Rente: Steuerbefreiung – Diese Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben

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Viele Rentner fragen sich, ob sie 2025 eine Steuererklärung abgeben müssen. Die Antwort hängt vor allem am Grundfreibetrag und am steuerpflichtigen Rentenanteil. Beides hat sich 2025 geändert.

Grundfreibetrag 2025: maßgeblicher Schwellenwert

Der Staat stellt ein Existenzminimum steuerfrei. Dieser Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 Euro für Alleinstehende. Für gemeinsam veranlagte Paare beträgt er 24.192 Euro. Erst wenn Ihre zu versteuernden Einkünfte diesen Betrag überschreiten, entsteht Einkommensteuer.

Das Bundesfinanzministerium hat die Anhebung bestätigt und zugleich die Tarifwerte gegen „kalte Progression“ verschoben. Dadurch rutschen Sie 2025 etwas später in höhere Stufen.

Rentenbesteuerung: Jahr des Rentenbeginns entscheidet

Wie viel Ihrer Rente steuerpflichtig ist, hängt vom Jahr ab, in dem Sie erstmals Rente beziehen. Wer 2025 in den Ruhestand geht, versteuert 83,5 Prozent seiner Jahresrente. 16,5 Prozent bleiben dauerhaft steuerfrei. Der steuerpflichtige Anteil steigt seit 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr.

Die volle nachgelagerte Besteuerung greift damit erst ab 2058. Grundlage sind das Jahressteuergesetz 2022 und das Wachstumschancengesetz. Diese Anpassung soll das Risiko einer Doppelbesteuerung mindern.

Was sich durch die Rentenerhöhung 2025 ergibt

Zum 1. Juli 2025 sind die Renten gestiegen. Das erhöht den Bruttobetrag, der in die Steuerprüfung einfließt. Parallel stieg der Grundfreibetrag um 312 Euro. Im Endeffekt bleiben viele Klein- und Durchschnittsrenten weiterhin unter der Schwelle. Prüfen sollten Sie es dennoch, wenn Zusatz­einkünfte hinzukommen oder wenn Ihre Rente bereits nahe an der Grenze lag.

Zusatzeinkünfte: Alles wird zusammengerechnet

Neben der gesetzlichen Rente können weitere Einnahmen vorliegen. Dazu zählen etwa Betriebsrenten, Vermietung, Kapitalerträge oder ein Nebenjob. Diese Beträge werden mit dem steuerpflichtigen Rentenanteil zusammengezählt.

Erst das Ergebnis zählt gegen den Grundfreibetrag 2025. Bleiben Sie darunter, fällt keine Einkommensteuer an. Überschreiten Sie ihn, entsteht grundsätzlich eine Abgabepflicht.

Wann trotz geringer Einkünfte eine Erklärung fällig ist

Auch wer unter der Schwelle liegt, kann zur Abgabe verpflichtet sein. Das gilt, wenn das Finanzamt Sie zur Erklärung auffordert. Das gilt auch, wenn eine Veranlagung aus Vorjahren fortgeführt wird, bestimmte Arten von Einkünften vorliegen oder wenn Sie im Ausland wohnen und deutsches Steuerrecht greift. Doppelbesteuerungsabkommen können den Umfang der Steuerpflicht beschränken. Hier zählt der Einzelfall.

Praxisbeispiel: schnelle Grobprüfung ohne Abzüge

Angenommen, Sie sind alleinstehend und haben 2025 erstmals Rente bezogen. Der steuerpflichtige Anteil beträgt 83,5 Prozent. Der Grundfreibetrag liegt bei 12.096 Euro. Teilt man den Freibetrag durch 0,835, ergibt sich eine grobe Brutto-Rente von rund 14.490 Euro pro Jahr.

Das entspricht etwa 1.207 Euro pro Monat. Liegt Ihre Jahresbruttorente darunter und haben Sie keine weiteren Einkünfte, bleibt es in der Regel bei Steuerfreiheit. Diese Rechnung ist eine Faustformel. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Pauschalen und Sonderausgaben können die Steuerlast zusätzlich reduzieren.

Die Veranlagung kann daher selbst bei etwas höheren Bruttorenten zu „null Steuer“ führen.

Hintergrund: Entlastungen bei Vorsorgeaufwendungen

Seit 2023 sind Beiträge zur Basis-Altersvorsorge zu 100 Prozent als Sonderausgaben abziehbar. Das senkt die Steuer im Erwerbsleben. Im Gegenzug wird die spätere Rente schrittweise höher besteuert.

Die Politik hat den Anstieg verlangsamt, um Doppelbesteuerungsrisiken zu verringern. Fachpapiere des Bundesfinanzministeriums sehen derzeit keinen weiteren Handlungsbedarf, beobachten die Entwicklung aber weiter.

So prüfen Sie Ihren Status für 2025

Sichten Sie Ihre Rentenbezugsmitteilung und addieren Sie eventuelle Zusatzeinkünfte. Stellen Sie dem die maßgebliche Steuerquote Ihrer Rente gegenüber. Vergleichen Sie das Ergebnis mit 12.096 Euro oder 24.192 Euro bei Zusammenveranlagung.

Berücksichtigen Sie anschließend Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Pauschalen. Liegt das zu versteuernde Ergebnis weiter unter dem Freibetrag, ist keine Steuer fällig. Fordert das Finanzamt Sie jedoch zur Abgabe auf, müssen Sie erklären.

Die Deutsche Rentenversicherung und Lohnsteuerhilfevereine bieten hier praktische Unterstützung.

Fazit: Viele Renten bleiben 2025 steuerfrei

Die meisten Ruheständler mit alleiniger gesetzlicher Rente bleiben 2025 unter dem Grundfreibetrag. Wer Zusatzeinkünfte erzielt oder bereits nahe an der Grenze liegt, sollte nachrechnen. Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt für Neurentner 83,5 Prozent.

Der Grundfreibetrag beträgt 12.096 Euro. Wenn Sie unsicher sind, hilft eine kurze Gegenrechnung mit Ihren Belegen. Das spart Zeit und verhindert unnötige Erklärungen.