Rente mit 63: Wer in 2026 noch früher in die Altersrente gehen kann

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Nur noch wenige Menschen können in 2026 in Rente gehen. In welchen Fällen dies noch möglich ist, stellt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von unserer Redaktion vor.

Was viele mit „Rente mit 63“ meinen – und was 2026 damit gemeint sein kann

Im Alltag wird „Rente mit 63“ oft gleichgesetzt mit einem abschlagsfreien Rentenstart nach besonders langer Versicherungszeit. Gemeint ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Dafür müssen 45 Jahre an anrechenbaren Versicherungszeiten erreicht sein. Entscheidend ist aber: Diese Rentenart ist nur abschlagsfrei möglich und kann nicht nach Belieben früher gestartet werden, auch nicht gegen Abschläge.

Gleichzeitig wird die dafür maßgebliche Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Für viele, die 2026 planen, ist das der Moment, in dem die „63“ als Fixpunkt endgültig wegbricht.

Parallel existieren jedoch Rentenarten, bei denen ein Start mit 63 weiterhin möglich bleibt – dann aber typischerweise nur als vorgezogene Rente mit Abschlägen.

Ab 2026 bleiben praktisch nur noch zwei Gruppen, für die ein Rentenbeginn exakt mit 63 überhaupt noch als „passende“ Option im System übrig bleibt.

Warum ab 2026 faktisch nur noch zwei Gruppen „mit 63“ starten können

Wenn man den Rentenbeginn wirklich auf den 63. Geburtstag legt, schränkt sich die Auswahl stark ein. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte fällt in der Praxis heraus, weil ihre Altersgrenze inzwischen deutlich oberhalb von 63 liegt und ein Vorziehen nicht vorgesehen ist.

Übrig bleiben dann im Wesentlichen Rentenarten, bei denen 63 als frühestmöglicher oder zumindest zulässiger Beginn innerhalb eines vorgezogenen Korridors liegt.

Für die große Mehrheit der Versicherten sind das zwei Konstellationen: die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Beide Wege haben gemeinsam, dass ein Rentenstart vor der jeweils abschlagsfreien Altersgrenze zu dauerhaften Abschlägen führt. Diese Kürzungen gelten lebenslang und werden nicht automatisch zurückgenommen, nur weil später die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Tabelle: Diese zwei Gruppen können 2026 noch „mit 63“ in Rente gehen

Rente mit 63 Voraussetzungen
Altersrente für langjährig Versicherte Voraussetzung ist in der Regel eine Wartezeit von 35 Jahren. Der Rentenbeginn ist ab 63 möglich, liegt aber häufig deutlich vor der individuellen abschlagsfreien Altersgrenze.

Pro Monat des vorzeitigen Starts fällt ein Abschlag von 0,3 Prozent an, der dauerhaft wirkt; für den Jahrgang 1963 ergibt sich beim frühestmöglichen Start 2026 ein maximaler Abschlag von 13,8 Prozent, ab Jahrgang 1964 sind es maximal 14,4 Prozent.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen Vorausgesetzt werden anerkannte Schwerbehinderung (Grad der Behinderung mindestens 50) und typischerweise ebenfalls 35 Versicherungsjahre. Ein Start mit 63 kann innerhalb des vorgezogenen Rahmens liegen, ist aber – je nach Geburtsjahr – meist noch vor der abschlagsfreien Grenze.

Der maximale Abschlag beträgt in diesem Rentenzweig in der Regel 10,8 Prozent; für den Jahrgang 1963 liegt die abschlagsfreie Grenze bei 64 Jahren und 10 Monaten, der frühestmögliche Start mit Abschlägen bei 61 Jahren und 10 Monaten.

So wirken Abschläge 2026: Dauerhafte Kürzung statt „bis 67 aussitzen“

In beiden verbleibenden „63er“-Varianten ist die dauerhafte Kürzung der entscheidende Preis. Das Prinzip ist gesetzlich klar: Für jeden Monat, den eine Altersrente vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt, sinkt die Rente um 0,3 Prozent.

Diese Minderung bleibt bestehen. Wer also 2026 mit 63 in die Altersrente für langjährig Versicherte geht, kann – abhängig vom Jahrgang – schnell in den Bereich zweistelliger Abschläge kommen.

Das lässt sich mit einer einfachen Rechnung verdeutlichen. Unterstellt man eine rechnerische Bruttorente von 1.600 Euro, würde ein Abschlag von 13,8 Prozent die Zahlung dauerhaft um 220,80 Euro reduzieren. Aus 1.600 Euro würden rund 1.379 Euro.

Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen fällt der Abschlag im Einzelfall oft geringer aus, wenn der Start näher an der abschlagsfreien Grenze liegt. Liegt die Differenz beispielsweise bei 22 Monaten, entspricht das 6,6 Prozent Abschlag; aus 1.600 Euro würden dann rund 1.494 Euro. Entscheidend ist dabei immer die individuelle Altersgrenze, die sich aus Geburtsjahr und Rentenart ergibt.

Die „Rente ab 63 ohne Abschläge“ läuft weiter – aber eben nicht mehr bei 63

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bleibt zwar bestehen, sie wird auch weiterhin als attraktiver Weg wahrgenommen, weil sie ohne Abschläge gezahlt wird. Nur ist sie 2026 für neue Rentenbeginne faktisch keine „63er“-Rente mehr.

Die Altersgrenze ist bis dahin so weit angehoben, dass sie für den Jahrgang 1962 bei 64 Jahren und acht Monaten liegt und für später Geborene weiter ansteigt. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze in dieser Rentenart einheitlich bei 65 Jahren. Wer das im Kopf behält, versteht, warum Schlagzeilen ab 2026 so häufig betonen, dass „mit 63“ nur noch selten wörtlich stimmt.

Was Betroffene vor einer Entscheidung 2026 unbedingt sauber prüfen sollten

Wer 2026 rund um den 63. Geburtstag plant, sollte die Entscheidung nicht allein an der Zahl festmachen, sondern an den konkreten Voraussetzungen und der langfristigen Wirkung. Dazu gehört vor allem die Frage, ob die 35 Versicherungsjahre tatsächlich erreicht sind und welche Zeiten in der eigenen Biografie angerechnet werden.

Ebenso wichtig ist, ob eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt oder realistisch zeitnah festgestellt werden kann, weil sich dadurch die günstigere Rentenart eröffnen kann. Schließlich hängt sehr viel daran, wie groß der Abstand zur abschlagsfreien Altersgrenze tatsächlich ist, denn aus Monaten werden lebenslange Prozentpunkte.

Wer früh starten möchte, hat zudem einen Hebel, den viele unterschätzen: Abschläge können unter bestimmten Voraussetzungen durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Diese Möglichkeit besteht ab einem Alter von 50 Jahren.

Das ist keine Kleinigkeit, denn es verschiebt die Entscheidung von einem reinen „Entweder Abschlag oder länger arbeiten“ hin zu einer finanziellen Abwägung, die auch steuerliche Effekte und persönliche Liquidität berührt.

Gleichzeitig gilt: Wer solche Sonderzahlungen leistet, bekommt sie in der Regel nicht einfach zurück, selbst wenn später doch nicht vorzeitig in Rente gegangen wird; stattdessen erhöhen sie dann die spätere Rente. Das macht eine belastbare Beratung und eine schriftliche Rentenauskunft vorab besonders wertvoll.

Beispiel aus der Praxis

Thomas (63) plant den Rentenstart im Jahr 2026. Er hat 38 anrechenbare Versicherungsjahre, erfüllt damit die Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre). Weil seine reguläre Altersgrenze jedoch noch deutlich über 63 liegt, kann er zwar ab seinem 63. Geburtstag in Rente gehen, muss aber einen dauerhaften Abschlag akzeptieren. Bei einer erwarteten Bruttorente von 1.600 Euro und einem Abschlag von 13,8 Prozent wären das rund 221 Euro weniger im Monat. Er bekäme also dauerhaft etwa 1.379 Euro brutto statt 1.600 Euro.

Als Alternative prüft Thomas, ob er länger arbeitet oder ob er – falls er genügend Rücklagen hat – über Sonderzahlungen einen Teil der Abschläge ausgleichen kann.

63 bleibt 2026 möglich, aber selten bequem

Ab 2026 ist der wörtliche Rentenstart „mit 63“ keine breite Standardoption mehr, sondern ein enger Korridor für zwei typische Gruppen – und meist mit lebenslangen Abschlägen verbunden.

Wer sich auf die frühere, abschlagsfreie „Rente ab 63“ verlassen hat, muss umdenken: Diese Rentenart existiert weiter, rückt aber durch die angehobenen Altersgrenzen spürbar nach hinten. Für viele Versicherte wird damit die eigentliche Frage nicht lauten, ob 63 „geht“, sondern ob der Preis in Form dauerhafter Kürzungen zum eigenen Leben, zur Gesundheit und zur finanziellen Gesamtlage passt.

Quellnachweise

Deutsche Rentenversicherung: „Renten für langjährig und besonders langjährig Versicherte”, Gesetze im Internet: § 236b SGB VI (Altersrente für besonders langjährig Versicherte)