EM-Rente: 3 Millionen Rentner vom Fallmanagement ausgesperrt

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Seit dem 1. Januar 2026 baut die Deutsche Rentenversicherung ein Fallmanagement auf, das schwer erkrankte Versicherte durch das Behördengeflecht lotst. Rund drei Millionen Menschen mit laufender Erwerbsminderungsrente sind von diesem System per Gesetz ausgeschlossen, ohne Rechtsbehelfe und ohne Ausnahmen.

Es existiert eine kostenlose Alternative, die diese Lücke füllen kann. Die DRV wäre gesetzlich verpflichtet, auf sie hinzuweisen, tut es aber in der Praxis fast nie.

Warum Erwerbsminderungsrentner vom neuen DRV-Fallmanagement ausgeschlossen sind

Das SGB VI-Anpassungsgesetz, verkündet am 22. Dezember 2025 und seit dem 1. Januar 2026 in Kraft, hat mit § 13a SGB VI eine neue Rechtsgrundlage für das Fallmanagement der Rentenversicherung geschaffen.

Der Paragraf richtet sich an Versicherte, die noch aktiv versicherungsrechtliche Reha-Voraussetzungen erfüllen. Genau das tun Menschen mit laufender Erwerbsminderungsrente nicht: Ihr Rentenanspruch ist bereits festgestellt und bewilligt, sie gelten nicht mehr als aktive Versicherte im Sinne dieser Norm.

Der Ausschluss ist keine Regelungslücke, die im Gesetzgebungsverfahren übersehen wurde. Fachverbände und die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe haben im Verfahren ausdrücklich kritisiert, dass Menschen mit laufender Erwerbsminderungsrente von der neuen Regelung ausgespart bleiben.

Die BAG Selbsthilfe bewertete den Ausschluss laut ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf als verfassungsrechtlich bedenklich. Der Gesetzgeber hat diese Kritik zur Kenntnis genommen und das Gesetz trotzdem so verabschiedet. Bis heute gibt es keine bekannten politischen Initiativen, daran etwas zu ändern.

Was das konkret bedeutet: Wer wegen einer schweren Erkrankung seit Jahren Erwerbsminderungsrente bezieht und Fragen zu Hilfsmitteln, Pflegeleistungen, Eingliederungshilfe oder einer möglichen Wiedereingliederung hat, findet in der DRV keinen Fallmanager, der diese Stränge zusammenhält.

Das Fallmanagement ist ausdrücklich auf berufliche Wiedereingliederung ausgerichtet. Wer dieses Ziel hinter sich gelassen hat oder gar nicht erst hatte, ist nicht seine Zielgruppe.

EUTB: Die kostenlose Alternative für Erwerbsminderungsrentner

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, kurz EUTB, existiert seit dem 1. Januar 2018 und beruht auf § 32 SGB IX. Der Bundesgesetzgeber hat sie im Zuge des Bundesteilhabegesetzes eingeführt, weil er erkannte, dass die Beratung durch Leistungsträger systemisch einseitig ist:

Jede Stelle berät aus ihrer eigenen Zuständigkeitsperspektive, nicht trägerübergreifend und nicht im Interesse des Betroffenen. Die EUTB ist das Gegenmodell: unabhängig, kostenlos und allein dem Ratsuchenden verpflichtet.

Wichtig für Erwerbsminderungsrentner: Die EUTB stellt keine Zugangshürden auf, die dem DRV-Fallmanagement ähneln. Sie steht allen Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen offen, ohne Rücksicht auf Rentenstatus, Leistungsart oder Versicherungsgeschichte.

Ob jemand eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, ob die Rente befristet oder unbefristet ist, ob er zusätzlich Pflegeleistungen erhält: Das spielt für den Zugang keine Rolle.

Bundesweit gibt es nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rund 500 EUTB-Beratungsangebote (Stand 2025), seit Januar 2023 dauerhaft nach der Teilhabeberatungsverordnung finanziert.

Ein charakteristisches Merkmal der EUTB ist der Peer-Counseling-Ansatz: Ein erheblicher Teil der Beraterinnen und Berater hat selbst eine Behinderung oder chronische Erkrankung. In der Praxis bedeutet das, dass das erste Gespräch häufig auf eine Weise verläuft, die Betroffene bei der DRV oder der Pflegekasse nicht erleben:

Der Gesprächspartner kennt die Situation nicht nur aus Gesetzestexten. Für Menschen, die erfahren haben, dass Sachbearbeiter vor allem die Perspektive der eigenen Behörde vertreten, ist das ein struktureller Unterschied.

Werner K., 54, aus Dortmund, bezieht seit Anfang 2024 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente wegen einer schweren psychischen Erkrankung. Als er fragte, welche Hilfsmittel die Krankenkasse übernehmen müsste und ob ein Widerspruch gegen einen abgelehnten Reha-Antrag Erfolg haben könnte, bekam er von jeder Stelle eine auf deren eigenes Segment beschränkte Auskunft.

Die DRV verwies auf ihre Unzuständigkeit, die Krankenkasse auf den Reha-Träger. Werner K. fand über den Beratungsatlas der Fachstelle Teilhabeberatung eine EUTB-Stelle in seiner Stadt, vereinbarte einen Termin und zahlte: null Euro. In zwei Gesprächen wurden die zuständigen Stellen identifiziert und der Widerspruch inhaltlich vorbereitet.

Was die EUTB für Erwerbsminderungsrentner kann: Leistung und Grenzen

Die Beratungsleistung der EUTB ist breiter, als der Name vermuten lässt. Sie beginnt nicht erst beim Widerspruch, sondern schon davor: Welche Leistungen kommen überhaupt infrage? Wer ist zuständig, die DRV, die Krankenkasse, das Amt für Eingliederungshilfe oder das Pflegekassenreferat? Welche Unterlagen benötigt welche Stelle? Was gehört in einen Antrag, damit er nicht schon formal scheitert?

Für Erwerbsminderungsrentner, die durch das Geflecht verschiedener Träger navigieren müssen, ist genau das oft der entscheidende erste Schritt. EUTB-Berater arbeiten trägerübergreifend und können in einem Gespräch Fragen klären, für die Betroffene sonst drei verschiedene Stellen konsultieren müssten.

Es gibt zwei gesetzlich definierte Grenzen.

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Erstens: Es besteht kein Rechtsanspruch auf EUTB-Beratung. Wer dringend Hilfe braucht und ein Widerspruchsverfahren vor dem Ablauf steht, sollte frühzeitig Kontakt aufnehmen und die Dringlichkeit mitteilen: Manche Stellen priorisieren zeitkritische Fälle.

Zweitens: EUTB-Berater dürfen nicht rechtsberatend vertreten. Sie können helfen, einen Widerspruch zu formulieren und Argumente zu strukturieren. Vor dem Sozialgericht kann man sich nur von einem zugelassenen Rechtsanwalt oder einem Sozialverband mit Beratungsmandat vertreten lassen.

Hier liegt ein verbreitetes Missverständnis vor. Die meisten Fragen von Erwerbsminderungsrentnern sind keine Klagefragen, sondern Orientierungsfragen: Was steht mir zu? Warum wurde das abgelehnt, und ist das haltbar? Wen muss ich wie ansprechen? Für genau das ist die EUTB zuständig, und das kostet nichts.

Die DRV informiert über die EUTB fast nie, obwohl sie nach § 32 Abs. 2 SGB IX dazu verpflichtet ist. Der institutionelle Grund: Wer gut beraten ist, stellt präzisere Anträge, erkennt Ablehnungsgründe schneller als unhaltbar und legt öfter erfolgreich Widerspruch ein.

Mehr Widersprüche bedeuten für die DRV mehr Aufwand und höhere Erfolgsquoten gegen eigene Bescheide. Wer diesen Zusammenhang kennt, kann die Pflicht der DRV aktiv einfordern, schriftlich, mit Verweis auf § 32 Abs. 2 SGB IX.

So finden und nutzen Sie eine EUTB-Stelle

Den Einstieg bietet der Beratungsatlas auf der Website der Fachstelle Teilhabeberatung (teilhabeberatung.de). Dort lässt sich nach Postleitzahl suchen.

Eine örtliche Einschränkung gibt es nicht: Wer in seiner Nähe kein passendes Angebot findet, kann eine Stelle in einer anderen Stadt aufsuchen oder eine Video- oder Telefonberatung anfragen, die viele EUTB-Stellen anbieten.

Vor dem ersten Gespräch lohnt eine kurze Vorbereitung. Nehmen Sie Ihren Rentenbescheid mit: Der Berater muss wissen, ob die Rente voll oder teilweise, befristet oder unbefristet ist. Haben Sie zuletzt Bescheide erhalten, die Sie anfechten wollen, nehmen Sie diese mit.

Notieren Sie im Vorfeld konkret, was Sie wissen wollen: Geht es um Hilfsmittel, um Pflegeleistungen, um einen laufenden Widerspruch oder um die generelle Orientierung? Je klarer Ihre Fragen, desto produktiver das Gespräch.

Für Zeitrentner mit Wiedereingliederungsziel: Die Teilhabekonferenz als zweiter Weg

Wer eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht und eine Rückkehr in Erwerbstätigkeit anstrebt, kann bei seiner Krankenkasse oder einem anderen zuständigen Rehabilitationsträger eine Teilhabekonferenz nach SGB IX beantragen.

Diese Konferenz bringt alle relevanten Träger an einen Tisch: Sie klären gemeinsam, welche Leistungen welcher Träger erbringen soll. Der Unterschied zum DRV-Fallmanagement liegt im Zugang: Die Teilhabekonferenz ist nicht an den DRV-Versicherungsstatus gebunden.

Zeitrentner, denen die DRV ihr eigenes Fallmanagement verweigert, können diesen Weg trotzdem gehen. Für die Vorbereitung des Antrags ist die EUTB der richtige erste Ansprechpartner.

Wer eine dauerhaft unbefristete Erwerbsminderungsrente bezieht und keine Rückkehr in Arbeit anstrebt, braucht diesen Umweg nicht: Für Alltagsfragen zu Hilfsmitteln, Pflegeleistungen, Schwerbehindertenrecht und Eingliederungshilfe ist die EUTB der direktere Weg.

Häufige Fragen zur EUTB bei Erwerbsminderungsrente

Kann ich die EUTB nutzen, obwohl ich keinen Schwerbehindertenausweis habe?

Ja. Die EUTB ist nicht an den Schwerbehindertenausweis gekoppelt. Zugang haben alle Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen. Eine anerkannte Erwerbsminderung reicht als Grundlage aus, auch ohne GdB-Bescheid.

Kann die EUTB mir helfen, wenn ich schon einen Widerspruch eingereicht habe, aber nicht weiß, wie es weitergeht?

Ja. Die EUTB berät nicht nur im Vorfeld von Anträgen, sondern auch während laufender Verfahren. Sie kann helfen einzuschätzen, ob die DRV-Begründung haltbar ist, welche Argumente Sie noch einbringen können und an welchem Punkt ein Fachanwalt für Sozialrecht eingeschaltet werden sollte. Vertretung vor Gericht bleibt Rechtsanwälten oder Sozialverbänden vorbehalten.

Ich beziehe zusätzlich Bürgergeld aufstockend. Darf ich die EUTB trotzdem nutzen?

Ja, ohne Einschränkung. Die EUTB fragt weder nach Einkommensverhältnissen noch nach parallelen Leistungsbezügen. Auch wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente erhält, hat uneingeschränkten Zugang.

Was tue ich, wenn die nächste EUTB-Stelle weit entfernt ist und ich nicht mobil bin?

Viele EUTB-Stellen bieten Video- oder Telefonberatung an. Im Beratungsatlas auf teilhabeberatung.de lässt sich nach solchen Angeboten filtern. Eine Anreise ist keine Voraussetzung.

Muss ich meinen Namen nennen, wenn ich mich bei der EUTB berate?

Nein. EUTB-Beratung ist auch anonym möglich. Wer zuerst unverbindlich einschätzen will, ob das Angebot für seine Situation passt, kann die Erstberatung ohne Namensangabe führen. Erst wenn konkrete Dokumente besprochen werden sollen, macht eine namentliche Beratung Sinn.

Quellen

Handelsministerium der Justiz/Gesetze im Internet: § 13a SGB VI, Fallmanagement (SGB VI-Anpassungsgesetz, BGBl. 2025 I Nr. 355)
Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtsanleitung zu § 32 SGB IX: Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales/Fachstelle Teilhabeberatung: Beratungsatlas der EUTB (Stand 2025)