Sozialhilfe: Jetzt entscheidet sich, wie hoch der neue Regelsatz wird

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Für Millionen Menschen mit Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung geht es in den kommenden Monaten um bares Geld. 2026 beträgt der Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene weiterhin 563 Euro im Monat, doch für 2027 steht eine vollständige Neuermittlung auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 an.

Dabei ist das Verfahren inzwischen weiter fortgeschritten, als häufig angenommen wird. Die Bundesregierung teilte bereits im Mai 2026 mit, dass die vom Statistischen Bundesamt erstellten Sonderauswertungen zur EVS 2023 vorliegen und im Bundesarbeitsministerium ausgewertet werden.

Wie hoch der neue Regelsatz tatsächlich ausfallen wird, ist dennoch offen. Das BMAS nennt bislang nur das Ziel, die neu berechneten Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft treten zu lassen.

Warum 2027 anders ist als die Jahre 2025 und 2026

Der Regelbedarf von 563 Euro gilt für alleinstehende Erwachsene bereits seit Januar 2024. In den Jahren 2025 und 2026 kam es zu keiner Erhöhung, weil die rechnerischen Ergebnisse der jährlichen Fortschreibung unter dem bereits gezahlten Betrag lagen und deshalb der gesetzliche Besitzschutz griff.

Für 2027 geht es dagegen nicht lediglich um die nächste gewöhnliche Fortschreibung. Nach § 28 SGB XII muss der Gesetzgeber die Regelbedarfe neu berechnen, sobald die Ergebnisse einer neuen bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen.

Genau das ist mit der EVS 2023 nun der Fall. Die bisherigen Regelbedarfe beruhen noch auf der EVS 2018, die Grundlage für die gesetzliche Neuberechnung zum Jahr 2021 war.

Wer sich zunächst einen Überblick über die derzeitigen Beträge verschaffen möchte, findet ihn im Gegen-Hartz-Beitrag So hoch ist jetzt der Grundbedarf für eine Person in der Sozialhilfe 2026.

Diese Regelsätze gelten derzeit in der Sozialhilfe

Bis zu einer gesetzlichen Änderung gelten 2026 dieselben Beträge wie schon 2025. Für alleinstehende Erwachsene sind es 563 Euro, für erwachsene Partner jeweils 506 Euro.

Regelbedarfsstufe Personengruppe Betrag 2026 Betrag 2027
RBS 1 Alleinstehende oder alleinerziehende Erwachsene 563 Euro noch offen
RBS 2 Erwachsene Partner, je Person 506 Euro noch offen
RBS 3 Erwachsene in bestimmten stationären Einrichtungen 451 Euro noch offen
RBS 4 Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro noch offen
RBS 5 Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro noch offen
RBS 6 Kinder bis 5 Jahre 357 Euro noch offen

Diese Beträge bilden nicht die gesamte Sozialhilfe ab. Hinzukommen können insbesondere anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie Leistungen in besonderen Lebenssituationen.

Eine ausführlichere Übersicht hierzu bietet Gegen-Hartz im Ratgeber Sozialhilfe – Antrag, Anspruch und Regelsätze.

EVS 2023 entscheidet über einen neuen Ausgangswert

Die EVS ist eine große Haushaltsbefragung des Statistischen Bundesamtes, die grundsätzlich alle fünf Jahre durchgeführt wird. Haushalte geben dabei Auskunft über Einkommen, Vermögen und insbesondere darüber, wofür sie ihr Geld ausgeben.

Für die Sozialhilfe werden allerdings nicht einfach die durchschnittlichen Konsumausgaben aller Haushalte übernommen. Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des BMAS spezielle Auswertungen zu Haushalten im unteren Einkommensbereich.

Aus diesen Daten wird ermittelt, welche Verbrauchsausgaben bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Körperpflege, Kommunikation, Mobilität und bestimmte Ausgaben für gesellschaftliche Teilhabe.

Welche Ausgaben im derzeitigen Regelbedarf berücksichtigt werden, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag Das alles ist im Regelbedarf bei Sozialhilfe und Grundsicherung 2026 enthalten.

Die wichtigen Sonderauswertungen liegen bereits vor

Für Leistungsbeziehende ist eine Aussage der Bundesregierung vom Mai 2026 besonders interessant. Danach hat das BMAS die erforderlichen Sonderauswertungen beim Statistischen Bundesamt nicht nur bestellt, sondern die Ergebnisse lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor.

Das Ministerium wertete diese Ergebnisse nach Angaben der Bundesregierung aus. Anschließend sollen die regierungsinternen Beratungen folgen, wobei die Bundesregierung im Mai ausdrücklich erklärte, dass dieser Prozess noch nicht abgeschlossen sei.

Damit steht die statistische Grundlage für die politische und gesetzliche Ausarbeitung grundsätzlich zur Verfügung. Öffentlich bekannt sind die daraus folgenden neuen Eurobeträge bislang jedoch nicht.

Ende August kommen weitere wichtige Daten hinzu

Ein weiterer Termin rückt nun näher. Das BMAS erklärt in seinen aktuellen Hinweisen, dass die für die Fortschreibung benötigten Zahlen zur Preis- und Lohnentwicklung gewöhnlich etwa Ende August vorliegen.

Deshalb dürfte sich in den kommenden Wochen das Bild für 2027 weiter konkretisieren. Allerdings wäre es falsch, allein aus den Ende August verfügbaren Daten unmittelbar einen neuen Regelsatz abzuleiten.

Bei der Neuermittlung greifen mehrere Schritte ineinander. Zuerst werden die Verbrauchsausgaben aus der EVS ausgewertet, anschließend werden die als relevant anerkannten Ausgaben bestimmt und die Werte bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens aktualisiert.

Warum die allgemeine Inflationsrate nicht ausreicht

Häufig wird versucht, den Regelsatz 2027 einfach anhand der allgemeinen Inflationsrate vorherzusagen. Das führt jedoch schnell zu falschen Ergebnissen.

Für die gesetzliche Fortschreibung wird eine besondere Preisentwicklung für diejenigen Waren und Dienstleistungen ermittelt, die im Regelbedarf berücksichtigt werden. Hinzu kommt bei der bisherigen Basisfortschreibung die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.

Bislang fließen die regelbedarfsrelevanten Preise mit 70 Prozent und die Nettolohnentwicklung mit 30 Prozent in den Mischindex ein. Zusätzlich gibt es seit 2023 eine zweite Fortschreibungsstufe, die die jüngere Preisentwicklung von April bis Juni berücksichtigt.

Auch das Berechnungsverfahren könnte verändert werden

2027 geht es nicht nur um neue EVS-Zahlen. Das BMAS hatte bereits bei der Festsetzung für 2026 angekündigt, dass im Zusammenhang mit der gesetzlichen Neuermittlung auch über die zukünftige Ausgestaltung der jährlichen Fortschreibung entschieden werden soll.

Damit könnten zwei Veränderungen gleichzeitig zusammentreffen. Einerseits entsteht auf Basis der EVS 2023 ein neuer statistischer Ausgangswert, andererseits kann der Gesetzgeber das Verfahren verändern, mit dem dieser Betrag künftig an Preis- und Lohnentwicklungen angepasst wird.

Das macht Prognosen besonders unsicher. Aussagen, wonach der Regelsatz 2027 bereits sicher bei 580, 600 oder einem anderen konkreten Betrag liegen werde, sind nach dem derzeitigen amtlichen Stand nicht belastbar.

Warum die EVS 2023 nicht automatisch zu einer kräftigen Erhöhung führt

Eine neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche tatsächlichen Ausgaben einkommensschwacher Haushalte vollständig in den Regelsatz übernommen werden. Der Gesetzgeber prüft, welche Verbrauchsausgaben als notwendig für das Existenzminimum anerkannt werden.

Genau an diesem Verfahren gibt es seit Jahren Kritik. Der Paritätische Wohlfahrtsverband bemängelte im Juni 2026 unter anderem, dass bei früheren Berechnungen ein erheblicher Teil der statistisch festgestellten Konsumausgaben nicht in den Regelbedarf eingeflossen sei.

Der Verband errechnete zudem, dass allein zum Ausgleich der von ihm betrachteten Preisentwicklung der 2024 festgesetzte Betrag von 563 Euro inzwischen höher liegen müsste. Diese Berechnung ist allerdings eine sozialpolitische Bewertung und keine amtliche Prognose für den Regelsatz 2027.

Entscheidend wird sein, welche Ausgaben anerkannt werden

Besonders viel Geld kann sich hinter scheinbar kleinen methodischen Entscheidungen verbergen. Wird beispielsweise eine Ausgabe aus den statistisch erfassten Konsumausgaben vollständig herausgerechnet, reduziert sie den Betrag, der am Ende in die Berechnung einfließt.

Auch die Abgrenzung der Vergleichshaushalte ist wichtig. Die Bundesregierung erklärte im Mai 2026, dass Fragen zur methodischen Umsetzung, zur Bildung und Bereinigung der Referenzgruppen sowie zu einzelnen statistischen Auswertungen noch Gegenstand fachlicher Arbeiten und regierungsinterner Abstimmungen seien.

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Deshalb lässt sich der neue Betrag selbst mit den öffentlich verfügbaren EVS-Daten bislang nicht seriös nachrechnen. Erst der Gesetzentwurf wird zeigen, welche konkreten Verbrauchspositionen und Abgrenzungen die Bundesregierung für die EVS 2023 verwendet.

Die 563 Euro sind nicht einfach der Rechenstart für 2027

Ein häufiger Denkfehler besteht darin, die heutigen 563 Euro zu nehmen und darauf lediglich die Inflation des Jahres 2026 aufzuschlagen. So funktioniert die gesetzliche Neuermittlung nicht.

Ausgangspunkt sind die neu ausgewerteten Verbrauchsausgaben der EVS 2023. Diese statistischen Werte müssen anschließend bis zum Zeitpunkt der neuen Festsetzung fortgeschrieben werden, bevor daraus die neuen Regelbedarfsstufen gesetzlich festgelegt werden.

Der aktuelle Zahlbetrag von 563 Euro ist deshalb vor allem die Vergleichsgröße dafür, ob Leistungsbeziehende nach der Reform tatsächlich mehr Geld erhalten. Wie groß der Abstand zum neuen Ergebnis sein wird, ist noch offen.

Eine weitere Nullrunde lässt sich derzeit nicht ausschließen

Auch eine erneute faktische Nullrunde kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher ausgeschlossen werden. Die gewöhnliche Fortschreibung führte bereits für 2025 und 2026 rechnerisch zu Beträgen unterhalb der gezahlten 563 Euro.

Für 2027 kommt allerdings die EVS-Neuberechnung hinzu. Sie kann einen neuen Ausgangswert schaffen und deshalb zu einem anderen Ergebnis führen als die bisherigen jährlichen Rechenschritte.

Ebenso wenig lässt sich derzeit seriös versprechen, dass allein die bisherige Besitzschutzregel aus § 28a SGB XII jede denkbare Absenkung im Zuge der gesetzlichen Neuermittlung verhindert. Diese Vorschrift schützt ausdrücklich bei der jährlichen Fortschreibung; wie der Gesetzgeber Übergang und Neufestsetzung 2027 ausgestaltet, wird sich im neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz zeigen.

Für Rentner mit Grundsicherung ist die Entscheidung besonders wichtig

Von der neuen Berechnung sind nicht nur jüngere Menschen ohne ausreichendes Einkommen betroffen. Auch Rentnerinnen und Rentner mit Grundsicherung im Alter erhalten den jeweiligen Regelbedarf zusätzlich zu den anerkannten Wohn- und Heizkosten, wobei eigenes Einkommen angerechnet wird.

2026 beginnt die Berechnung für einen alleinstehenden Rentner regelmäßig mit 563 Euro Regelbedarf. Wie hoch die tatsächliche Zahlung ausfällt, hängt anschließend unter anderem von Rente, weiteren Einkünften, Wohnkosten und möglichen Mehrbedarfen ab.

Wie die Berechnung derzeit funktioniert, zeigt der Gegen-Hartz-Ratgeber Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?.

Eine Erhöhung wirkt sich häufig Euro für Euro auf den Bedarf aus

Steigt eine Regelbedarfsstufe, erhöht sich zunächst der sozialhilferechtlich festgestellte Gesamtbedarf. Bei ansonsten unveränderten Verhältnissen kann sich dadurch auch der monatliche Leistungsanspruch entsprechend erhöhen.

Das gilt besonders für Menschen, deren Einkommen bereits vollständig in die Berechnung eingestellt wird. Eine Erhöhung um beispielsweise 15 Euro bedeutet in einem solchen unveränderten Fall grundsätzlich auch einen um 15 Euro höheren ungedeckten Bedarf.

Anders kann die Situation aussehen, wenn sich gleichzeitig Einkommen, Freibeträge, Mehrbedarfe oder andere Berechnungsgrößen verändern. Der neue Regelsatz darf deshalb nicht automatisch mit dem späteren Auszahlungsbetrag des Sozialamtes gleichgesetzt werden.

Wann der Betrag für 2027 wirklich feststeht

Das BMAS beschreibt einen klaren Ablauf: Nach den Sonderauswertungen werden die einzelnen Regelbedarfsstufen berechnet, anschließend wird ein Gesetzentwurf erstellt. Erst mit diesem Entwurf können konkrete Aussagen über die neu ermittelten Beträge getroffen werden.

Danach muss das Gesetz das parlamentarische Verfahren durchlaufen. Das Ziel der Bundesregierung ist nach aktuellem Stand, die neu ermittelten Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft treten zu lassen.

Für Betroffene bedeutet das: Die kommenden Wochen und Monate sind tatsächlich entscheidend, doch ein offizieller neuer Regelsatz von beispielsweise 580, 600 oder mehr Euro steht derzeit noch nicht fest. Wer bereits konkrete Beträge für 2027 nennt, arbeitet bislang mit Annahmen oder Modellrechnungen.

Praxisbeispiel: Was eine Erhöhung für eine Rentnerin bedeuten würde

Eine alleinstehende Rentnerin erhält 2026 monatlich 480 Euro an anrechenbarer Rente und zusätzlich Grundsicherung im Alter. Ihr Regelbedarf beträgt 563 Euro; daneben erkennt das Sozialamt ihre Unterkunfts- und Heizkosten an.

Würde die Regelbedarfsstufe 1 rein beispielhaft auf 580 Euro steigen, erhöhte sich ihr sozialhilferechtlicher Bedarf um 17 Euro monatlich. Bei ansonsten unveränderten Einkommen und Bedarfen würde dadurch auch ihre Grundsicherungsleistung um 17 Euro steigen.

Die 580 Euro sind ausdrücklich keine Prognose für 2027. Das Beispiel zeigt lediglich, wie sich eine spätere Erhöhung des Regelbedarfs grundsätzlich auf einen bestehenden Anspruch auswirken kann.

Fragen und Antworten zum Sozialhilfe-Regelsatz 2027

1. Wie hoch ist der Sozialhilfe-Regelsatz für Alleinstehende 2026?

Alleinstehende beziehungsweise alleinerziehende Erwachsene erhalten 2026 in der Regelbedarfsstufe 1 weiterhin 563 Euro im Monat. Der Betrag wurde gegenüber 2024 und 2025 nicht erhöht.

2. Steht der Regelsatz für 2027 bereits fest?

Nein. Nach aktuellem Stand gibt es noch keinen offiziell veröffentlichten Eurobetrag für die Regelbedarfsstufen 2027.

Die Sonderauswertungen der EVS 2023 liegen zwar bereits vor und werden im BMAS bearbeitet. Erst nach den weiteren Berechnungen und der Vorlage eines neuen Regelbedarfsermittlungsgesetzes lässt sich der endgültige Betrag bestimmen.

3. Warum ist die EVS 2023 so wichtig?

Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zeigt, wofür private Haushalte tatsächlich Geld ausgeben. Für die Regelbedarfsermittlung werden daraus insbesondere die Konsumausgaben bestimmter Haushalte mit niedrigem Einkommen untersucht.

Der Gesetzgeber ist nach § 28 SGB XII verpflichtet, bei Vorliegen einer neuen EVS die Regelbedarfe gesetzlich neu zu ermitteln.

4. Warum sind die Daten Ende August wichtig?

Nach Angaben des BMAS liegen die für die jährliche Fortschreibung benötigten aktuellen Zahlen zur Preis- und Lohnentwicklung gewöhnlich etwa Ende August vor. Diese Daten helfen dabei, ältere statistische Werte auf ein aktuelleres Preis- und Einkommensniveau zu bringen.

Für 2027 reicht diese Fortschreibung allein jedoch nicht aus. Zusätzlich läuft die vollständige Neuermittlung auf Grundlage der EVS 2023.

5. Kann man den Regelsatz 2027 schon aus der Inflation berechnen?

Nein. Die allgemeine Inflationsrate genügt dafür nicht, weil spezielle regelbedarfsrelevante Preisindizes verwendet werden und zusätzlich die Ergebnisse der EVS 2023 sowie gesetzliche Entscheidungen über einzelne Verbrauchsausgaben einfließen.

Auch Änderungen am bisherigen Fortschreibungsverfahren sind im Zuge des neuen Gesetzes möglich. Deshalb sind konkrete Beträge, die derzeit für 2027 kursieren, keine amtlich bestätigten Werte.

6. Wann erfahren Sozialhilfe-Beziehende den endgültigen Betrag?

Ein wichtiger Zeitpunkt wird die Veröffentlichung des Gesetzentwurfs zur neuen Regelbedarfsermittlung sein. Das BMAS erklärt ausdrücklich, dass erst nach Berechnung der einzelnen Regelbedarfsstufen und Erstellung dieses Entwurfs Aussagen zur Höhe der neuen Regelbedarfe möglich sind.

Das politische Ziel lautet derzeit, die auf Basis der EVS 2023 neu berechneten Beträge im Jahr 2027 in Kraft treten zu lassen. Bis dahin bleibt für alleinstehende Sozialhilfe-Beziehende der aktuelle Betrag von 563 Euro die sichere Bezugsgröße.