Am 7. Mai 2026 hat der Bundestag die Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes in erster Lesung debattiert, und das Ergebnis ist ernüchternd. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt nun im Ausschuss. Betroffene haben noch eine letzte, reale Chance, das zu ändern. Das Ausschussverfahren ist die entscheidende Einflussphase, bevor der Bundestag endgültig abstimmt.
Wer jetzt handelt, kann noch etwas bewegen. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Jürgen Dusel, fasste den Entwurf beim Kabinettsbeschluss in einem Satz zusammen: Das Gesetz sei ein zahnloser Tiger.
Inhaltsverzeichnis
Die BGG-Reform steckt im Ausschuss: kein Endpunkt, sondern eine Einflussphase
Nach der ersten Lesung im Bundestag wurde der Regierungsentwurf zur BGG-Reform (BT-Drucksache 21/5140) an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Was wie ein Zwischenschritt wirkt, ist tatsächlich die Phase, in der Gesetze noch verändert werden.
Vor der abschließenden Abstimmung wird es eine öffentliche Anhörung geben, bei der Sachverständige, Verbände und Experten ihre Kritik zu Protokoll geben können. Danach folgt eine weitere Ausschussberatung, in der die Fraktionen konkrete Änderungsanträge einbringen. Erst dann kommt das Gesetz zur Schlussabstimmung ins Plenum.
Das Behindertengleichstellungsgesetz, das seit 2002 in Kraft ist, wurde bislang nur punktuell angepasst. Die aktuelle Reform ist die erste echte Erweiterung seines Anwendungsbereichs, und trotzdem ist der vorliegende Entwurf in zentralen Punkten so schwach, dass selbst Abgeordnete der Regierungskoalition ihn öffentlich kritisieren.
Heike Heubach von der SPD stellte in der Bundestagsdebatte vom 7. Mai 2026 klar: Ohne Barrierefreiheit im Privatsektor bleibe Teilhabe ein leeres Versprechen. Auch Wilfried Oellers von der CDU/CSU-Fraktion signalisierte, er erwarte Nachbesserungen in den parlamentarischen Beratungen. Das Fenster ist noch offen, aber es schließt sich mit der Abstimmung.
Was der BGG-Entwurf verspricht und wo er Betroffene im Stich lässt
Das geltende Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet Träger öffentlicher Gewalt des Bundes, also Ministerien, Bundesbehörden und Jobcenter, dazu, Behinderungen zu berücksichtigen und Barrieren zu beseitigen.
Für die Privatwirtschaft gilt es bisher nicht. Restaurants, Banken, Fitnessstudios, Arztpraxen: Sie alle sind vom Schutz des Gesetzes ausgenommen. Die Reform soll das ändern, indem das gesetzliche Benachteiligungsverbot auch auf private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen ausgeweitet wird.
Die Praxis sieht anders aus. Das Instrument, mit dem private Anbieter in die Pflicht genommen werden sollen, heißt „angemessene Vorkehrungen”. Das bedeutet: Wenn jemand mit Behinderung Zugang zu einem Geschäft benötigt, muss der Anbieter im Einzelfall eine individuelle, praktikable Lösung finden, aber keine bauliche Veränderung.
Rampen, breitere Türen, Aufzüge: Der Entwurf stuft diese Maßnahmen pauschal als unverhältnismäßige Belastung für Unternehmen ein, ohne jeden Einzelfall zu prüfen. Eine Bank, die ihre Eingangsrampe nicht erneuern will, könnte sich auf diese Klausel berufen, ohne begründen zu müssen, warum der Umbau in diesem konkreten Fall nicht zumutbar wäre.
Noch problematischer ist die Frage der Rechtsdurchsetzung. Wer auf Basis des neuen Gesetzes eine Diskriminierung nachweisen will, trägt dafür vollständig die Beweislast. Der Referentenentwurf hatte noch eine Beweislasterleichterung vorgesehen: In Zweifelsfällen hätte der Anbieter nachweisen müssen, dass keine Benachteiligung vorlag.
Im Regierungsentwurf ist diese Schutzregel verschwunden. Zusätzlich sieht der Entwurf eine Ausschlussfrist von vier Monaten vor, innerhalb derer Betroffene ihre Ansprüche geltend machen müssen. Nach Einschätzung des Sozialverbands VdK ist diese Frist viel zu kurz, weil viele Betroffene zunächst rechtliche Beratung benötigen.
Und selbst wenn der Weg durch alle Hürden gelingt: Gegen private Anbieter sind laut Entwurf keine Schadensersatzansprüche vorgesehen. Ein Gericht kann einen Verstoß lediglich feststellen, ohne dem Betroffenen einen Ausgleich zu gewähren oder den Anbieter zu einer Änderung zu zwingen.
Diese Kombination aus fehlender Baupflicht, fehlender Beweislastumkehr, kurzer Frist und fehlendem Schadensersatz macht das neue Recht für viele Betroffene in der Praxis kaum nutzbar.
BGG-Reform in der Praxis: Was Betroffene wirklich erwarten dürfen
Claudia S., 54 Jahre alt, lebt in Leipzig mit einer spastischen Lähmung und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Ihre Hausbank hat den Eingangsbereich im Zuge eines Umbaus verändert: eine Stufe ist dazugekommen, die ihren Elektrorollstuhl versperrt. Claudia bittet das Filialpersonal um eine Lösung.
Die Auskunft lautet, eine Rampe sei unverhältnismäßig aufwendig und eine Begleitperson solle sie zu Terminen mitbringen. Nach dem geplanten neuen Gesetz kann Claudia diesen Zustand zwar anzeigen und die Schlichtungsstelle einschalten, aber einen Anspruch darauf, dass die Bank die Stufe beseitigt oder eine barrierefrei zugängliche Alternative schafft, hat sie nicht. Das Gericht stellt einen Verstoß fest. Die Stufe bleibt.
Dieses Szenario ist kein Extremfall. Es beschreibt die logische Konsequenz eines Entwurfs, der bauliche Anpassungen pauschal aus dem Pflichtenkanon herausnimmt. VdK-Präsidentin Verena Bentele brachte es nach der 1. Lesung konkret auf den Punkt: Selbst der Einbau einer Rampe, die eine einzige Stufe in einer Bankfiliale ersetzt und schnell sowie kostengünstig umgesetzt werden kann, würde künftig keiner Einzelfallprüfung mehr unterzogen.
Was heute schon gilt: Ihre Rechte unter dem geltenden Behindertengleichstellungsgesetz
Unabhängig davon, was aus der Reform wird, existieren bereits jetzt Rechte, die viele Betroffene nicht kennen oder nicht nutzen. Das geltende Behindertengleichstellungsgesetz schützt Sie gegenüber Bundesbehörden.
Wenn das Jobcenter, das Bundesversicherungsamt oder eine andere Bundesbehörde Sie benachteiligt oder Barrierefreiheitsstandards nicht einhält, können Sie die kostenlose BGG-Schlichtungsstelle einschalten. Sie stellen dort einen Antrag schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail, schildern den Sachverhalt und die Art der Barriere.
Die Schlichtungsstelle übermittelt Ihren Antrag an die Behörde und vermittelt zwischen beiden Seiten. Das Verfahren ist für Sie ohne Kosten. Die Schlichtungsstelle kann laut einem vorliegenden Rechtsgutachten auch eingeschaltet werden, wenn Probleme bei der Genehmigung oder Bearbeitung von Sozialleistungen durch Bundesbehörden entstehen.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt zudem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt europäisches Recht um und verpflichtet Unternehmen in bestimmten Bereichen, darunter digitale Dienstleistungen, Bankprodukte und Telekommunikation, zur Barrierefreiheit.
Wer feststellt, dass eine Website, eine App oder ein Online-Dienst nicht zugänglich ist, kann zunächst die Marktüberwachungsbehörde des Bundes einschalten. Anerkannte Behindertenverbände wie der VdK oder der Blinden- und Sehbehindertenverband haben das Recht, Verfahren anzustoßen und Betroffene kostenlos zu vertreten.
Die entscheidende Phase: Was im Ausschuss und in der Öffentlichkeit jetzt zählt
Das parlamentarische Verfahren zur BGG-Reform ist nach der 1. Lesung in seine wichtigste Phase getreten. Die Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales ist das öffentliche Fenster, durch das Kritik und Forderungen in den Gesetzgebungsprozess einfließen können.
Behindertenverbände, Wissenschaft und unabhängige Expertinnen und Experten werden dort ihre Einschätzungen abgeben. Wer Einfluss nehmen will, muss in den nächsten Wochen aktiv werden.
Konkret stehen für Betroffene mehrere Wege offen. Petitionen: Der Bundestag nimmt öffentliche Petitionen zu laufenden Gesetzgebungsvorhaben an. Eine öffentliche Petition, die genügend Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sammelt, muss im Petitionsausschuss öffentlich beraten werden.
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Direktkontakt zu Abgeordneten: Alle Mitglieder des Ausschusses für Arbeit und Soziales sind über das Abgeordnetenportal des Bundestages erreichbar. Wer betroffene Abgeordnete im eigenen Wahlkreis hat, kann direkt mit Erfahrungsberichten an sie herantreten.
Verbandsmitgliedschaft: Organisationen wie VdK, Deutscher Behindertenrat (DBR), SoVD und Netzwerk Artikel 3 bereiten gerade ihre Eingaben für die Anhörung vor. Wer Mitglied ist, stärkt die Verhandlungsposition dieser Verbände im parlamentarischen Prozess.
Mehrere Fraktionen haben bereits signalisiert, Änderungsanträge einbringen zu wollen. Auch innerhalb der Koalition ist Widerstand vorhanden. Nachbesserungen sind möglich, wenn der politische Druck ausreicht.
Was VdK, DBR und der Behindertenbeauftragte jetzt konkret fordern
Der Deutsche Behindertenrat, das Aktionsbündnis aus mehr als 100 Behindertenorganisationen, hat nach der 1. Lesung deutlich formuliert, dass der vorliegende Entwurf erhebliche Defizite aufweise. Kernforderungen: Angemessene Vorkehrungen dürfen nicht pauschal als unverhältnismäßig gelten.
Für jeden Einzelfall muss geprüft werden, ob eine bauliche oder organisatorische Maßnahme tatsächlich unzumutbar ist. Der DBR fordert außerdem wirksame Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Barrieren, nicht nur die bloße Feststellung eines Verstoßes.
Der Sozialverband VdK verlangt vier konkrete Nachbesserungen: verbindliche Einzelfallprüfung statt pauschaler Ausnahmen, angemessene Fristen statt der geplanten Vier-Monats-Ausschlussfrist, Stärkung des Rechtsschutzes mit Beweislasterleichterung für Betroffene sowie einklagbare Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung.
Bentele erklärte dazu: „Gerade bei den sogenannten angemessenen Vorkehrungen drohen weiterhin massive Lücken beim Diskriminierungsschutz.”
Behindertenbeauftragter Jürgen Dusel hatte bereits beim Kabinettsbeschluss im Februar 2026 klargemacht, dass der Entwurf substanziell hinter den Erfordernissen zurückbleibt.
Er verwies darauf, dass angemessene Vorkehrungen in der Praxis oft kurzfristige Einzelfalllösungen bedeuten: die Einkaufstüte, die vom Personal vor die Tür getragen wird, weil der Eingang zu eng für einen Rollstuhl ist. Barrierefreiheit als verlässlicher Standard für alle wäre etwas grundlegend anderes.
Ein positiver Ansatz findet sich im Entwurf dennoch: das geplante Bundeskompetenzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit.
Es soll Behörden des Bundes dabei unterstützen, politische Informationen auch für Menschen mit geistiger Behinderung und Gehörlose zugänglich zu machen. Schätzungsweise 13 Millionen Menschen in Deutschland profitieren laut VdK von barrierefreien Angeboten, darunter neben Menschen mit Behinderungen auch ältere Menschen, Familien mit Kindern und Personen mit vorübergehenden Einschränkungen.
Bis 2035 sollen die für den Publikumsverkehr öffentlich zugänglichen Bestandsbauten des Bundes barrierefrei gestaltet sein. Das ist ein Anfang, bleibt aber weit hinter den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zurück, zu der sich Deutschland verpflichtet hat.
Häufige Fragen zur BGG-Reform nach der ersten Lesung
Wann wird das neue Behindertengleichstellungsgesetz endgültig beschlossen?
Ein konkretes Abstimmungsdatum steht nach dem Stand der 1. Lesung vom 7. Mai 2026 noch nicht fest. Nach der Ausschussberatung und der öffentlichen Anhörung folgt eine weitere Ausschusssitzung, bevor das Gesetz zur Schlussabstimmung ins Plenum kommt. Damit sind noch mehrere Monate parlamentarischer Beratung möglich.
Gilt das neue Gesetz auch für bereits bestehende Barrieren in privaten Geschäften?
Der Entwurf enthält keine Rückwirkungsregelung. Für Bestandsbauten des Bundes mit Publikumsverkehr gilt eine Frist bis 2035. Für private Anbieter beginnen mögliche Pflichten erst ab Inkrafttreten des Gesetzes, wobei Verbände die Wirksamkeit dieser Pflichten stark anzweifeln.
Was kann ich tun, wenn mir eine Bundesbehörde heute schon Barrieren entgegensetzt?
Das geltende Behindertengleichstellungsgesetz schützt Sie gegenüber Bundesbehörden bereits jetzt. Wenden Sie sich an die kostenlose BGG-Schlichtungsstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.
Den Antrag stellen Sie schriftlich. Die Schlichtungsstelle nimmt auch Fälle an, die Probleme bei Sozialleistungen durch Bundesbehörden betreffen.
Was bringt das BFSG gegenüber dem, was der BGG-Entwurf verspricht?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG, in Kraft seit 28.06.2025) verpflichtet Unternehmen in bestimmten Produktbereichen, darunter Bankdienstleistungen, Telekommunikation und digitale Angebote, zu konkreten Barrierefreiheitsstandards.
Diese Pflichten sind klarer formuliert und stärker durchsetzbar als das, was der aktuelle BGG-Entwurf für die Privatwirtschaft vorsieht. Wer Probleme mit digitalen Angeboten oder Bankprodukten hat, sollte prüfen, ob das BFSG bereits greift.
Können Verbände auch ohne mich klagen?
Ja. Anerkannte Behindertenverbände können nach geltendem Recht eigenständig Verfahren anstoßen, Bescheide anfechten und in Schlichtungsverfahren eintreten. Mitgliedschaft erhöht die Schlagkraft dieser Verbände, da sie politisch nur mit starker Mitgliederbasis Gewicht haben.
Quellen
Deutscher Bundestag: Erste Lesung zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes, KW 19/2026, 07.05.2026
Sozialverband VdK: Fragen und Antworten zur BGG-Reform, 06.05.2026
DVfR Reha-Recht: Deutliche Kritik an BGG-Änderung im Bundestag, 07.05.2026
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen: Pressemitteilung zum BGG-Änderungsentwurf, 11.02.2026
BGG-Schlichtungsstelle: Verfahrensübersicht, schlichtungsstelle-bgg.de
Gesetze im Internet: Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), § 7 Benachteiligungsverbot




