Erwerbsminderungsrente kann bei Schulden gepfändet werden – aber seit Juli gilt eine neue Grenze

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Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht und Schulden hat, ist nicht automatisch vor einer Pfändung geschützt. Die gesetzliche Rente gehört zu den laufenden Geldleistungen, die grundsätzlich ähnlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können.

Seit dem 1. Juli 2026 gelten allerdings höhere Pfändungsfreigrenzen. Für alleinstehende Betroffene ohne Unterhaltspflichten bleibt eine monatliche Nettorente bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar.

Dabei gibt es eine Besonderheit: Der gesetzliche monatliche Grundbetrag nach § 850c ZPO beträgt seit Juli 2026 eigentlich 1.587,40 Euro. Wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Rundung bei der Pfändungstabelle entsteht daraus die praktisch wichtige Grenze von 1.589,99 Euro, bis zu der kein Cent abgeführt werden muss.

Auch die Erwerbsminderungsrente ist kein automatisch geschütztes Einkommen

Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine Erwerbsminderungsrente wegen ihres sozialen Zwecks grundsätzlich unpfändbar sei. Das stimmt jedoch nicht.

§ 54 Absatz 4 SGB I bestimmt, dass laufende Geldleistungen grundsätzlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Dazu gehören auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das gilt sowohl für eine volle als auch für eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Entscheidend ist bei einer gewöhnlichen Pfändung vor allem, wie hoch die für die Pfändung anzusetzende Nettorente ist und ob gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigt werden müssen.

Auch die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass Renten wegen Geldforderungen gepfändet werden können, allerdings nur innerhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenzen.

Mehr zu den allgemeinen Regeln bei Rentenpfändungen lesen Betroffene bei Gegen-Hartz unter Darf die Rente bei Schulden gepfändet werden?.

Seit 1. Juli 2026 bleiben bis 1.589,99 Euro geschützt

Die neue Pfändungstabelle gilt seit dem 1. Juli 2026. Der zuvor geltende Schutzbereich von bis zu 1.559,99 Euro wurde damit angehoben.

Ohne Unterhaltspflichten ist eine Nettorente bis einschließlich 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar. Liegt die Nettorente zwischen 1.590,00 Euro und 1.599,99 Euro, beträgt der pfändbare Anteil nach der amtlichen Tabelle lediglich 1,82 Euro.

Mit zunehmender Rentenhöhe steigt der pfändbare Betrag stufenweise. Es wird deshalb nicht einfach jeder Euro oberhalb von 1.589,99 Euro vollständig an den Gläubiger abgeführt.

Eine ausführlichere Übersicht zu den neuen Werten findet sich auch im Gegen-Hartz-Beitrag zur neuen Pfändungstabelle ab Juli 2026.

So viel kann bei einer Erwerbsminderungsrente gepfändet werden

Die amtliche Pfändungstabelle zeigt, wie viel bei einer Person ohne gesetzliche Unterhaltspflichten tatsächlich abgeführt werden darf. Die folgenden Werte gelten für monatliche Nettobezüge und zeigen einige typische Beispiele.

Monatliche Nettorente Pfändbarer Betrag bei 0 Unterhaltspflichten Verbleibender Betrag
bis 1.589,99 Euro 0 Euro vollständige Rente
1.590 bis 1.599,99 Euro 1,82 Euro mindestens 1.588,18 Euro
1.600 bis 1.609,99 Euro 8,82 Euro mindestens 1.591,18 Euro
1.700 bis 1.709,99 Euro 78,82 Euro mindestens 1.621,18 Euro
1.800 bis 1.809,99 Euro 148,82 Euro mindestens 1.651,18 Euro
1.900 bis 1.909,99 Euro 218,82 Euro mindestens 1.681,18 Euro
2.000 bis 2.009,99 Euro 288,82 Euro mindestens 1.711,18 Euro
2.100 bis 2.109,99 Euro 358,82 Euro mindestens 1.741,18 Euro

Die Tabelle macht deutlich, dass der Betrag oberhalb der Freigrenze nicht vollständig verloren geht. Ein Teil des Mehrbetrags verbleibt weiterhin beim Rentner.

Erst bei deutlich höheren Einkommen nimmt der Zugriff der Gläubiger entsprechend zu. Der Teil des monatlichen Einkommens, der seit Juli 2026 oberhalb von 4.866,30 Euro liegt, wird bei der Berechnung des unpfändbaren Anteils nicht mehr berücksichtigt.

Entscheidend ist die Nettorente und nicht die Bruttorente

Für die Pfändung darf nicht einfach der Bruttobetrag aus dem Rentenbescheid mit der Tabelle verglichen werden. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nettorente.

Die Deutsche Rentenversicherung erläutert, dass zur Ermittlung dieser Nettorente insbesondere die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Rentenbetrag abzuziehen sind. Erst danach wird geprüft, welcher Tabellenwert anzuwenden ist.

Wer beispielsweise eine Erwerbsminderungsrente von 1.700 Euro brutto erhält, kann deshalb nicht allein anhand dieser Zahl feststellen, ob und in welcher Höhe eine Pfändung möglich ist. Ausschlaggebend ist der für die Pfändungsberechnung verbleibende Betrag nach den zu berücksichtigenden Abzügen.

Unterhaltspflichten erhöhen den Pfändungsschutz deutlich

Muss der Rentner anderen Personen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren, steigt der geschützte Betrag erheblich. Voraussetzung ist allerdings grundsätzlich, dass die Unterhaltspflicht tatsächlich erfüllt wird.

Seit Juli 2026 erhöht sich der gesetzliche Freibetrag bei der ersten unterhaltsberechtigten Person um 597,42 Euro. Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person kommen jeweils weitere 332,83 Euro hinzu.

In der Pfändungstabelle führt die Rundung dazu, dass bei einer berücksichtigten Unterhaltspflicht erst ab einem monatlichen Nettobezug von 2.190 Euro überhaupt ein pfändbarer Betrag ausgewiesen wird. Bei zwei Unterhaltspflichten beginnt die Pfändung nach der Tabelle erst ab 2.520 Euro.

Das kann für Erwerbsminderungsrentner mit Ehepartner oder Kindern einen erheblichen Unterschied ausmachen. Hat eine unterhaltsberechtigte Person allerdings eigene Einkünfte, kann ein Gläubiger beantragen, dass diese Person bei der Berechnung vollständig oder teilweise nicht berücksichtigt wird.

Ein Nebenjob kann die Pfändung verändern

Gerade Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente erzielen neben ihrer Rente häufig noch Arbeitseinkommen. Auch bei voller Erwerbsminderung ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Hinzuverdienst möglich.

Für die Pfändung bedeutet das jedoch nicht automatisch, dass jedes Einkommen getrennt betrachtet werden muss. Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag eine Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und pfändbaren laufenden Sozialleistungen anordnen.

Das kann beispielsweise einen Rentner treffen, der monatlich 1.200 Euro Erwerbsminderungsrente und zusätzlich 700 Euro aus einer Beschäftigung erhält. Obwohl beide Beträge einzeln unterhalb der allgemeinen Pfändungsgrenze liegen können, kann eine gerichtliche Zusammenrechnung dazu führen, dass aus dem Gesamteinkommen ein pfändbarer Anteil entsteht.

Eine solche Zusammenrechnung geschieht nicht einfach deshalb, weil zwei Einkünfte vorhanden sind. Sie muss im Vollstreckungsverfahren entsprechend angeordnet werden.

Die Rente kann direkt bei der Rentenversicherung gepfändet werden

Gläubiger müssen nicht warten, bis die Erwerbsminderungsrente auf dem Girokonto eingeht. Bei einer Forderungspfändung kann der Rentenanspruch unmittelbar beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfasst werden.

Bei privaten Gläubigern geschieht das typischerweise über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Rentenversicherung wird dann zum Drittschuldner und berechnet, welcher Teil der laufenden Rente nach den gesetzlichen Vorgaben an den Gläubiger abgeführt werden darf.

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Die Deutsche Rentenversicherung prüft dabei die Höhe der Nettorente, mögliche Unterhaltspflichten und die anzuwendende Pfändungstabelle. Dass eine Rente unmittelbar beim Rentenversicherungsträger gepfändet werden kann, wird auch im Gegen-Hartz-Beitrag Rente kann direkt bei der Rentenversicherung gepfändet werden näher erläutert.

Rentenpfändung und Kontopfändung sind zwei verschiedene Dinge

Für Betroffene ist die Unterscheidung zwischen einer Pfändung des Rentenanspruchs und einer Pfändung des Bankkontos besonders wichtig. Wird die Rente direkt bei der Rentenversicherung gepfändet, wendet der Rentenversicherungsträger die gesetzlichen Pfändungsregeln an.

Bei einer Kontopfändung geht es dagegen um das Guthaben auf dem Girokonto. Damit der geschützte Betrag dort zuverlässig verfügbar bleibt, ist das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, vorgesehen.

Seit Juli 2026 schützt ein P-Konto grundsätzlich 1.590 Euro Guthaben pro Kalendermonat automatisch. Dieser Betrag ergibt sich aus der Aufrundung des gesetzlichen Freibetrags auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag.

Weitere Informationen zur aktuellen Erhöhung finden Betroffene im Gegen-Hartz-Ratgeber P-Konto: Ab 1. Juli 2026 mehr Geld für Schuldner.

Ein P-Konto kann bei einer Kontopfändung entscheidend sein

Ein gewöhnliches Girokonto bietet nicht denselben automatischen Schutz wie ein P-Konto. Wer bereits mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss, sollte deshalb rechtzeitig prüfen, ob das Konto umgewandelt werden muss.

Jede natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ein bestehendes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Ist das Konto bereits gepfändet worden, muss die Bank die Umwandlung spätestens zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages ermöglichen.

Unterhaltsverpflichtungen und bestimmte weitere geschützte Beträge können auch beim P-Konto zu einem höheren Freibetrag führen. Dafür kann allerdings eine entsprechende Bescheinigung oder in besonderen Fällen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich sein.

Bei Unterhaltsschulden kann deutlich mehr gepfändet werden

Die Grenze von 1.589,99 Euro darf nicht mit einem absolut garantierten Mindestbetrag verwechselt werden. Bei bestimmten Forderungen gelten Sonderregeln.

Besonders relevant sind gesetzliche Unterhaltsforderungen. Nach § 850d ZPO können Unterhaltsgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen stärker auf das Einkommen zugreifen als gewöhnliche Gläubiger.

Auch beim P-Konto kann deshalb nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass der normale Freibetrag uneingeschränkt erhalten bleibt. Gegen-Hartz erläutert diese Ausnahme ausführlicher im Beitrag P-Konto: In diesem Fall gilt die Pfändungsfreigrenze nicht mehr.

Eine weitere Ausnahme kann bei Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen bestehen. Das Vollstreckungsgericht kann den pfändbaren Betrag dann auf Antrag des Gläubigers anders bestimmen, wobei dem Schuldner weiterhin der notwendige Lebensunterhalt verbleiben muss.

Höherer Freibetrag kann bei besonderen Belastungen beantragt werden

Gerade Erwerbsminderungsrentner haben teilweise hohe laufende Ausgaben aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation. Die gewöhnliche Pfändungstabelle berücksichtigt solche individuellen Belastungen zunächst nicht automatisch.

§ 850f ZPO ermöglicht jedoch auf Antrag einen höheren Schutz, wenn der notwendige Lebensunterhalt andernfalls nicht gedeckt wäre oder besondere persönliche Bedürfnisse höhere Ausgaben verursachen. Das Vollstreckungsgericht kann dann einen zusätzlichen Teil des ansonsten pfändbaren Einkommens beim Schuldner belassen.

Das kann etwa relevant werden, wenn außergewöhnliche krankheitsbedingte Ausgaben, nicht anderweitig gedeckte medizinische Kosten oder besondere Belastungen nachgewiesen werden können. Eine automatische Erhöhung gibt es allerdings nicht, weshalb Betroffene ihre zusätzlichen Ausgaben belegen müssen.

Die neue Grenze sollte bei laufenden Pfändungen überprüft werden

Wer bereits vor dem 1. Juli 2026 von einer Rentenpfändung betroffen war, sollte kontrollieren, ob seit Juli tatsächlich die neue Tabelle verwendet wird. Die frühere Grenze von 1.559,99 Euro darf bei einer gewöhnlichen Pfändung nicht einfach weiter angewendet werden.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn der geschützte Betrag zuvor durch einen individuellen gerichtlichen Beschluss festgelegt wurde. Eine solche individuelle Festsetzung wird durch die jährliche Erhöhung nicht in jedem Fall automatisch angepasst.

Gegen-Hartz hat diese Problematik auch im Beitrag Schulden: Neue Pfändungsgrenze gilt nicht immer automatischaufgegriffen. Wer feststellt, dass weiterhin ein alter individueller Freibetrag berücksichtigt wird, sollte die Unterlagen prüfen und gegebenenfalls eine Anpassung beantragen.

Praxisbeispiel: Erwerbsminderungsrentner erhält 1.800 Euro netto

Herr M. bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente von monatlich 1.800 Euro netto und hat keine gesetzlichen Unterhaltspflichten. Ein Gläubiger hat seine Rente direkt beim Rentenversicherungsträger pfänden lassen.

Nach der seit Juli 2026 geltenden Tabelle fällt Herr M. in die Stufe von 1.800,00 Euro bis 1.809,99 Euro. Davon sind 148,82 Euro pfändbar, sodass bei exakt 1.800 Euro noch 1.651,18 Euro verbleiben.

Würde Herr M. hingegen eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllen, wäre bei einer Nettorente von 1.800 Euro nach der normalen Pfändungstabelle überhaupt kein Betrag pfändbar. Eine Unterhaltspflicht kann den finanziellen Ausgang einer Rentenpfändung deshalb erheblich verändern.

Häufige Fragen zur Pfändung der Erwerbsminderungsrente

Kann eine volle Erwerbsminderungsrente gepfändet werden?

Ja. Auch eine volle Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich pfändbar, weil laufende Sozialleistungen nach § 54 Absatz 4 SGB I wie Arbeitseinkommen behandelt werden können. Die normalen Pfändungsfreigrenzen müssen dabei eingehalten werden.

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze seit Juli 2026?

Der gesetzliche monatliche Grundbetrag beträgt 1.587,40 Euro. Aufgrund der Berechnungs- und Rundungsregeln der Pfändungstabelle bleibt bei einer Person ohne Unterhaltspflichten ein monatlicher Nettobezug bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar.

Wird die Brutto- oder die Nettorente zugrunde gelegt?

Für die Anwendung der Pfändungstabelle wird eine Nettorente ermittelt. Insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden dabei berücksichtigt, bevor der pfändbare Betrag aus der Tabelle bestimmt wird.

Ist bei 1.600 Euro Erwerbsminderungsrente alles oberhalb von 1.589,99 Euro pfändbar?

Nein. Bei einem monatlichen Nettobezug zwischen 1.600 Euro und 1.609,99 Euro und ohne Unterhaltspflichten weist die Tabelle lediglich 8,82 Euro als pfändbar aus. Der über der Freigrenze liegende Betrag wird also nicht vollständig eingezogen.

Schützt ein P-Konto auch die Erwerbsminderungsrente?

Ja, bei einer Kontopfändung schützt ein P-Konto seit Juli 2026 grundsätzlich Guthaben bis 1.590 Euro pro Kalendermonat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der geschützte Betrag wegen Unterhaltspflichten oder anderer geschützter Zahlungen erhöht werden.

Kann der Freibetrag wegen hoher krankheitsbedingter Ausgaben erhöht werden?

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach § 850f ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen höheren Betrag schützen, wenn besondere persönliche Bedürfnisse oder der notwendige Lebensunterhalt dies erfordern und keine überwiegenden Interessen des Gläubigers entgegenstehen.