Verheiratet und trotzdem zweimal Rundfunkbeitrag: Gericht bestätigt doppelte GEZ

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Eine Ehe schützt nicht davor, für zwei Wohnungen Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Frau abgewiesen, die mit ihrem Ehemann zwei Häuser gemeinsam nutzte, aber unter einer anderen Adresse als er mit Hauptwohnsitz gemeldet war.

Das Urteil vom 23. Juni 2026 ist nach Angaben des Gerichts rechtskräftig.

Für Ehepaare mit mehreren Wohnsitzen zeigt der Fall einen Unterschied mit spürbaren finanziellen Folgen: Zwei jeweils auf einen Partner angemeldete Hauptwohnungen werden anders behandelt als eine gemeinsame Hauptwohnung mit einer befreiungsfähigen Nebenwohnung.

Beim derzeitigen Beitrag von 18,36 Euro kommen für zwei voll beitragspflichtige Wohnungen zusammen 36,72 Euro monatlich zusammen. Auf ein Jahr gerechnet sind das 440,64 Euro.

Ein Ehepaar, zwei Häuser und zwei Beitragsforderungen

Die Eheleute bewohnten zwei Häuser in unterschiedlichen Gemeinden nach eigenen Angaben zu gleichen Teilen. Beide hielten sich gemeinsam entweder in dem einen oder in dem anderen Haus auf. Melderechtlich hatte jedoch jeder seinen Hauptwohnsitz an einer anderen Adresse; eine gemeinsame Hauptwohnung oder eine Nebenwohnung war nicht angemeldet.

Der Ehemann zahlte bereits den Rundfunkbeitrag für seine Hauptwohnung. Nachdem der Südwestrundfunk von der Meldebehörde über die Hauptwohnung der Ehefrau informiert worden war, meldete er auch diese Wohnung zum Beitrag an. Dabei handelte es sich um das Ferienhaus des Paares.

Die Frau hielt die zusätzliche Forderung für ungerechtfertigt, weil sie mit ihrem Mann einen gemeinsamen Haushalt führte. Mit diesem Einwand scheiterte sie. Der Sachverhalt und das Ergebnis sind in der Gerichtsmitteilung vom 30. Juni 2026 zum Verfahren 5 K 1369/25.KO dokumentiert.

Warum das Gericht die Zahlung für beide Wohnungen bestätigte

Das Gericht stellte darauf ab, dass die Klägerin für ihre eigene Hauptwohnung zur Zahlung herangezogen wurde. Der Beitrag ihres Ehemannes betraf eine andere Wohnung. Eine Befreiung allein wegen der gemeinsamen Haushaltsführung in zwei Häusern sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach der Entscheidung nicht vor.

Auch die Befreiungsmöglichkeit für Nebenwohnungen half der Frau nicht. Sie hatte keine Nebenwohnung nachgewiesen und wurde selbst nur für eine Hauptwohnung in Anspruch genommen. Deshalb sah das Gericht bei ihr keine unzulässige doppelte Belastung wegen mehrerer Wohnungen.

Gegenstand der Klage waren zwei Festsetzungsbescheide über 613,02 Euro und 283,40 Euro einschließlich jeweils acht Euro Säumniszuschlag. Das Gericht bestätigte beide Bescheide; auch die Verfahrenskosten muss die Klägerin tragen. Einzelheiten enthält der vollständige Urteilstext des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Rundfunkbeitrag knüpft an die Wohnung an

Nach § 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fällt im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung ein Beitrag an. Als Wohnungsinhaber gilt jede volljährige Person, die dort selbst wohnt. Bei einer Person, die unter der Adresse gemeldet ist oder im Mietvertrag steht, wird die Inhaberschaft gesetzlich vermutet.

Wohnen mehrere Erwachsene zusammen, ist der volle Beitrag für diese Wohnung insgesamt nur einmal zu entrichten. Das gilt für Ehepaare ebenso wie für unverheiratete Paare oder Wohngemeinschaften. Eine Heirat verbindet jedoch zwei selbstständig beitragspflichtige Hauptwohnungen nicht automatisch zu einer einzigen Beitragseinheit.

Wer nur eine gemeinsame Wohnung bewohnt und dennoch über zwei Beitragskonten dafür zahlt, sollte die Zuordnung beim Beitragsservice klären. Das ist eine andere Ausgangslage als die Zahlung für zwei verschiedene Hauptwohnungen. Weitere typische Konstellationen erläutert unser Beitrag „Wie komme ich aus dem Rundfunkbeitrag raus?“.

Wann eine Nebenwohnung vom zusätzlichen Beitrag befreit werden kann

Für Nebenwohnungen gibt es eine ausdrückliche Ausnahme. Wer für die eigene Hauptwohnung bereits den Rundfunkbeitrag entrichtet, kann für seine Nebenwohnung eine Befreiung beantragen. Auch die Zahlung durch den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner kann den Anspruch begründen.

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Ein typischer Anwendungsfall ist eine gemeinsame Hauptwohnung, für die ein Ehepartner zahlt, während der andere eine zusätzliche Nebenwohnung am Arbeitsort unterhält. Dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des Partners läuft, steht der Befreiung dann nicht entgegen. Die Voraussetzungen erläutert der Beitragsservice in seinen Informationen zu Nebenwohnungen.

Die Befreiung muss beantragt werden und gilt personenbezogen. Leben weitere Erwachsene in der Nebenwohnung, muss deren Beitragspflicht gesondert geklärt werden. Ein Befreiungsbescheid für eine Person macht die Wohnung daher nicht automatisch für sämtliche Bewohner beitragsfrei, wie der Beitragsservice in seinen Hinweisen zur Nebenwohnungsbefreiung erläutert.

Was die unterschiedlichen Wohnsituationen finanziell bedeuten

Der reguläre Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich je Wohnung. Die folgende Übersicht rechnet mit diesem vollen Beitrag und unterstellt, dass keine zusätzlichen Befreiungs- oder Ermäßigungsgründe vorliegen. Bei der Nebenwohnung ist eine wirksame Befreiung vorausgesetzt; weitere beitragspflichtige Mitbewohner sind dort nicht berücksichtigt.

Wohnsituation Behandlung beim Rundfunkbeitrag Gesamtbetrag pro Monat
Ehepaar bewohnt ausschließlich eine gemeinsame Wohnung Ein voller Beitrag für die Wohnung 18,36 Euro
Jeder Ehepartner führt eine andere Wohnung als eigene Hauptwohnung Grundsätzlich ein Beitrag je Hauptwohnung 36,72 Euro
Gemeinsame Hauptwohnung und zusätzliche, wirksam befreite Nebenwohnung Beitrag für die Hauptwohnung; Befreiung für die Nebenwohnung 18,36 Euro

Eine wirksame Nebenwohnungsbefreiung kann damit einen zusätzlichen Beitrag von 220,32 Euro jährlich vermeiden. Diese Ersparnis ergibt sich aus zwölf Monatsbeiträgen zu jeweils 18,36 Euro. Für zwei eigenständig beitragspflichtige Hauptwohnungen entsteht dieser Anspruch allein durch die Ehe nicht.

Hauptwohnung und Nebenwohnung lassen sich nicht beliebig auswählen

Welche Wohnung als Hauptwohnung gilt, richtet sich nach dem Bundesmeldegesetz. Bei mehreren Wohnungen im Inland ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Jede weitere Wohnung ist eine Nebenwohnung.

Für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie leben, gilt eine besondere Regel: Ihre Hauptwohnung ist grundsätzlich die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen kommt es auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an. Diese Vorgaben stehen in §§ 21 und 22 Bundesmeldegesetz.

Für betroffene Paare folgt daraus: Stimmen die Meldedaten nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein, sollte die Einordnung bei der Meldebehörde geklärt werden. Eine Wohnung lässt sich gegenüber dem Beitragsservice nicht allein durch eine eigene Erklärung zur Nebenwohnung machen. Ebenso wenig folgt aus einer späteren Änderung der Anmeldung automatisch, dass frühere Beitragsforderungen entfallen.

Welche Nachweise für den Befreiungsantrag nötig sind

Im Antrag müssen Hauptwohnung und Nebenwohnung eindeutig bezeichnet werden. Als Nachweis kommt eine Meldebescheinigung infrage, die beide Wohnungsarten und die jeweiligen Einzugsdaten ausweist. Alternativ kann ein Zweitwohnungssteuerbescheid genügen, sofern daraus alle erforderlichen Angaben hervorgehen.

Wer sich auf die Beitragszahlung seines Ehepartners beruft, muss auf Verlangen auch einen geeigneten behördlichen Nachweis über die Ehe vorlegen. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus § 4a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Die Befreiung wird unbefristet erteilt, gilt aber nur so lange, wie ihre Voraussetzungen bestehen; deren Wegfall muss unverzüglich mitgeteilt werden.

Die Drei-Monats-Frist kann über die Rückwirkung entscheiden

Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Befreiungsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem diese Voraussetzungen vorlagen. Geht der Antrag später ein, beginnt sie erst mit dem Ersten des Antragsmonats. Das regelt ebenfalls § 4a Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Die versäumte Frist schließt eine spätere Befreiung also nicht dauerhaft aus. Sie kann aber dazu führen, dass Beiträge für frühere Monate bestehen bleiben. Wer schon länger für eine befreiungsfähige Nebenwohnung zahlt, sollte den Antrag deshalb auch dann prüfen, wenn der Einzug bereits Jahre zurückliegt.

Bei geringem Einkommen kommen andere Befreiungsgründe infrage

Eine gescheiterte Nebenwohnungsbefreiung schließt eine Befreiung aus anderen Gründen nicht aus. Wer beispielsweise Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehungsweise Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Antrag stellen. Die Grundlage ist § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Für die soziale Befreiung gelten andere Regeln zur Rückwirkung als für Nebenwohnungen: Abhängig vom nachgewiesenen Leistungszeitraum sind bis zu drei Jahre vor dem Antragsmonat möglich. Wohngeld allein begründet dagegen keinen allgemeinen Befreiungsanspruch; ein besonderer Härtefall muss gesondert geprüft werden. Dazu passt unser Beitrag über die Befreiungsmöglichkeiten für Wohngeldbezieher.