld Berufswechsel könnten den Zugang erschweren

35 Jahre sind nicht automatisch 35 anerkannte Jahre

Bei der heute bestehenden Altersrente für langjährig Versicherte zählen nach § 51 Absatz 3 SGB VI alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten für die 35-jährige Wartezeit. Die gesetzliche Prüfung beschränkt sich also nicht auf Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis. Wer die heutige Wartezeit erfüllt, hätte damit noch keinen Nachweis für eine künftig enger gefasste Zugangsvoraussetzung.

Für Betroffene wäre diese Unterscheidung folgenreich: Eine Rentenauskunft müsste darauf geprüft werden, für welche Rentenart die gespeicherten Monate tatsächlich zählen. Die bloße Angabe „35 Versicherungsjahre erreicht“ könnte falsche Sicherheit erzeugen.

Ausgerechnet der Beginn der Erkrankung könnte entscheiden

Die Rentenberatung Schilbach beschreibt die gesundheitliche Voraussetzung so: Beim Rentenbeginn müsste seit mindestens zwölf Monaten ohne Unterbrechung Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Diagnose bestehen. Zugleich dürfte diese Arbeitsunfähigkeit frühestens 24 Monate vor Rentenbeginn begonnen haben. Damit ergäbe sich ein enges Zeitfenster.

Wer erst elf Monate krankgeschrieben wäre, würde die Mindestdauer verfehlen.

Bei einem Beginn bereits 25 Monate vor dem gewünschten Rententermin entstünde nach diesem beschriebenen Wortlaut ebenfalls ein Problem. Ob und wie solche Fälle aufgefangen würden, lässt sich daraus nicht verlässlich ableiten.

Sozialpolitisch wäre das erklärungsbedürftig: Eine länger andauernde Erkrankung bedeutet schließlich nicht, dass jemand weniger Unterstützung benötigt. Eine Härtefallregelung müsste sich daran messen lassen, ob sie gesundheitlich belastete Menschen tatsächlich erreicht.

Ein Arbeitgeberwechsel wäre nicht automatisch schädlich

Nach der Darstellung der Rentenberatung soll für das Berufsfeld die Berufshauptgruppe nach dem Verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit entscheidend sein. Ein Wechsel des Arbeitgebers wäre damit nicht automatisch ein Wechsel des Berufsfeldes. Arbeitsunfähigkeit und insgesamt bis zu ein Jahr Arbeitslosigkeit sollen die geforderte Kontinuität nicht unterbrechen.

Besonders aufmerksam müssten Menschen die weitere Ausgestaltung verfolgen, die wegen gesundheitlicher Beschwerden bereits eine andere Tätigkeit übernommen haben. Eine berufliche Neuorientierung darf bei einer solchen Regelung nicht unbemerkt zur Zugangshürde werden.

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Warum das keine gewöhnliche Erwerbsminderungsrente wäre

Die geltende Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI prüft grundsätzlich die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Volle Erwerbsminderung liegt bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich vor, teilweise Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden. Hinzu kommen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben zu können, reicht deshalb für sich genommen häufig nicht für eine Erwerbsminderungsrente. Genau hier liegt ein Problem für ältere Beschäftigte: Eine theoretisch noch mögliche andere Arbeit muss im Alltag erst einmal gefunden werden.

Die Reform könnte Entlastung und Verschärfung verbinden

Die beim Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Empfehlungen der Rentenkommission sehen einen erleichterten Rentenzugang für Menschen vor, die kurz vor dem Ruhestand ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr schaffen. Gleichzeitig empfiehlt die Kommission, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Der früheste Zugang zur Altersrente für langjährig Versicherte soll nach ihrer Empfehlung von 63 auf 64 Jahre steigen.

Über diesen Vorschlag berichtet Gegen-Hartz im Beitrag „Frührente nach 35 Jahren soll erst ab 64 möglich sein“.

Eine gesundheitlich begründete Sonderregelung wäre kein gleichwertiger Ersatz für alle, die bislang auf einen früheren Ruhestand setzen. Wer ihre zusätzlichen Anforderungen verfehlt, hätte von ihr nichts.

Auch die weiteren Reformvorschläge für Rentenzugänge ab 2032 zeigen, wie wichtig die Übergangsregeln wären. Empfehlungen einer Kommission, Berichte über Entwürfe und geltende Gesetze müssen dabei auseinandergehalten werden. Eine amtliche Veröffentlichung des hier beschriebenen konkreten Entwurfstextes ließ sich für diesen Beitrag nicht verifizieren.

Praxisbeispiel: Was ein früherer Beginn kosten könnte

Ein fiktiver Versicherter erfüllt sämtliche beschriebenen Voraussetzungen und könnte bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren mit 65 abschlagsfrei starten.

Nach dem berichteten Modell wären bei einem Beginn mit 62 Jahren 10,8 Prozent Abschlag vorgesehen. Bei rechnerisch 1.600 Euro Bruttorente vor Abschlag blieben dadurch 1.427,20 Euro – monatlich 172,80 Euro weniger, noch vor Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Drei Fragen und Antworten zur neuen Altersrente

Ist die neue Altersrente ab 2032 bereits sicher?

Nein, die beschriebenen Einzelheiten beruhen auf Berichten über einen Entwurf. Daraus ergibt sich noch kein gesetzlicher Anspruch.

Gelten die heutigen Möglichkeiten für einen früheren Rentenbeginn noch?

Die Altersrente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte stehen weiterhin im Gesetz. Welche davon beansprucht werden kann, hängt unter anderem von Geburtsjahr, Alter und anrechenbaren Versicherungszeiten ab.

Sollten Erkrankte mit einem Rentenantrag bis 2032 warten?

Ein ungesicherter Reformvorschlag ist kein verlässlicher Grund, bestehende Ansprüche ungeprüft zu lassen. Wer heute gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann, sollte seine Möglichkeiten nach geltendem Recht bei der Rentenversicherung prüfen lassen.