Neue Pfändungsgrenze schützt 1.590 Euro – doch viele Schuldner müssen selbst handeln
Seit dem 1. Juli 2026 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen. Auf einem Pfändungsschutzkonto sind nun grundsätzlich 1.590 Euro im Monat vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Bei gewöhnlichen Lohn- und Kontopfändungen werden die neuen Beträge normalerweise automatisch berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Gericht oder die Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers den unpfändbaren Betrag zuvor individuell festgelegt hat.
Ein solcher Beschluss oder Bescheid wird durch die jährliche Erhöhung nicht zwangsläufig ersetzt. Betroffene müssen deshalb selbst eine Anpassung beantragen, bevor weiteres Geld an den Gläubiger fließt.
Der gesetzliche Grundbetrag steigt auf 1.587,40 Euro
Nach der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung beträgt der unpfändbare Grundbetrag nach § 850c ZPO monatlich 1.587,40 Euro. Zuvor waren es 1.555 Euro.
Bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung bleibt nach der amtlichen Tabelle ein Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar. Ab einem Nettolohn von 1.590 Euro können ohne Unterhaltspflichten bereits 1,82 Euro gepfändet werden.
Die verbreitete Aussage, dass seit Juli 1.590 Euro geschützt seien, trifft daher vor allem auf das Pfändungsschutzkonto zu. Bei der Lohnpfändung wird der pfändbare Anteil anhand der gesetzlichen Tabelle berechnet.
Warum auf dem P-Konto genau 1.590 Euro geschützt sind
Für das Pfändungsschutzkonto sieht § 899 ZPO eine Aufrundung auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag vor. Aus dem gesetzlichen Betrag von 1.587,40 Euro wird deshalb ein automatischer P-Konto-Freibetrag von 1.590 Euro.
Innerhalb dieses Betrags kann der Kontoinhaber grundsätzlich über sein Guthaben verfügen. Die Bank darf das geschützte Guthaben nicht aufgrund einer gewöhnlichen Kontopfändung an den Gläubiger auszahlen.
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann grundsätzlich in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Betroffene müssen dennoch darauf achten, wann die jeweiligen Zahlungseingänge erfolgt sind und wann die Übertragungsfristen enden.
Wann die Erhöhung automatisch berücksichtigt wird
Bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung muss der Arbeitgeber seit Juli die neue Pfändungstabelle verwenden. Das gilt grundsätzlich auch für Pfändungen und Lohnabtretungen, die bereits seit längerer Zeit bestehen.
Banken müssen den automatischen Grundfreibetrag eines P-Kontos ebenfalls auf 1.590 Euro umstellen. Allein wegen der jährlichen Erhöhung ist normalerweise weder ein Antrag noch eine neue P-Konto-Bescheinigung erforderlich.
Trotzdem sollten Schuldner ihre Lohnabrechnung und die Freibetragsanzeige ihrer Bank prüfen. Fehler bei der technischen Umstellung oder bei der Berechnung sind nicht ausgeschlossen.
Individuelle Festsetzungen bilden die gefährliche Ausnahme
Die automatische Erhöhung greift nicht ohne Weiteres, wenn der unpfändbare Betrag in einem gerichtlichen Beschluss als konkrete Summe ausgewiesen ist. Solange der Beschluss nicht geändert wurde, müssen Bank oder Arbeitgeber häufig weiterhin den dort genannten Betrag beachten.
Individuelle Festsetzungen kommen beispielsweise bei besonderen Belastungen, hohen notwendigen Ausgaben oder abweichenden Entscheidungen über das P-Konto vor. Auch bei Unterhaltspfändungen können andere Beträge als die allgemeinen Freibeträge gelten.
Entsprechendes gilt bei Entscheidungen von Vollstreckungsstellen öffentlicher Gläubiger. Dazu können etwa Finanzämter, Hauptzollämter, Stadtkassen, Gemeinden oder Sozialversicherungsträger gehören.
Warum die Bank den alten Betrag nicht selbst erhöhen darf
Eine Bank darf einen gerichtlichen Beschluss grundsätzlich nicht eigenständig umschreiben. Enthält die Entscheidung einen festen Betrag, bleibt dieser so lange verbindlich, bis das Gericht oder die zuständige Behörde eine Änderung vorgenommen hat.
Das kann dazu führen, dass die Bank trotz des neuen Grundfreibetrags weiterhin nur den niedrigeren Betrag freigibt. Dasselbe Problem kann bei einem Arbeitgeber auftreten, der aufgrund einer besonderen gerichtlichen Anordnung einen festgelegten Betrag abführt.
Die Bank oder der Arbeitgeber handelt dabei nicht zwingend fehlerhaft. Beide müssen zunächst die ihnen vorliegende vollstreckungsrechtliche Entscheidung beachten.
| Ausgangslage | Schutz seit Juli 2026 | Anpassung erforderlich |
|---|---|---|
| Gewöhnliches P-Konto ohne Sonderbeschluss | 1.590 Euro | Grundsätzlich automatisch durch die Bank |
| Gewöhnliche Lohnpfändung | Bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar | Neue Tabelle ist automatisch anzuwenden |
| Gericht hat einen festen Betrag bestimmt | Betrag aus dem bisherigen Beschluss | Änderungsantrag beim Vollstreckungsgericht |
| Öffentlicher Gläubiger hat einen festen Betrag bestimmt | Betrag aus dem bisherigen Bescheid | Antrag bei der zuständigen Vollstreckungsstelle |
| Zusätzlicher Schutz wegen Unterhalt oder besonderer Leistungen | Mehr als 1.590 Euro möglich | Bescheinigung oder Antrag kann notwendig sein |
Ein fester Betrag im Beschluss ist ein Warnsignal
Schuldner sollten ihren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genau lesen. Wird dort lediglich auf die jeweils geltende Pfändungstabelle verwiesen, spricht dies regelmäßig dafür, dass die neuen Werte ohne weiteren Antrag berücksichtigt werden.
Steht im Beschluss dagegen ein fester Eurobetrag, ist besondere Vorsicht geboten. Formulierungen wie „Dem Schuldner sind monatlich 1.560 Euro zu belassen“ deuten darauf hin, dass die Erhöhung nicht automatisch erfolgt.
Auch ältere Entscheidungen zum P-Konto sollten überprüft werden. Das gilt besonders dann, wenn der Schutzbetrag wegen besonderer Ausgaben oder aufgrund einer abweichenden Berechnung festgesetzt wurde.
Der Antrag muss an die richtige Stelle gehen
Wurde der Betrag durch ein Vollstreckungsgericht festgesetzt, muss der Änderungsantrag grundsätzlich an dieses Gericht gerichtet werden. Das Aktenzeichen des bisherigen Verfahrens sollte angegeben werden.
Stammt die Festsetzung von einem öffentlichen Gläubiger, ist dessen Vollstreckungsstelle zuständig. Eine einfache Beschwerde bei der Bank ersetzt den erforderlichen Antrag nicht.
In dem Schreiben sollte auf die seit dem 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreigrenzen hingewiesen werden. Zugleich sollte die Anpassung des bisherigen Betrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangt werden.
Diese Nachweise erleichtern die Bearbeitung
Dem Antrag sollte möglichst eine Kopie des bisherigen Beschlusses oder Bescheids beigefügt werden. Aktuelle Einkommensnachweise und Kontoauszüge können zeigen, wie sich die unveränderte Festsetzung finanziell auswirkt.
Wer einen höheren Schutz wegen Unterhaltspflichten, hoher notwendiger Ausgaben oder krankheitsbedingter Kosten benötigt, sollte auch diese Belastungen belegen. Geeignet können beispielsweise Unterhaltsnachweise, Mietunterlagen, ärztliche Bescheinigungen oder Rechnungen sein.
Ist eine Auszahlung an den Gläubiger unmittelbar zu erwarten, sollte zusätzlich geprüft werden, ob eine vorläufige Entscheidung beantragt werden kann. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder entsprechend tätige Rechtsanwälte können bei der Formulierung helfen.
Bereits abgeführtes Geld lässt sich nicht immer zurückholen
Besonders problematisch wird die verspätete Anpassung, wenn die Bank oder der Arbeitgeber bereits Geld an den Gläubiger überwiesen hat. Eine nachträgliche Änderung führt nicht automatisch dazu, dass frühere Auszahlungen rückgängig gemacht werden.
War der alte individuell festgesetzte Betrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch gültig, kann die Abführung rechtmäßig gewesen sein. Ein Rückzahlungsanspruch besteht dann möglicherweise nicht.
Anders kann es aussehen, wenn lediglich die gesetzliche Pfändungstabelle falsch angewendet wurde. Hat ein Arbeitgeber trotz automatischer Geltung weiterhin nach den alten Werten gerechnet, kann der Schuldner unter Umständen eine Korrektur und Nachzahlung verlangen.
Auch die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass individuell festgesetzte Beträge möglichst schnell angepasst werden sollten. Solange die alte Entscheidung besteht, können zu hohe Abführungen häufig nicht ohne Weiteres zurückgefordert werden.
Unterhaltspflichten erhöhen den geschützten Betrag
Die 1.590 Euro sind lediglich der automatische Grundschutz des P-Kontos. Wer einer oder mehreren Personen gesetzlichen Unterhalt gewährt, kann einen höheren Freibetrag beanspruchen.
Seit Juli 2026 beträgt der Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person 597,42 Euro. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu.
Auf dem P-Konto muss die Unterhaltspflicht in der Regel durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Eine solche Bescheinigung können unter anderem anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte oder Steuerberater ausstellen.
Auch Kindergeld, bestimmte einmalige Sozialleistungen, Nachzahlungen und Leistungen zum Ausgleich gesundheitlicher Schäden können zusätzlich geschützt werden. Ohne den erforderlichen Nachweis sieht die Bank häufig nur den automatischen Grundfreibetrag.
Was Schuldner jetzt kontrollieren sollten
Betroffene sollten zunächst feststellen, ob ihre Pfändung ausschließlich nach der gesetzlichen Tabelle berechnet wird oder ob eine besondere Entscheidung vorliegt. Aufschluss geben der Pfändungsbeschluss, gerichtliche Ergänzungsbeschlüsse und Bescheide öffentlicher Vollstreckungsstellen.
Danach sollte die erste Lohnabrechnung nach dem 1. Juli 2026 mit der neuen Pfändungstabelle verglichen werden. Beim P-Konto ist zu prüfen, welcher Freibetrag im Onlinebanking oder auf dem Kontoauszug angezeigt wird.
Wer weiterhin nur den früheren Betrag nutzen kann, sollte unverzüglich schriftlich reagieren. Je länger die alte Festsetzung angewendet wird, desto größer kann der finanzielle Verlust werden.
Häufige Fragen zur neuen Pfändungsgrenze
1. Sind seit Juli 2026 immer 1.590 Euro geschützt?
Auf einem gewöhnlichen P-Konto beträgt der automatische Grundfreibetrag 1.590 Euro. Bei der Lohnpfändung liegt der gesetzliche Grundbetrag bei 1.587,40 Euro, wobei nach der Tabelle ein Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar bleibt.
2. Muss die Bank den P-Konto-Freibetrag automatisch erhöhen?
Bei einem P-Konto ohne abweichende Festsetzung muss die Bank den gesetzlichen Grundfreibetrag grundsätzlich automatisch anpassen. Liegt ein individuell bezifferter Gerichts- oder Behördenbeschluss vor, kann weiterhin der alte Betrag gelten.
3. Woran erkenne ich eine individuelle Festsetzung?
Eine individuelle Festsetzung liegt häufig vor, wenn ein Gericht oder eine Vollstreckungsbehörde in einem Beschluss einen konkreten monatlichen Eurobetrag nennt. Ein bloßer Verweis auf die jeweils geltende Pfändungstabelle spricht dagegen eher für eine automatische Anpassung.
4. Wo muss die Erhöhung beantragt werden?
Hat ein Vollstreckungsgericht den Betrag festgesetzt, muss der Antrag grundsätzlich dort gestellt werden. Bei einer Entscheidung eines öffentlichen Gläubigers ist dessen Vollstreckungsstelle zuständig.
5. Kann bereits an den Gläubiger gezahltes Geld zurückgefordert werden?
Das ist nicht sicher. War der alte individuelle Beschluss bei der Auszahlung noch wirksam, kann die Zahlung rechtmäßig gewesen sein; bei einer fehlerhaften Anwendung der gesetzlichen Tabelle kann dagegen ein Anspruch auf Korrektur bestehen.
6. Ist wegen der Erhöhung eine neue P-Konto-Bescheinigung erforderlich?
Nur wegen der neuen gesetzlichen Beträge ist normalerweise keine neue Bescheinigung notwendig. Haben sich Unterhaltspflichten, Sozialleistungen oder andere geschützte Zahlungseingänge verändert, kann eine aktualisierte Bescheinigung erforderlich sein.




