Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, kann möglicherweise deutlich vor der regulären Altersgrenze in eine Altersrente wechseln. Dafür müssen allerdings mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.
Besonders wichtig sind das Geburtsjahr, die 35-jährige Wartezeit und der Zeitpunkt, zu dem die Schwerbehinderung anerkannt ist. Auch die bisherigen Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente dürfen bei der Planung nicht übersehen werden.
Erwerbsminderung und Schwerbehinderung sind nicht dasselbe
Eine Erwerbsminderungsrente wird bewilligt, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Für eine volle Erwerbsminderungsrente muss das Leistungsvermögen grundsätzlich auf weniger als drei Stunden täglich gesunken sein.
Der Grad der Behinderung beschreibt dagegen die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Ein GdB von 50 führt deshalb nicht automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente.
Umgekehrt hat auch nicht jeder Bezieher einer Erwerbsminderungsrente einen GdB von mindestens 50. Die medizinischen und rechtlichen Prüfungen laufen nach unterschiedlichen Maßstäben.
Weitere Informationen zu den Unterschieden bietet der Beitrag Erwerbsminderungsrente und Schwerbehinderung: Das sind die Unterschiede.
Diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt zunächst voraus, dass bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 anerkannt ist. Eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei einem GdB von 30 oder 40 reicht für diese Rentenart nicht aus.
Zusätzlich müssen mindestens 35 Versicherungsjahre vorhanden sein. Diese sogenannte Wartezeit besteht nicht nur aus Jahren einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Berücksichtigt werden können unter anderem Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege und bestimmte Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung. Auch Monate aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting können hinzukommen.
Die dritte Voraussetzung ist das erforderliche Lebensalter. Wann die Rente frühestens oder ohne neue Abschläge beginnen kann, richtet sich nach dem Geburtsjahr.
Diese Altersgrenzen gelten für die Schwerbehindertenrente
| Geburtsjahr | Frühester Beginn mit Abschlag | Beginn ohne Abschlag dieser Rentenart |
|---|---|---|
| 1958 | 61 Jahre | 64 Jahre |
| 1959 | 61 Jahre und 2 Monate | 64 Jahre und 2 Monate |
| 1960 | 61 Jahre und 4 Monate | 64 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 61 Jahre und 6 Monate | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 61 Jahre und 8 Monate | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 61 Jahre und 10 Monate | 64 Jahre und 10 Monate |
| ab 1964 | 62 Jahre | 65 Jahre |
Wer die Altersrente vor der abschlagsfreien Grenze beginnt, muss grundsätzlich für jeden vorgezogenen Monat einen Abschlag von 0,3 Prozent hinnehmen. Bei einem um drei Jahre vorgezogenen Beginn ergibt sich damit ein Höchstabschlag von 10,8 Prozent.
Diese Minderung bleibt dauerhaft bestehen. Sie verschwindet auch dann nicht, wenn später die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Einen ausführlichen Überblick bietet der Beitrag Schwerbehindertenrente: Diese Altersgrenzen und dauerhaften Abschläge gelten.
Warum der Wechsel aus der EM-Rente nicht automatisch mehr Geld bringt
Viele Betroffene hoffen, dass mit dem Wechsel in die Altersrente die Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente entfallen. Das ist jedoch regelmäßig nicht der Fall.
Persönliche Entgeltpunkte, die bereits der Erwerbsminderungsrente zugrunde lagen, behalten grundsätzlich ihren bisherigen Zugangsfaktor. Ein bereits in der EM-Rente enthaltener Abschlag wird daher nicht allein durch den Wechsel der Rentenart beseitigt.
Zugleich wird die Altersrente neu berechnet. Dabei fließen das Versicherungskonto, die bisher berücksichtigten Entgeltpunkte und gegebenenfalls weitere rentenrechtliche Zeiten ein.
Der Wechsel führt deshalb weder automatisch zu einer höheren noch zwangsläufig zu einer niedrigeren Zahlung. Vor dem Antrag sollte eine konkrete Probeberechnung der Deutschen Rentenversicherung eingeholt werden.
Der Schutz der bisherigen Entgeltpunkte
Für den Übergang aus einer Erwerbsminderungsrente enthält § 88 SGB VI eine wichtige Schutzvorschrift. Beginnt die nachfolgende Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der Erwerbsminderungsrente, müssen mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden.
Dieser Schutz verhindert in vielen Fällen, dass die neue Rente wegen einer ungünstigeren Berechnung deutlich absinkt. Geschützt werden jedoch die persönlichen Entgeltpunkte und nicht pauschal jeder bisherige Nettozahlbetrag.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, steuerliche Folgen oder andere Abzüge können den tatsächlich ausgezahlten Betrag beeinflussen. Auch spätere gesetzliche Veränderungen können sich auf den Zahlbetrag auswirken.
Mehr dazu erläutert der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Schutz wirkt auch beim Wechsel in die vorgezogene Altersrente.
Wann ein früher Wechsel sinnvoll sein kann
Ein Wechsel kann interessant werden, wenn eine befristete Erwerbsminderungsrente demnächst ausläuft und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits erreichbar ist. Betroffene können dadurch eine mögliche Einkommenslücke vermeiden, falls die EM-Rente nicht verlängert wird.
Auch bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente kann die Altersrente Vorteile haben. Bei einer Altersrente finden keine weiteren medizinischen Überprüfungen der Erwerbsfähigkeit statt.
Hinzu kommt, dass für vorgezogene Altersrenten seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr gilt. Bei einer Erwerbsminderungsrente bestehen dagegen weiterhin individuelle Hinzuverdienstgrenzen und die ausgeübte Tätigkeit muss zum festgestellten Leistungsvermögen passen.
Der mögliche Hinzuverdienst ist dennoch nicht mit einem automatischen finanziellen Vorteil gleichzusetzen. Steuern, Krankenversicherungsbeiträge und Auswirkungen auf ergänzende Sozialleistungen müssen gesondert betrachtet werden.
Wann das Abwarten günstiger sein kann
Ist die Erwerbsminderungsrente noch für längere Zeit bewilligt, muss ein sofortiger Wechsel nicht die beste Lösung sein. Das gilt besonders, wenn die Altersrente nur mit einem hohen Abschlag beginnen könnte oder noch ungeklärte Versicherungszeiten vorhanden sind.
Auch Beiträge aus einer weiteren Beschäftigung können die spätere Berechnung verändern. Deshalb sollte nicht nur der aktuelle Monatsbetrag, sondern auch die längerfristige Entwicklung verglichen werden.
Wer eine befristete EM-Rente bezieht, sollte außerdem rechtzeitig über einen Weiterzahlungsantrag nachdenken. Ein voreiliger Wechsel in eine Altersrente lässt sich später häufig nicht mehr rückgängig machen.
Nach einer bindenden Altersrente ist der Weg zurück versperrt
Eine vorgezogene Altersrente sollte nicht allein deshalb beantragt werden, weil das erforderliche Alter erreicht ist. Nach bindender Bewilligung oder nach Beginn des Bezugs ist der Wechsel in eine andere Altersrentenart grundsätzlich ausgeschlossen.
Wer beispielsweise eine Altersrente für langjährig Versicherte gewählt hat, kann später nicht einfach in die möglicherweise günstigere Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln. Vor der Antragstellung sollten daher sämtliche erreichbaren Rentenarten verglichen werden.
Das betrifft insbesondere Menschen, bei denen ein Verfahren über die Feststellung oder Erhöhung des GdB noch läuft. Eine rückwirkende Anerkennung kann zwar rentenrechtlich bedeutsam sein, sollte aber vor einem anderen Altersrentenantrag fachkundig geprüft werden.
Der GdB 50 muss bei Rentenbeginn vorliegen
Die anerkannte Schwerbehinderung muss am Tag des Rentenbeginns bestehen. Ein bloß gestellter Antrag auf Feststellung eines GdB von 50 genügt nicht in jedem Fall für eine sichere Rentenbewilligung.
Fällt der GdB erst nach Beginn der Altersrente unter 50, bleibt der bereits entstandene Rentenanspruch grundsätzlich erhalten. Die Rentenversicherung prüft dann nicht fortlaufend, ob die Schwerbehinderung weiterhin besteht.
Wer kurz vor dem möglichen Rentenbeginn einen Herabsetzungsbescheid erhält, sollte die Rechtsbehelfsfristen beachten. Der Zeitpunkt, zu dem die Herabsetzung wirksam wird, kann für den Rentenanspruch erhebliche Folgen haben.
Weitere Hinweise enthält der Beitrag GdB sinkt nach Rentenbeginn: Anspruch auf Schwerbehindertenrente bleibt bestehen.
Der Wechsel muss vorbereitet werden
Eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt regelmäßig, den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen.
Vorher sollten der Versicherungsverlauf, die 35-jährige Wartezeit und der aktuelle Schwerbehindertennachweis geprüft werden. Fehlende Zeiten im Rentenkonto können den Beginn verzögern oder den Anspruch vollständig verhindern.
Sinnvoll ist außerdem eine schriftliche Rentenauskunft mit Berechnungen für mehrere mögliche Starttermine. So lässt sich erkennen, wie sich ein früherer oder späterer Beginn auf den monatlichen Betrag auswirkt.
Ausführliche Hinweise zum Übergang enthält der Beitrag Von der Erwerbsminderungsrente in die Schwerbehindertenrente wechseln.
Praxisbeispiel: Wechsel mit 62 Jahren
Andrea ist Jahrgang 1964, bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und hat einen anerkannten GdB von 50. In ihrem Versicherungskonto sind 38 Jahre gespeichert, sodass sie die erforderliche Wartezeit erfüllt.
Mit 62 Jahren könnte Andrea die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig beanspruchen. Gegenüber der abschlagsfreien Grenze von 65 Jahren beträgt der Abschlag dieser Rentenart bei einem um 36 Monate vorgezogenen Beginn rechnerisch 10,8 Prozent.
Andrea erhält allerdings bereits eine Erwerbsminderungsrente mit gemindertem Zugangsfaktor. Deshalb lässt sie von der Rentenversicherung berechnen, wie die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte geschützt werden und ob sich der Zahlbetrag beim Wechsel verändert.
Sie entscheidet erst nach dem Vergleich über den Antrag. Für sie besteht der Nutzen des Wechsels vor allem darin, dass die Altersrente nicht mehr von einer erneuten medizinischen Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit abhängt.
Häufige Fragen zur EM-Rente und Schwerbehindertenrente
1. Führt ein GdB von 50 automatisch zu einer Erwerbsminderungsrente?
Nein. Der GdB und die Erwerbsfähigkeit werden nach unterschiedlichen Regeln beurteilt, weshalb ein GdB von 50 allein keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründet.
2. Wie viele Versicherungsjahre sind für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderlich?
Erforderlich ist eine Wartezeit von 35 Jahren. Dabei können neben Beschäftigungszeiten auch Kindererziehung, Pflege, freiwillige Beiträge und bestimmte Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
3. Kann ein ab 1964 geborener Mensch mit GdB 50 schon mit 62 Jahren in Altersrente gehen?
Ja, wenn die 35-jährige Wartezeit erfüllt ist und die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn vorliegt. Bei einem Beginn mit 62 Jahren beträgt der Abschlag dieser Altersrentenart grundsätzlich 10,8 Prozent.
4. Verschwinden die Abschläge der Erwerbsminderungsrente beim Wechsel?
Nein. Bereits berücksichtigte Abschläge verschwinden durch den Wechsel in eine Altersrente grundsätzlich nicht automatisch.
5. Kann die Altersrente niedriger als die bisherige EM-Rente ausfallen?
Bei einem zeitnahen Übergang schützt § 88 SGB VI grundsätzlich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Trotzdem sollte der konkrete Brutto- und Nettozahlbetrag vor dem Antrag schriftlich berechnet werden.
6. Muss die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt werden?
Ja. Wer vor der Regelaltersgrenze aus der Erwerbsminderungsrente wechseln möchte, sollte den Antrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen und vorher eine Vergleichsberechnung anfordern.




