Früher in Rente: Neue Gesundheitsrente soll kommen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Neue Gesundheitsrente geplant: Früher in Rente bei Einschränkungen

Menschen, die jahrzehntelang gearbeitet haben, ihren bisherigen Beruf wegen gesundheitlicher Beschwerden aber nicht mehr bewältigen können, könnten künftig einen neuen Weg in die Altersrente erhalten. Die Alterssicherungskommission schlägt dafür eine besondere Rentenregelung vor, die häufig als „Gesundheitsrente“ bezeichnet wird.

Offiziell spricht das Bundesarbeitsministerium von einer „Schutzrente für langjährige Beitragszahler“. Sie soll Beschäftigte auffangen, die für eine Erwerbsminderungsrente noch als zu leistungsfähig gelten, ihren langjährig ausgeübten Beruf gesundheitlich jedoch dauerhaft nicht mehr ausüben können.

Für Betroffene klingt der Vorschlag weitreichend: Unter bestimmten Voraussetzungen wäre ein abschlagsfreier Rentenbeginn zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze vorgesehen. Noch früher könnte die Rente ebenfalls beginnen, dann allerdings mit dauerhaften Abschlägen.

Gesundheitsrente ist bislang noch kein geltendes Recht

Für Versicherte ist zunächst eine Unterscheidung wichtig: Die Gesundheitsrente kann derzeit noch nicht beantragt werden. Sie ist Bestandteil der Empfehlungen der Alterssicherungskommission, die ihren Bericht am 23. Juni 2026 vorgelegt hat.

Die Regierungskoalition hat Anfang Juli 2026 angekündigt, die Empfehlungen der Kommission in einem Gesetzespaket umzusetzen und die Rentenreform möglichst bis Ende 2026 durch den Bundestag zu bringen. Damit ist der Vorschlag politisch weiter fortgeschritten als eine bloße unverbindliche Debattenidee.

Beschlossen ist die neue Rentenart trotzdem noch nicht. Auch die Deutsche Rentenversicherung betont mit Stand August 2026, dass bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Gesetzes ausschließlich die bisherigen Rentenregelungen gelten.

Einen Überblick über weitere Vorschläge der Kommission bietet auch unser Beitrag „Rentenkommission 2026: Das soll sich bei Krankengeld, Erwerbsminderung und Minijob ändern“.

Warum die bisherige Erwerbsminderungsrente eine Lücke lässt

Hinter dem Vorschlag steht ein Problem, das viele ältere Beschäftigte betrifft. Eine gesundheitliche Einschränkung im bisherigen Beruf führt nach geltendem Recht nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente.

Bei der Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich betrachtet, wie viele Stunden ein Versicherter unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Wer weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist, kann die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung erfüllen; bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.

Kann jemand trotz erheblicher gesundheitlicher Beschwerden theoretisch noch mindestens sechs Stunden täglich eine andere Tätigkeit ausüben, besteht deshalb häufig kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Das kann selbst dann gelten, wenn der bisher jahrzehntelang ausgeübte Beruf aus medizinischen Gründen nicht mehr möglich ist.

Weitere Informationen zur heutigen EM-Rente finden Betroffene in unserem Beitrag zu den Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026.

Gesundheitsrente soll stärker auf den bisherigen Beruf schauen

Genau an dieser Stelle würde sich die geplante Schutzrente von der bisherigen Erwerbsminderungsrente unterscheiden. Nach dem Vorschlag soll untersucht werden, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in seinem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld arbeiten kann.

Eine theoretisch denkbare Tätigkeit in einem völlig anderen Beruf könnte dann weniger Gewicht haben als heute bei der Erwerbsminderungsrente. Für ältere Arbeitnehmer wäre damit nicht mehr in jedem Fall die Frage ausschlaggebend, ob sie nach Jahrzehnten in ihrem bisherigen Beruf noch auf eine andere Arbeit verwiesen werden könnten.

Die Kommission schlägt außerdem vor, bei dieser Altersgruppe auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen zu verzichten. Wie alt ein Versicherter dafür genau sein müsste, ist allerdings bislang nicht gesetzlich definiert.

Mindestens 35 Jahre Wartezeit sind vorgesehen

Eine weitere Voraussetzung wäre eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei sollte nicht vorschnell von 35 durchgehend gearbeiteten Jahren gesprochen werden, denn rentenrechtliche Wartezeiten und reine Beschäftigungsjahre sind nicht immer identisch.

Die Kommission orientiert sich bei ihrem Vorschlag ausdrücklich an der bereits bestehenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch für diese Rentenart werden 35 Jahre Wartezeit verlangt.

Vorgeschlagene Regelung Geplanter Stand
Gesundheitliche Voraussetzung Individuelle Prüfung, ob das letzte langjährig ausgeübte Berufsfeld gesundheitlich dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden kann
Versicherungszeit Mindestens 35 Jahre Wartezeit
Abschlagsfreier Beginn Bis zu zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze
Noch früherer Beginn Weitere drei Jahre früher mit Abschlägen, insgesamt damit bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze
Schwerbehindertenausweis Nach dem bisherigen Vorschlag nicht ausdrücklich erforderlich
Aktueller Rechtsstand Noch nicht beschlossen und derzeit nicht beantragbar

Zwei Jahre früher ohne Abschläge – bis zu fünf Jahre früher möglich

Besonders interessant ist der vorgeschlagene Rentenbeginn. Nach dem Bericht der Alterssicherungskommission soll die neue Rentenart einen abschlagsfreien Zugang zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ermöglichen.

Zusätzlich soll der Rentenbeginn noch drei weitere Jahre vorgezogen werden können. Damit wäre theoretisch ein Renteneintritt bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich, wobei für diese zusätzlichen Monate Abschläge anfallen würden.

Wie hoch diese Kürzungen letztlich ausfallen würden, steht noch nicht endgültig fest. Die Kommission schlägt bei vorgezogenen Renten zugleich vor, die Berechnung der Zu- und Abschläge künftig regelmäßig überprüfen zu lassen.

Die neue Regelung wäre damit nicht einfach eine allgemeine neue „Rente mit 63“. Alter, Versicherungsverlauf, persönliche Regelaltersgrenze und die gesundheitliche Prüfung würden darüber entscheiden, ob und wann ein früherer Rentenbeginn möglich wäre.

Die Gesundheitsprüfung dürfte über den Anspruch entscheiden

Besonders viele offene Fragen bestehen bei der geplanten Gesundheitsprüfung. Die Kommission verlangt den Nachweis, dass der Versicherte im letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld gesundheitlich nicht mehr arbeiten kann.

Der Gesetzgeber müsste allerdings erst definieren, was unter einem „langjährig ausgeübten Berufsfeld“ zu verstehen ist. Ebenso fehlt bislang eine verbindliche Vorgabe dazu, wann eine gesundheitliche Einschränkung schwer genug ist und welche medizinischen Unterlagen dafür erforderlich wären.

In der Praxis dürfte es auf ärztliche Befundberichte, Behandlungsunterlagen und möglicherweise medizinische Gutachten ankommen. Ob die Deutsche Rentenversicherung selbst begutachtet, externe Gutachter beauftragt oder weitere Verfahren vorgesehen werden, müsste das Gesetz regeln.

Die Alterssicherungskommission warnt selbst davor, die Voraussetzungen zu ungenau zu formulieren. Die gesetzlichen Begriffe sollen so gefasst werden, dass nachvollziehbar entschieden werden kann, wer die neue Leistung erhält.

Gesundheitsrente und Erwerbsminderungsrente wären nicht dasselbe

Die neue Rentenart würde die Erwerbsminderungsrente nicht einfach ersetzen. Beide Leistungen würden voraussichtlich unterschiedliche Personengruppen ansprechen.

Bei der Erwerbsminderungsrente steht die verbliebene tägliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Vordergrund. Bei der geplanten Schutzrente soll dagegen stärker berücksichtigt werden, dass ein älterer Mensch seinen über lange Zeit ausgeübten Beruf gesundheitlich nicht mehr bewältigen kann.

Ein Beschäftigter könnte deshalb für eine Erwerbsminderungsrente zu gesund sein und trotzdem die gesundheitlichen Voraussetzungen der geplanten Schutzrente erfüllen. Genau diese bislang schwierige Konstellation will die Kommission besser absichern.

Was nach geltendem Recht passieren kann, wenn eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung besteht, aber keine EM-Rente bewilligt wird, erläutert unser Beitrag „Erwerbsminderung, aber keine EM-Rente: Wer zahlt jetzt?“.

Auch die Schwerbehindertenrente ist etwas anderes

Eine gewisse Ähnlichkeit besteht zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen, an der sich die Kommission ausdrücklich orientiert. Gleichsetzen sollte man beide Rentenarten dennoch nicht.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Für die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn grundsätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegen. Zusätzlich ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich.

Im Vorschlag zur Gesundheitsrente wird dagegen keine bereits anerkannte Schwerbehinderung als Voraussetzung genannt. Entscheidend wäre vielmehr das Ergebnis der besonderen gesundheitlichen Prüfung im Hinblick auf das zuletzt langjährig ausgeübte Berufsfeld.

Warum Schwerbehinderung und Erwerbsminderung rechtlich nicht gleichgesetzt werden dürfen, zeigt auch unser Beitrag „Erwerbsminderungsrente und Schwerbehindertenausweis – hängt beides zusammen?“.

Die neue Rente hängt mit dem geplanten Aus der bisherigen „Rente mit 63“ zusammen

Die Gesundheitsrente muss im Zusammenhang mit weiteren Vorschlägen der Alterssicherungskommission betrachtet werden. Das Gremium empfiehlt gleichzeitig, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen.

Außerdem soll das frühestmögliche Alter für die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre steigen. Diese Rente wäre weiterhin mit Abschlägen verbunden, wenn sie vor der regulären Altersgrenze beginnt.

Die Schutzrente soll deshalb insbesondere Menschen entgegenkommen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht einfach immer länger arbeiten können. Sie wäre damit Teil eines größeren Umbaus der Regeln zum Renteneintritt.

Wie die derzeit noch geltende „Rente mit 63“ tatsächlich funktioniert, haben wir im Beitrag „Rente mit 63: Wer 2026 noch früher in Altersrente gehen kann“ ausführlich dargestellt.

Welche Beschäftigten besonders betroffen sein könnten

Von einer solchen Regelung könnten vor allem ältere Menschen profitieren, deren Arbeit körperlich oder psychisch über viele Jahre stark belastend war. Denkbar sind beispielsweise Beschäftigte aus Pflege, Bau, Produktion, Logistik, Transport oder anderen Tätigkeiten mit hohen körperlichen Anforderungen.

Eine bestimmte Berufsgruppe soll nach dem bisherigen Vorschlag jedoch nicht automatisch Anspruch auf die Rente haben. Entscheidend wäre immer die individuelle gesundheitliche Situation und die Frage, ob das bisherige Berufsfeld dauerhaft noch ausgeübt werden kann.

Auch Büro- und Dienstleistungsbeschäftigte könnten deshalb grundsätzlich betroffen sein, wenn schwere chronische oder psychische Erkrankungen eine weitere Tätigkeit im bisherigen Beruf unmöglich machen. Eine pauschale Beschränkung auf körperlich schwere Berufe enthält der Kommissionsbericht nicht.

Was Betroffene bereits jetzt tun können

Ein vorsorglicher Antrag auf die Gesundheitsrente ist derzeit nicht möglich. Versicherte können sich eine möglicherweise günstigere zukünftige Rechtslage auch nicht dadurch sichern, dass sie schon heute einen entsprechenden Rentenantrag stellen.

Sinnvoll kann es dagegen sein, den eigenen Versicherungsverlauf zu prüfen und ungeklärte Zeiten rechtzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung zu klären. Gerade die vorgesehene Wartezeit von 35 Jahren könnte für einen späteren Anspruch wichtig werden.

Wer bereits heute erhebliche gesundheitliche Einschränkungen hat, sollte außerdem bestehende Ansprüche unabhängig von der geplanten Reform prüfen. Dazu gehören insbesondere medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, eine Erwerbsminderungsrente oder bei anerkannter Schwerbehinderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Medizinische Unterlagen sollten vollständig aufbewahrt werden. Sollte die Gesundheitsrente tatsächlich eingeführt werden, könnten aussagekräftige Befunde über länger bestehende Einschränkungen im späteren Verfahren hilfreich sein.

Viele Einzelheiten müssen noch gesetzlich geregelt werden

Trotz der vergleichsweise konkreten Eckpunkte sind noch zahlreiche Fragen offen. Unklar ist beispielsweise, welche Jahrgänge als rentennah gelten, wie lange ein Beruf ausgeübt worden sein muss und welche Anforderungen an die medizinische Feststellung gestellt werden.

Auch das genaue Verhältnis zur Erwerbsminderungsrente, zur Rehabilitation und zu anderen Altersrenten müsste gesetzlich ausgestaltet werden. Hinzu kommen Fragen zum Antragsverfahren, zur Begutachtung und zu möglichen Widerspruchs- und Klageverfahren.

Deshalb sollten Versicherte derzeit keine persönliche Rentenplanung auf die Annahme stützen, dass die Gesundheitsrente in exakt dieser Form kommen wird. Selbst wenn das Gesetzespaket verabschiedet wird, können Bundestag und Bundesrat einzelne Details noch verändern.

Praxisbeispiel: Wenn der bisherige Beruf nicht mehr möglich ist

Ein 64-jähriger Lager- und Logistikmitarbeiter hat seit seiner Ausbildung überwiegend körperlich gearbeitet und erreicht inzwischen 39 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten. Wegen schwerer Knie- und Schulterprobleme kann er dauerhaft keine schweren Lasten mehr heben, längeres Stehen und häufiges Treppensteigen sind ebenfalls nicht mehr möglich.

Ärzte halten eine Rückkehr in seine bisherige Tätigkeit für ausgeschlossen. Für leichte Arbeiten könnte er theoretisch jedoch noch mehr als sechs Stunden täglich leistungsfähig sein, weshalb eine Erwerbsminderungsrente nach den heutigen Regeln nicht ohne Weiteres in Betracht kommt.

Würde die geplante Gesundheitsrente in der vorgeschlagenen Form Gesetz und würde er zur später festgelegten Gruppe der rentennahen Versicherten gehören, könnte seine Situation anders bewertet werden. Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung könnte dann geprüft werden, ob die dauerhafte Einschränkung in seinem langjährig ausgeübten Berufsfeld den Zugang zur neuen Rentenart eröffnet.

Bei erfüllter 35-jähriger Wartezeit könnte nach dem Kommissionsmodell ein abschlagsfreier Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor seiner Regelaltersgrenze möglich sein. Ein noch früherer Beginn wäre innerhalb des vorgeschlagenen Zeitfensters mit Abschlägen denkbar.

Fragen und Antworten zur geplanten Gesundheitsrente

1. Gibt es die Gesundheitsrente bereits?

Nein. Die Schutz- beziehungsweise Gesundheitsrente ist bislang ein Vorschlag der Alterssicherungskommission und noch keine beantragbare Rentenleistung. Bis ein entsprechendes Gesetz in Kraft tritt, gelten die bisherigen Regeln.

2. Wie viele Versicherungsjahre wären erforderlich?

Nach dem Kommissionsbericht soll eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren erforderlich sein. Wie die anrechenbaren Zeiten im neuen Gesetz genau behandelt werden, bleibt der gesetzlichen Umsetzung vorbehalten.

3. Könnte man die Gesundheitsrente ohne Abschläge beziehen?

Ja, nach dem vorgeschlagenen Modell soll ein Rentenbeginn bis zu zwei Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich sein. Voraussetzung wären unter anderem die 35-jährige Wartezeit und eine erfolgreiche individuelle Gesundheitsprüfung.

4. Kann die Rente auch noch früher beginnen?

Nach dem Kommissionsbericht soll ein weiterer vorzeitiger Rentenzugang für drei zusätzliche Jahre möglich sein. Zusammengenommen könnte die neue Rentenart damit bis zu fünf Jahre vor der persönlichen Regelaltersgrenze beginnen, wobei für die zusätzlichen Jahre Abschläge vorgesehen sind.

5. Ist ein Schwerbehindertenausweis erforderlich?

Nach dem bisherigen Vorschlag nicht. Anders als bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird kein Grad der Behinderung von mindestens 50 genannt, sondern eine individuelle Prüfung der gesundheitlich bedingten Einschränkungen im langjährig ausgeübten Berufsfeld.

6. Sollten Betroffene schon jetzt einen Antrag stellen?

Ein Antrag auf die neue Rentenart ist noch nicht möglich. Wer bereits gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte stattdessen die heute vorhandenen Leistungen prüfen und zugleich seinen Versicherungsverlauf sowie medizinische Unterlagen vollständig halten.

Quellen

Grundlage des Beitrags sind die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026 sowie die aktuellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenreform.