Von der Erwerbsminderungsrente in die Schwerbehindertenrente wechseln

Lesedauer 7 Minuten

Wer eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, steht häufig vor einer besonders belastenden Situation. Es geht nicht nur um die Frage, ob die Voraussetzungen weiterhin anerkannt werden.

Ebenso drängend ist die Sorge, wie der Lebensunterhalt gesichert werden kann, falls die Rente nicht verlängert wird. Hinzu kommen Unsicherheiten beim Wechsel in eine Altersrente, etwa zu den Voraussetzungen, zum richtigen Zeitpunkt des Antrags und zu möglichen Rentenabschlägen.

Der hier betrachtete Fall zeigt sehr anschaulich, wie kompliziert der Übergang von einer befristeten Erwerbsminderungsrente in die Altersrente sein kann. Ein 1965 geborener Versicherter mit einem Grad der Behinderung von 50 bezieht seit zwei Jahren eine volle Erwerbsminderungsrente.

Diese Rente ist bis August befristet. Bereits jetzt wirken sich Abschläge in Höhe von 10,8 Prozent auf die Rentenhöhe aus. Gleichzeitig kann der Mann auf 42 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückblicken.

Daraus ergeben sich mehrere wichtige Fragen: Ist ein Wechsel in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen möglich? Ab wann kann dieser Schritt erfolgen? Bleiben die bisherigen Abschläge bestehen? Und was geschieht, wenn die Verlängerung der Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird?

Die befristete Erwerbsminderungsrente endet nicht unbegrenzt, sondern spätestens mit dem regulären Rentenalter

Die volle Erwerbsminderungsrente ist in vielen Fällen nicht auf Dauer bewilligt, sondern zeitlich befristet. Das bedeutet, dass ihr Bezug mit dem Ende des Bewilligungszeitraums ausläuft, sofern keine Verlängerung erfolgt. Unabhängig davon endet diese Rentenart spätestens dann, wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht ist. Danach kommt nur noch eine Altersrente in Betracht.

Für Versicherte des Geburtsjahrgangs 1965 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. In dem Monat nach Erreichen dieses Alters endet der Bezug der Erwerbsminderungsrente. Von selbst wird daraus jedoch keine Altersrente.

Wer den Übergang rechtzeitig absichern will, muss selbst tätig werden und einen entsprechenden Antrag stellen. In der Praxis geschieht das in Form eines verkürzten Antrags auf Altersrente. Dieser Schritt sollte einige Monate vor dem geplanten Rentenbeginn erfolgen, damit der Wechsel ohne Unterbrechung bearbeitet werden kann.

Gerade an diesem Punkt zeigt sich, dass der Übergang vom einen Rentenbezug in den anderen zwar grundsätzlich gut vorbereitet werden kann, aber keineswegs automatisch abläuft. Wer untätig bleibt, riskiert Verzögerungen und Unsicherheit bei der Auszahlung.

Warum die Altersrente für besonders langjährig Versicherte hier nicht in Betracht kommt

Viele Versicherte denken zunächst an die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese Rentenart ist attraktiv, weil sie einen abschlagsfreien vorzeitigen Rentenbeginn ermöglicht. Voraussetzung ist jedoch, dass mindestens 45 Versicherungsjahre vorliegen.
Im vorliegenden Fall sind 42 Versicherungsjahre vorhanden. Damit wird diese Zugangsvoraussetzung nicht erfüllt.

Ein Renteneintritt über diesen Weg scheidet deshalb aus. Für den Betroffenen ist das zwar auf den ersten Blick nachteilig, doch in seiner persönlichen Situation verliert dieser Umstand an Bedeutung. Der Grund liegt in seinem anerkannten Schwerbehindertenstatus. Denn für schwerbehinderte Menschen eröffnet das Rentenrecht einen anderen Weg in die Altersrente, für den deutlich geringere Anforderungen bei den Versicherungszeiten gelten.

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eröffnet früheren Zugang

Wer als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann eine besondere Altersrente in Anspruch nehmen. Erforderlich sind in diesem Fall 35 Versicherungsjahre. Diese Voraussetzung ist bei 42 Versicherungsjahren ohne Zweifel erfüllt.

Damit ist der Weg in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen grundsätzlich offen. Für den Jahrgang 1965 liegt die abschlagsfreie Inanspruchnahme dieser Rentenart bei 65 Jahren.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist ebenfalls möglich, dann allerdings mit Abschlägen. Nach den im zugrunde liegenden Fall genannten Angaben kann der Versicherte diese Altersrente bereits ab dem 62. Lebensjahr beanspruchen.
Das ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung.

Denn sollte die befristete Erwerbsminderungsrente nicht weiterbewilligt werden, besteht nicht zwangsläufig eine Versorgungslücke bis zum regulären Rentenalter von 67 Jahren. Vielmehr kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen deutlich früher beginnen. Entscheidend ist dann nur noch, die Zeit bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn finanziell zu überbrücken.

Was geschieht, wenn die Verlängerung der Erwerbsminderungsrente abgelehnt wird

Die wohl größte Unsicherheit entsteht in dem Moment, in dem eine befristete Erwerbsminderungsrente ausläuft und der Verlängerungsantrag möglicherweise keinen Erfolg hat. Dann stellt sich sofort die Frage, ob und aus welcher Quelle weiterhin Geld fließt.

Zunächst gilt: Die Verlängerung sollte in jedem Fall beantragt werden. Das ist der erste und wichtigste Schritt, weil eine erfolgreiche Weiterbewilligung den Übergang zur späteren Altersrente erheblich erleichtert. Wird die Erwerbsminderungsrente jedoch nicht verlängert, endet diese Leistung mit dem Befristungsablauf. Dann muss geprüft werden, welche anderen Ansprüche bestehen.

Ein naheliegender Gedanke ist das Krankengeld. Viele Betroffene haben diese Leistung bereits vor dem Rentenbezug erhalten und hoffen darauf, im Fall einer abgelehnten Verlängerung dorthin zurückkehren zu können. In der Realität ist das jedoch häufig nicht möglich. Das gilt insbesondere dann, wenn dieselbe Erkrankung erneut Grundlage des Anspruchs sein soll.

Warum ein neuer Krankengeldanspruch häufig ausscheidet

Für einen erneuten Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung gelten enge Voraussetzungen. Maßgeblich ist zunächst die sogenannte Blockfrist. Sie umfasst drei Jahre und beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Krankheit. Erst nach Ablauf dieser Frist kann überhaupt wieder ein neuer Anspruch auf Krankengeld entstehen.

Doch selbst dann reicht der Ablauf der Zeit allein nicht aus. Zusätzlich muss der Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate lang nicht wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sein. Außerdem muss er in diesen sechs Monaten Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt haben, etwa aus einer Beschäftigung oder dadurch, dass er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.

Genau diese zweite Voraussetzung ist bei vielen Beziehern einer Erwerbsminderungsrente problematisch. Wer durchgehend aus gesundheitlichen Gründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war und Rentenleistungen bezogen hat, erfüllt diese Bedingungen oft nicht. Deshalb spricht in dem geschilderten Fall vieles dafür, dass ein erneuter Krankengeldanspruch nicht besteht.

Arbeitslosengeld kann als Übergangslösung in Betracht kommen

Wenn Krankengeld ausscheidet, rückt das Arbeitslosengeld in den Blick. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab und muss mit der Agentur für Arbeit geprüft werden. Gerade bei Personen, deren Erwerbsminderungsrente endet, kann Arbeitslosengeld für eine gewisse Zeit eine Übergangslösung darstellen.

Das betrifft insbesondere Fälle, in denen nur noch einige Monate bis zum Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen fehlen. Dann kann das Arbeitslosengeld helfen, die Lücke zwischen dem Ende der Erwerbsminderungsrente und dem Start der Altersrente zu schließen.

Allerdings ersetzt diese Möglichkeit keine sorgfältige Einzelfallprüfung. Entscheidend sind unter anderem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die Frage, in welchem Umfang der Betroffene dem Arbeitsmarkt überhaupt noch zur Verfügung stehen muss oder kann. Rechtlich ist das ein Bereich, in dem eine frühzeitige Beratung besonders sinnvoll ist.

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Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente verschwinden beim Wechsel in die Altersrente nicht einfach

Ein besonders sensibles Thema ist die Rentenhöhe. Im vorliegenden Fall wird die Erwerbsminderungsrente bereits um 10,8 Prozent gemindert. Diese Abschläge sorgen verständlicherweise für die Sorge, dass bei einem Wechsel in die Altersrente womöglich weitere Einbußen hinzukommen könnten.

Nach den geschilderten Grundsätzen greift hier jedoch ein sogenannter Bestandsschutz. Dieser wirkt dann, wenn zwischen dem Bezug der Erwerbsminderungsrente und dem Beginn der Altersrente nicht mehr als zwei Jahre liegen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, darf die spätere Altersrente nicht niedriger ausfallen als die zuletzt bezogene Erwerbsminderungsrente.

Für den Betroffenen bedeutet das zweierlei. Zum einen bleiben die bisherigen Abschläge aus der Erwerbsminderungsrente erhalten. Sie werden nicht rückgängig gemacht. Zum anderen kommen beim Wechsel in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen keine zusätzlichen finanziellen Nachteile hinzu, wenn der Bestandsschutz greift.

Selbst wenn diese Altersrente an sich mit Abschlägen verbunden wäre, darf sie durch den Schutz nicht unter das Niveau der bisherigen Erwerbsminderungsrente sinken.

Der Bestandsschutz schützt vor einer niedrigeren Altersrente, aber nicht vor alten Kürzungen

Gerade dieser Punkt wird oft missverstanden. Der Bestandsschutz bedeutet nicht, dass frühere Abschläge verschwinden. Er sorgt vielmehr dafür, dass die spätere Altersrente nicht schlechter ausfällt als die bisherige Erwerbsminderungsrente. Das ist ein wichtiger Unterschied.

Im Ergebnis bleibt die bereits geminderte Rentenhöhe also erhalten. Wer gehofft hatte, mit dem Wechsel in die Altersrente würden die 10,8 Prozent Kürzung automatisch entfallen, muss enttäuscht werden. Andererseits bietet der Bestandsschutz die beruhigende Gewissheit, dass keine weitere Verringerung droht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Für viele Betroffene ist genau das von großer Bedeutung. In einer Lebensphase, die ohnehin von gesundheitlichen Einschränkungen und Verwaltungsverfahren geprägt ist, schafft diese Regelung wenigstens eine gewisse finanzielle Verlässlichkeit.

Warum der Zeitpunkt des Wechsels sorgfältig geplant werden muss

Im vorliegenden Fall kommt es besonders darauf an, die Monate bis zum frühestmöglichen Renteneintritt gut zu überbrücken. Nach den im Ausgangsfall genannten Daten ist der Wechsel in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 62. Lebensjahr möglich. Liegt zwischen dem Ende der Erwerbsminderungsrente und diesem Zeitpunkt nur noch ein kurzer Zeitraum, sollte frühzeitig geprüft werden, welche Leistungen in dieser Phase den Lebensunterhalt sichern können.

Hier zeigt sich, wie wichtig eine rechtzeitige Strategie ist. Wer die Verlängerung der Erwerbsminderungsrente erst sehr spät beantragt oder sich erst nach einer Ablehnung mit Alternativen befasst, bringt sich unnötig unter Zeitdruck.

Notwendig ist vielmehr ein planvolles Vorgehen. Zuerst sollte die Verlängerung der Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Parallel dazu sollte abgeklärt werden, wann genau die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnen kann. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob für eine Übergangszeit Arbeitslosengeld in Betracht kommt.

Ein solcher mehrgleisiger Ansatz hilft dabei, Versorgungslücken zu vermeiden und rechtzeitig auf ablehnende Entscheidungen reagieren zu können.

Auch in der Altersrente steigen die Zahlbeträge durch spätere Rentenanpassungen weiter

Selbst wenn die bisherigen Abschläge erhalten bleiben, ist damit nicht gesagt, dass die Rentenhöhe auf Dauer unverändert bleibt. Wie schon bei der Erwerbsminderungsrente wirken sich auch bei der späteren Altersrente die jährlichen Rentenanpassungen aus. Diese führen dazu, dass der Zahlbetrag im Laufe der Zeit weiter steigen kann.

Für Betroffene ist das ein wichtiger Hinweis. Zwar lässt sich die einmal festgelegte Abschlagsbelastung nicht mehr einfach beseitigen. Dennoch bedeutet der Wechsel in die Altersrente nicht, dass die Rente dauerhaft eingefroren wäre. Die regulären Anpassungen erfolgen grundsätzlich weiter.

Was Betroffene aus diesem Fall lernen können

Der Fall macht deutlich, dass eine befristete Erwerbsminderungsrente keineswegs das Ende aller rentenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bedeutet. Gerade schwerbehinderte Versicherte mit langen Versicherungszeiten haben oft früheren Zugang zur Altersrente, als ihnen auf den ersten Blick bewusst ist.

Wer 35 Versicherungsjahre erfüllt und einen anerkannten Schwerbehindertenstatus besitzt, sollte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unbedingt in die eigene Planung einbeziehen.

Ebenso zeigt sich, dass die Frage nach einer finanziellen Absicherung zwischen zwei Leistungsphasen nicht erst dann gestellt werden sollte, wenn bereits ein Bescheid über die Ablehnung der Verlängerung vorliegt. Die mögliche Rolle von Arbeitslosengeld muss frühzeitig geklärt werden.

Auf einen neuen Krankengeldanspruch sollte man sich dagegen nur verlassen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen tatsächlich sorgfältig geprüft wurden.

Schließlich verdeutlicht der Fall auch, dass Rentenabschläge nicht automatisch beim Wechsel der Rentenart verschwinden. Der Bestandsschutz verhindert eine weitere Verschlechterung, hebt aber die bisherigen Kürzungen nicht auf. Das ist für die finanzielle Planung von erheblicher Tragweite.

Fazit

Für einen 1965 geborenen Versicherten mit einem Grad der Behinderung von 50 und 42 Versicherungsjahren besteht eine realistische Möglichkeit, aus der befristeten Erwerbsminderungsrente in die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu wechseln.

Die dafür erforderlichen 35 Versicherungsjahre sind erfüllt. Ein abschlagsfreier Bezug wäre nach den im Fall genannten Angaben mit 65 Jahren möglich, ein vorgezogener Beginn bereits ab 62 Jahren.

Wird die Erwerbsminderungsrente verlängert, verbessert das die Ausgangslage erheblich, weil der spätere Übergang in die Altersrente dann meist ohne größere Brüche gelingt.

Wird die Verlängerung dagegen abgelehnt, muss die Zeit bis zum Beginn der Altersrente anderweitig abgesichert werden. Krankengeld scheidet in vielen solchen Konstellationen aus. Arbeitslosengeld kann dagegen eine Brücke bilden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Die bereits bestehende Kürzung von 10,8 Prozent bleibt zwar erhalten. Durch den Bestandsschutz wird jedoch verhindert, dass die spätere Altersrente niedriger ausfällt als die bisherige Erwerbsminderungsrente.

Damit entsteht zumindest eine gewisse Planungssicherheit. Für Betroffene ist deshalb vor allem eines wichtig: rechtzeitig Anträge stellen, Fristen im Blick behalten und den Übergang nicht dem Zufall überlassen.