Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. März 2026 einem schwer erkrankten Steuerberater eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer zugesprochen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 20 K 5030/25. Der Kläger litt nach den Feststellungen im Verfahren an einem Post-Covid-Syndrom und ME/CFS und konnte seinen Beruf nicht mehr ausüben. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Entscheidung ist besonders beachtenswert, weil das Gericht eine bloß theoretische Aussicht auf spätere medizinische Fortschritte nicht ausreichen ließ, um die Rente nur befristet zu gewähren. Entscheidend war nicht, ob irgendwann neue Behandlungsansätze entstehen könnten.
Es kam vielmehr darauf an, ob nach dem aktuellen medizinischen Erkenntnisstand eine realistische Aussicht auf Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum besteht.
Worum es in dem Verfahren ging
Der Kläger war Steuerberater und Mitglied des Versorgungswerks der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen. Seit dem Sommer 2022 war er arbeitsunfähig erkrankt. Nach seinen Angaben litt er unter anderem an schwerem ME/CFS und einem Post-Covid-Syndrom. Seine berufliche Tätigkeit stellte er ein, zudem gab er seine Bestellung als Steuerberater zurück.
Im Juli 2024 beantragte er eine Berufsunfähigkeitsrente. Zwei medizinische Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, als Steuerberater tätig zu werden.
Ein Gutachten beschrieb erhebliche qualitative Leistungseinschränkungen, die sich vollständig auf das quantitative Leistungsvermögen auswirkten. Das weitere Gutachten sah kein positives Leistungsvermögen, weder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in einer steuerberaterischen Tätigkeit.
Das Versorgungswerk gewährte die Rente dennoch nur befristet. Die Zahlung sollte ab dem 1. August 2024 beginnen und zunächst bis zum 31. Juli 2027 laufen. Zur Begründung verwies das Versorgungswerk auf die Unsicherheiten bei Long Covid, das Alter des Klägers und die Möglichkeit einer späteren Verbesserung. Der Kläger hielt diese Befristung für rechtswidrig und zog vor Gericht.
Warum das Gericht die Befristung nicht akzeptierte
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Kläger recht. Es verpflichtete das Versorgungswerk, die Berufsunfähigkeitsrente in satzungsgemäßer Höhe auf Dauer zu gewähren. Der Bescheid vom 4. April 2025 war nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig, soweit darin die unbefristete Rentengewährung abgelehnt wurde.
Nach der Satzung des Versorgungswerks erhält ein Mitglied eine Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer, wenn es wegen Krankheit oder gesundheitlicher Schwäche dauerhaft unfähig ist, den Steuerberaterberuf auszuüben.
Ist die Berufsunfähigkeit dagegen nicht dauerhaft, aber mindestens für sechs Monate gegeben, kommt nur eine Rente auf Zeit in Betracht. Genau an dieser Abgrenzung entzündete sich der Streit.
Das Gericht stellte klar, dass Dauerhaftigkeit nicht erst dann angenommen werden kann, wenn jede denkbare Verbesserung für alle Zukunft ausgeschlossen ist. Eine solche Sicherheit gibt es in der Medizin selten. Maßgebend ist vielmehr eine Prognose auf Grundlage des aktuellen medizinischen Wissens. Reine Spekulationen über spätere Forschungsergebnisse oder noch nicht verfügbare Therapien reichen nicht aus.
Keine heilende Therapie als wichtiger Punkt der Entscheidung
Von besonderer Bedeutung war die Frage, ob der Kläger erfolgversprechende und zumutbare Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft hatte. Das Versorgungswerk hatte unter anderem darauf verwiesen, dass eine Dexamethason-Therapie nicht erfolgt sei und weitere Maßnahmen wie Physiotherapie unter Anwendung einer Pacing-Strategie denkbar seien. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht.
Nach den Feststellungen des Gerichts handelte es sich bei den empfohlenen physiotherapeutischen und ergotherapeutischen Maßnahmen nicht um Behandlungen, die auf eine Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gerichtet waren. Sie sollten vielmehr einer Verschlechterung des körperlichen Zustands entgegenwirken. Auch die angesprochene Dexamethason-Therapie wurde nicht als akute Therapie zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit bei ME/CFS oder Post Covid bewertet.
Das Gericht bezog sich außerdem auf den damaligen medizinischen Erkenntnisstand zu ME/CFS. Danach fehlen speziell zugelassene und heilende Medikamente. Die Behandlung zielt derzeit vor allem darauf ab, Verschlechterungen zu vermeiden und Beschwerden zu lindern. Dazu können Pacing und symptomorientierte Behandlungen gehören, ohne dass daraus automatisch eine belastbare Aussicht auf berufliche Genesung folgt.
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Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet
Das Urteil betrifft unmittelbar die Berufsunfähigkeitsrente eines berufsständischen Versorgungswerks. Es ist daher nicht ohne Weiteres auf jede gesetzliche Erwerbsminderungsrente übertragbar.
Dennoch kann die Entscheidung für Betroffene mit Long Covid, Post Covid oder ME/CFS eine wichtige Orientierung bieten. Sie zeigt, wie sorgfältig zwischen theoretischen Heilungschancen und realistischen Behandlungsperspektiven unterschieden werden muss.
Für Versicherte kann die Entscheidung bedeuten, dass eine Befristung nicht allein mit der Begründung akzeptiert werden muss, eine Krankheit sei noch nicht abschließend erforscht. Auch der Hinweis auf laufende Studien oder mögliche spätere Therapieentwicklungen genügt nicht automatisch. Entscheidend bleibt, ob im konkreten Einzelfall ein Behandlungsweg erkennbar ist, der in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Berufsfähigkeit erwarten lässt.
Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass Betroffene ihre gesundheitliche Situation umfassend dokumentieren müssen. Ärztliche Gutachten sollten nicht nur Diagnosen enthalten, sondern auch erklären, welche beruflichen Tätigkeiten nicht mehr möglich sind. Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Prognose zur Frage, ob und wann eine berufliche Leistungsfähigkeit wieder erreicht werden kann.
Einordnung der wichtigsten Punkte
| Aspekt | Einordnung |
|---|---|
| Gericht und Aktenzeichen | Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2026, Az. 20 K 5030/25 |
| Betroffene Leistung | Berufsunfähigkeitsrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk |
| Gesundheitliche Grundlage | Post-Covid-Syndrom und ME/CFS mit schwerer Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit |
| Streitpunkt | Befristete Zahlung für drei Jahre oder Rentengewährung auf Dauer |
| Entscheidung | Das Versorgungswerk muss die Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer gewähren |
| Bedeutung | Theoretische spätere Therapien reichen nicht aus, um eine dauerhafte Berufsunfähigkeit zu verneinen |
Warum die Unterscheidung zur Erwerbsminderungsrente wichtig ist
In der öffentlichen Wahrnehmung wird häufig von Erwerbsminderungsrente gesprochen. Juristisch ging es in diesem Verfahren jedoch nicht um eine Rente der Deutschen Rentenversicherung. Streitgegenstand war eine Berufsunfähigkeitsrente nach der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks.
Dieser Unterschied ist wichtig, weil die Anspruchsvoraussetzungen nicht identisch sind. Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente geht es um die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Bei der hier betroffenen Berufsunfähigkeitsrente stand dagegen die Fähigkeit im Mittelpunkt, den Steuerberaterberuf auszuüben. Trotzdem kann die Begründung des Gerichts auch über den Einzelfall hinaus Beachtung finden.
Signalwirkung für Verfahren mit Post Covid und ME/CFS
Das Urteil dürfte vor allem in Verfahren relevant werden, in denen Rententräger oder Versorgungswerke eine dauerhafte Leistung mit dem Hinweis auf unklare Forschungslage ablehnen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat eine klare Grenze gezogen. Medizinische Unsicherheit allein ersetzt keine konkrete positive Prognose.
Für Betroffene bedeutet das jedoch nicht, dass jede Diagnose ME/CFS oder Post Covid automatisch zu einer unbefristeten Rentenzahlung führt. Entscheidend bleibt immer der Einzelfall. Die Erkrankung, die beruflichen Anforderungen, die Gutachtenlage und die vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten müssen zusammen bewertet werden.
Besonders wichtig ist, dass Gutachten zwischen stabilisierenden Maßnahmen und echten Behandlungswegen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit unterscheiden. Eine Physiotherapie, die eine Verschlechterung verhindern soll, ist nicht dasselbe wie eine Therapie, die eine Rückkehr in den Beruf realistisch erwarten lässt. Genau diese Unterscheidung prägte die Düsseldorfer Entscheidung.
Kurzes Beispiel aus der Praxis zum Verständnis
Eine selbstständige Steuerberaterin erkrankt nach einer Virusinfektion an ME/CFS und kann wegen schwerer Belastungsintoleranz keine Mandantengespräche, Fristenkontrolle oder konzentrierte Arbeit an Jahresabschlüssen mehr bewältigen. Ihr Versorgungswerk bewilligt zunächst nur eine befristete Berufsunfähigkeitsrente und verweist darauf, dass die Forschung zu Post Covid fortschreite.
Zwei fachärztliche Gutachten bestätigen jedoch, dass keine erfolgversprechende Therapie zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit in einem überschaubaren Zeitraum besteht.
In einer solchen Situation könnte das Düsseldorfer Urteil als Argumentationshilfe dienen. Die Betroffene müsste darlegen, dass empfohlene Maßnahmen wie Pacing, Physio- oder Ergotherapie nicht auf eine baldige berufliche Genesung zielen, sondern vor allem der Stabilisierung dienen.
Entscheidend wäre dann, ob das Versorgungswerk eine konkrete, medizinisch tragfähige Aussicht auf Wiederherstellung der Berufsfähigkeit benennen kann. Fehlt eine solche Prognose, spricht viel dafür, eine reine Befristung kritisch prüfen zu lassen.




