Grundrente gestrichen: Viele Rentner erhalten 2026 wegen 2023 den Rentenzuschlag nicht

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Tausende Rentnerinnen und Rentner haben Anfang 2026 einen neuen Bescheid erhalten, in dem der Grundrentenzuschlag auf null Euro gesunken ist. Viele stehen vor einem Rätsel: Sie arbeiten nicht mehr, ihr Einkommen hat sich kaum verändert, und trotzdem ist der Zuschlag weg.

Es geht um die Vergangenheit

Der Grund liegt fast immer nicht im aktuellen Jahr, sondern in einem Einkommen aus dem Jahr 2023. Das Finanzamt hat diese Daten mit Zeitverzug gemeldet; und die Deutsche Rentenversicherung hat neu gerechnet.

Grundrentenzuschlag gestrichen: Was hinter der 0-Euro-Auszahlung steckt

Der Grundrentenzuschlag ist keine eigenständige Leistung, sondern ein Bestandteil der gesetzlichen Rente. Er soll Menschen unterstützen, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten haben, also gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, aber trotzdem nur eine kleine Rente erhalten. Ob er tatsächlich ausgezahlt wird, entscheidet eine zweite Prüfung: die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI.

Diese Trennung zwischen rechnerischem Anspruch und tatsächlicher Auszahlung ist der Punkt, an dem viele Betroffene scheitern. Im Bescheid steht ein Grundrentenzuschlag. Ausgezahlt wird nichts, weil das anzurechnende Einkommen den Zuschlag vollständig aufzehrt. Wer das nicht weiß, liest seinen Bescheid falsch und verpasst möglicherweise die Widerspruchsfrist.

Einkommensprüfung 2026: Warum das Einkommen aus 2023 entscheidet

Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag jährlich neu, immer zum 1. Januar. Maßgeblich ist dabei nicht das aktuelle Einkommen, sondern das Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr. Für die Neuberechnung ab Januar 2026 war das das Einkommen aus 2023.

Das Finanzamt übermittelt diese Daten jeweils bis zum 30. September des Folgejahres an die Rentenversicherungsträger. Wer 2023 ein höheres Einkommen hatte, wegen einer Einmalzahlung, eines Immobilienverkaufs, einer Betriebsrente oder gestiegener Kapitalerträge, spürt das erst im Rentenbescheid für 2026.

Dieser Zeitverzug von zwei bis drei Jahren ist der häufigste Grund dafür, dass Betroffene die Änderung als willkürlich oder unerklärlich empfinden.

Einkommensgrenzen 2026: Ab wann wird der Grundrentenzuschlag gekürzt oder gestrichen

Für Alleinstehende gilt 2026 ein Freibetrag von 1.491,28 Euro monatlich. Bis zu dieser Grenze wird das Einkommen nicht auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Wer monatlich zwischen 1.491 und 1.908 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, verliert 60 Prozent des übersteigenden Betrags vom Zuschlag. Ab 1.909 Euro erfolgt eine vollständige Anrechnung.

Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften werden die Einkommen beider Partner zusammengerechnet. Der gemeinsame Freibetrag liegt bei 2.326,25 Euro monatlich. Übersteigt das gemeinsame Einkommen 2.743,94 Euro, entfällt der Grundrentenzuschlag vollständig.

Das bedeutet: Ein Rentner mit kleiner eigener Rente kann den Zuschlag allein deshalb verlieren, weil der Partner oder die Partnerin gut verdient oder eine höhere Betriebsrente bezieht.

Welches Einkommen zählt: Was viele Rentner nicht ahnen

Zur Einkommensanrechnung zählt das zu versteuernde Einkommen, also das Einkommen, das das Finanzamt feststellt. Dazu gehören die steuerpflichtige Rente, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge über dem Sparerpauschbetrag sowie Betriebsrenteneinkünfte. Beschäftigungseinkommen wird ebenfalls berücksichtigt, sofern noch berufstätig.

Kapitalerträge sind ein Sonderfall. Wer Kapitalerträge hat, die über den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro jährlich hinausgehen, muss diese der Rentenversicherung innerhalb von drei Monaten nach dem Bescheid mitteilen. Die DRV kann auch bei der Finanzverwaltung stichprobenartig nachfragen. Wer Kapitalerträge verschweigt, riskiert Nachforderungen.

Praxisbeispiel Alexandra: Wie der Zuschlag trotz kleiner Rente auf null sinkt

Alexandra., 68, aus Münster (fiktiv), hat 40 Jahre lang in Teilzeit gearbeitet und zwei Kinder erzogen. Sie bezieht seit 2022 eine Altersrente von 820 Euro. Bis Ende 2025 erhielt sie monatlich einen Grundrentenzuschlag von rund 55 Euro. Anfang 2026 kam ein neuer Bescheid: Der Zuschlag ist auf null gesunken.

Was war passiert? Alexandras Mann hatte 2023 eine einmalige Abfindung erhalten, die das gemeinsame zu versteuernde Einkommen dieses Jahres deutlich erhöht hatte. Das Finanzamt meldete dieses Einkommen im Herbst 2025 an die DRV.

Die jährliche Neuberechnung zum 1. Januar 2026 ergab, dass das gemeinsame Einkommen die Freigrenze für Ehepaare überschritten hatte. Der Zuschlag entfiel vollständig, obwohl Alexandras eigene Rente unverändert geblieben war und die Abfindung längst ausgegeben war.

Alexandra konnte Widerspruch einlegen. Der Erfolg eines Widerspruchs hängt dabei nicht davon ab, ob das Einkommen 2023 tatsächlich vorhanden war, sondern davon, ob die Berechnung rechnerisch korrekt ist.

In Alexandras Fall war die Berechnung zwar formal richtig; aber sie zeigt, warum der Zeitverzug für viele Betroffene wie eine ungerechte Strafe wirkt.

Was zu tun ist: Widerspruch, Überprüfungsantrag und Steuererklärung als Werkzeuge

Wer einen Bescheid erhält, der den Grundrentenzuschlag kürzt oder streicht, hat einen Monat nach Bekanntgabe Zeit, schriftlich Widerspruch beim zuständigen Rentenversicherungsträger einzulegen. Im Widerspruch sollte konkret verlangt werden, dass die Einkommensanrechnung vollständig offengelegt und rechnerisch nachvollziehbar dargestellt wird.

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Ein weiteres Werkzeug ist die Steuererklärung. Wer sein zu versteuerndes Einkommen durch legitime Abzüge senkt, kann den Grundrentenzuschlag erhöhen oder wiederherstellen. Abzugsfähig sind unter anderem Werbungskosten, Krankenversicherungsbeiträge, Handwerkerleistungen und außergewöhnliche Belastungen.

Wer bisher keine Steuererklärung macht, kann dadurch in günstigen Fällen den Zuschlag erstmals erhalten oder eine vollständige Streichung abwenden.

Grundrente und Rentenanpassung Juli 2026: Was sich ändert

Zum 1. Juli 2026 steigen alle Renten um 4,24 Prozent. Damit steigt auch der Rentenwert, aus dem die Einkommensfreibeträge für die Grundrentenprüfung berechnet werden. Mit der nächsten jährlichen Neuberechnung zum 1. Januar 2027 werden daher leicht höhere Freibeträge gelten.

Was heißt das konkret?

Das bedeutet für Betroffene: Wer 2026 keinen oder einen reduzierten Grundrentenzuschlag erhält, könnte 2027 wieder Anspruch auf einen höheren Betrag haben, sofern das maßgebliche Einkommen aus 2025 niedriger war als das aus 2023. Wer die Situation als dauerhaft eingestuft hat, sollte regelmäßig neu prüfen, ob sich durch den Einkommensjahr-Wechsel eine Verbesserung ergibt.

Familienstand im System: Was bei Scheidung oder Verwitwung schief läuft

Das DRV-System liest den Familienstand aus den Einkommensteuerdaten des Finanzamts. Wer sich geschieden hat oder verwitwet ist, wird erst dann als alleinstehend geführt, wenn die Finanzbehörde das im nächsten Datenabzug übermittelt. Stimmt der maschinell gebildete Familienstand nicht mit der aktuellen Lebenssituation überein, kann das zu einer fehlerhaften Einkommensanrechnung führen.

Wer verwitwet ist und der DRV noch als verheiratet gilt, weil die Daten noch nicht angekommen sind, wird möglicherweise mit dem Einkommen des verstorbenen Partners belastet. Wer sich scheiden ließ, aber noch als verheiratet geführt wird, zahlt einen etwaigen Nachteil ebenfalls.

In diesen Fällen ist eine direkte Mitteilung an die DRV mit Belegen sinnvoll, ohne auf den nächsten automatischen Datenabgleich zu warten.

Wann der richtige Moment ist, um zu handeln: nicht nach dem Bescheid

Das Finanzamt übermittelt die Einkommensdaten jedes Jahr bis zum 30. September an die Rentenversicherung. Wer weiß, dass das Einkommen des maßgeblichen Jahres hoch war, kann bereits im Sommer des Folgejahres eine Steuererklärung mit möglichst vielen Abzügen einreichen, bevor die DRV die Daten erhält. Ist die Steuererklärung noch nicht abgegeben, lässt sich das Ergebnis noch beeinflussen.

Wer dagegen auf den Bescheid wartet und dann erst handelt, hat bereits einen Zeitraum mit gekürztem Zuschlag hinter sich. Widersprüche wirken nicht rückwirkend für Zeiträume vor der Einlegung.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie nicht erst reagieren, wenn ein problematischer Bescheid im Briefkasten landet, sondern vorher handeln: Steuererklärung prüfen, Abzüge maximieren, Änderungen der Familie der DRV mitteilen.

Häufige Fragen zur Grundrenten-Streichung 2026

Warum wird mein Grundrentenzuschlag mit dem Einkommen aus 2023 berechnet?

Weil das Finanzamt die Einkommensdaten mit Zeitverzug an die Rentenversicherung meldet. Für die Neuberechnung zum 1. Januar 2026 lagen dem Finanzamt erst die Daten des vorletzten Jahres vor, also 2023. Diese werden jeweils bis zum 30. September des Folgejahres übermittelt.

Zählt das Einkommen meines Partners für meinen Grundrentenzuschlag?

Ja. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften werden beide Einkommen zusammengerechnet. Der gemeinsame Freibetrag 2026 liegt bei 2.326,25 Euro monatlich. Übersteigt das Paar-Einkommen 2.743,94 Euro, entfällt der Zuschlag vollständig.

Lohnt sich ein Widerspruch gegen den Null-Euro-Bescheid?

Wenn die Berechnung rechnerisch korrekt ist, hat ein Widerspruch gegen die Höhe wenig Aussicht. Sinnvoll ist er, wenn Fehler in der Einkommenserfassung, beim Familienstand oder bei der Anrechnung von Kapitalerträgen vorliegen. In diesen Fällen kann ein Widerspruch den Zuschlag wiederherstellen.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Jährliche Neuberechnung des Grundrentenzuschlags, Meldung 25. November 2025 (deutsche-rentenversicherung.de)

§ 97a SGB VI (Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung) — gesetze-im-internet.de

DRV-Literatursystem: GRA zu § 97a SGB VI, Freibeträge und Einkommensanrechnung 2026 (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de)