Bürgergeld und Spritpreise 2026: So bekommen Aufstocker mehr als die Fahrtkostenpauschale

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Wer im Bürgergeld erwerbstätig ist und mit dem Auto zur Arbeit fährt, bekommt seit 2005 dieselbe Pauschale: 20 Cent pro Entfernungskilometer. Benzin kostet bundesweit über zwei Euro je Liter – und der Iran-Nahost-Konflikt hat die Preise seit März 2026 weiter in die Höhe getrieben.

Der Gesetzgeber hat für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer die Entfernungspauschale auf 38 Cent angehoben und einen befristeten Tankrabatt beschlossen. Im Bürgergeld blieb die Kilometerpauschale unberührt. Und das 13. SGB-II-Änderungsgesetz, verkündet am 22. April 2026, das Sanktionen verschärfte und Vollzeitarbeit zur Pflicht erklärte, hat die Fahrtkosten-Frage schlicht nicht angefasst.

Fahrtkostenpauschale Bürgergeld: Was das Jobcenter wirklich anerkennt

Die Rechtsgrundlage steht in § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Bürgergeld-Verordnung: Erwerbstätige im Leistungsbezug können für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung vom Einkommen absetzen. Entfernungskilometer bedeutet die einfache Strecke – also Hin- und Rückfahrt zusammen gerechnet, was faktisch 0,10 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer ergibt.

Die Bundesagentur für Arbeit bestätigt, dass dieser Betrag pro Arbeitstag anzusetzen ist und beide Fahrtrichtungen abdeckt. Wer täglich 20 Kilometer einfache Strecke zur Arbeit fährt und 20 Tage im Monat arbeitet, kann rechnerisch 80 Euro pro Monat an Fahrtkosten absetzen.

Klingt nach einem Ausgleich, ist aber noch nicht die ganze Geschichte. Denn die 20-Cent-Pauschale tritt nur dann einzeln in Kraft, wenn das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro beträgt und die Summe der notwendigen Ausgaben insgesamt die gesetzliche 100-Euro-Grundpauschale nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II übersteigt.

Wer weniger verdient oder wessen Weg zur Arbeit kurz ist, bekommt die Fahrtkosten nicht separat angerechnet – sie verschwinden in der 100-Euro-Gesamtpauschale. Die tatsächlich gefahrenen Kilometer spielen dann keine Rolle mehr.

Stefan M., 43 Jahre alt, Lagerhelfer in Teilzeit, verdient 580 Euro netto und fährt täglich 30 Kilometer zu seiner Arbeitsstelle in Bautzen. Nach der Bürgergeld-Verordnung kann er 120 Euro monatliche Fahrtkosten absetzen – das liegt über der 100-Euro-Grenze, also greift tatsächlich die Kilometerpauschale.

Sein tatsächlicher Benzinverbrauch für die Strecke liegt bei rund 108 Litern im Monat. Bei einem Kraftstoffpreis von über 2,10 Euro – realistisch für Mai 2026 nach dem nur teilweise weitergegebenen Tankrabatt – sind das rund 227 Euro allein für Kraftstoff. Das Jobcenter erkennt 120 Euro an. Die Differenz trägt Stefan M. aus seinem Regelbedarf.

Zwei Klassen von Pendlern: Was Steuerrecht und Sozialrecht trennt

Wer in Deutschland Vollzeit arbeitet und steuerpflichtig ist, bekommt seit dem 1. Januar 2026 für jeden Kilometer zum Arbeitsplatz 38 Cent steuerlich anerkannt – geregelt in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, in Kraft gesetzt durch das Steueränderungsgesetz 2025 am 19. Dezember 2025.

Wer denselben Kilometer als Aufstocker zurücklegt, bekommt 20 Cent – seit 2005 unverändert, entspricht 10 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Es ist derselbe Arbeitsweg. Es sind zwei verschiedene Rechtswelten.

Hintergrund der Steuererhöhung war die politische Erkenntnis, dass gestiegene Mobilitätskosten – Kraftstoff, ÖPNV-Tickets, Fahrzeughaltung – eine Anpassung erfordern.

Das Bundesfinanzministerium begründete die Anhebung ausdrücklich mit dem Ziel, Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen zu entlasten, die weite Wege zu ihrer Arbeitsstelle haben. Für Aufstocker im Grundsicherungsbezug zog diese Erkenntnis keine Konsequenz.

Im Bürgergeld gilt weiterhin dieselbe Regel wie seit dem Start des SGB II im Jahr 2005: 20 Cent pro Entfernungskilometer. Das ist etwas mehr als die Hälfte des steuerrechtlich anerkannten Wertes – und angesichts von Benzinpreisen über zwei Euro je Liter inzwischen weit von den tatsächlichen Kosten entfernt.

Für einen Aufstocker mit 30 Kilometer Arbeitsweg, einem Einkommen über 400 Euro und Fahrtkosten über der 100-Euro-Schwelle bedeutet die Pauschale monatlich 120 Euro – der tatsächliche Kraftstoffaufwand liegt bei aktuellen Preisen bei über 220 Euro. Gleicher Weg, doppelte Kosten, halbierter Ausgleich.

Tacheles, der Sozialrechtsverein unter Leitung von Harald Thomé, hat diese Diskrepanz in einer Stellungnahme vom 15. März 2026 als verfassungsrechtlich problematisch bezeichnet:

Die Pauschale unterschreite offensichtlich die realen Kosten notwendiger Erwerbsaufwendungen, was dazu führe, dass Leistungsberechtigte faktisch Teile ihres verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums zur Finanzierung ihrer Erwerbstätigkeit einsetzen müssten. Der Verein fordert eine Anhebung auf mindestens 40 Cent pro Entfernungskilometer. Beschlossen wurde bisher nichts.

Die unsichtbare Falle für Geringverdiener unter 400 Euro

Für die meisten Aufstocker greift die 20-Cent-Regelung nicht einmal theoretisch, weil sie schlicht nie zu ihr vordringen. Bei einem Einkommen unter 400 Euro monatlich gilt automatisch die Gesamtpauschale von 100 Euro für alle erwerbsbezogenen Ausgaben – Versicherungsbeiträge, Altersvorsorge und Fahrtkosten zusammen.

Getrennt ansetzen kann man sie nicht. Das ist so geregelt, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren – aber es bedeutet, dass Fahrtkosten für Geringverdiener schlicht nicht sichtbar werden.

Das betrifft eine breite Gruppe: Wer im Minijob oder in sehr kurzer Teilzeit aufstockt, landet schnell unter dieser Grenze. Für sie ist die Diskussion über 10 oder 20 Cent pro Kilometer abstrakt. Relevant wird die Kilometerpauschale erst oberhalb von 400 Euro Einkommen – und auch dort nur, wenn die tatsächlichen Fahrtkosten zusammen mit anderen Werbungskosten die 100-Euro-Marke übersteigen.

Wer 20 Kilometer einfache Strecke hat und 20 Tage fährt, landet bei 80 Euro Fahrtkosten – bleibt also noch unter der Pauschale. Erst ab rund 25 Kilometern einfacher Strecke würde die Kilometerpauschale günstiger als die Gesamtpauschale. Und selbst dann: Es sind 20 Cent, nicht 38.

Die Kombination aus Einkommensgrenze und Gesamtpauschale macht die Fahrtkostenregelung für einen erheblichen Teil der Leistungsbeziehenden praktisch unzugänglich. Gleichzeitig verlangt die Politik – zuletzt bekräftigt durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz – dass Erwerbstätige im Leistungsbezug aktiv auf den Arbeitsmarkt drängen, möglichst in Vollzeit. Der Weg dorthin wird nicht billiger.

Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz und das große Schweigen

Am 22. April 2026 wurde das 13. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Bundesgesetzblatt verkündet. Es bringt zum 1. Juli 2026 die umfangreichste Reform der Grundsicherung seit der Einführung des Bürgergeldes:

Das Bürgergeld wird in Grundsicherungsgeld umbenannt, die Vollzeitarbeit als Ziel der Leistungsgewährung verankert, Sanktionen auf 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate angehoben und der vollständige Leistungsentzug bei wiederholter Arbeitsverweigerung ermöglicht. Der Staat macht deutlich, welche Mobilität er von Leistungsberechtigten erwartet.

Die Fahrtkostenpauschale in der Bürgergeld-Verordnung ließ der Gesetzgeber unberührt. In keinem der verabschiedeten Änderungsartikel findet sich eine Anpassung des Kilometersatzes.

Die Stellungnahme von Tacheles vom 15. März 2026, die explizit eine Anhebung auf 40 Cent pro Entfernungskilometer forderte, blieb ohne gesetzgeberische Reaktion. Mehr Sanktionsdruck auf der einen Seite, 10 Cent pro gefahrenem Kilometer auf der anderen – das ist die sozialpolitische Bilanz dieser Reform für erwerbstätige Aufstocker.

Das schafft eine eigentümliche Logik: Gleichzeitig mit der Verschärfung der Grundsicherung beschloss die Bundesregierung einen Tankrabatt, weil Benzin über zwei Euro kostet und Pendler entlastet werden müssen. Dieser Tankrabatt gilt für alle – außer er hilft Aufstocker im Leistungsbezug systematisch weniger, weil ihre Fahrtkosten-Absetzung bei 20 Cent eingefroren bleibt.

Der steuerliche Gesetzgeber hat erkannt, dass Mobilitätskosten seit 2005 massiv gestiegen sind – und handelt. Der sozialpolitische Gesetzgeber hat dieselbe Schlussfolgerung für das SGB II nicht gezogen.

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Höhere Fahrtkosten geltend machen: Was rechtlich möglich ist

Das Gesetz öffnet eine Tür, die viele Betroffene nicht kennen. § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II erlaubt, bei einem Einkommen von mehr als 400 Euro höhere als 100 Euro abzusetzen, wenn nachgewiesen wird, dass die notwendigen Ausgaben diesen Betrag übersteigen.

Für Fahrtkosten bedeutet das: Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt und nachweisen kann, dass seine monatlichen Benzinkosten – und nur diese, nicht Reparaturen oder Versicherung – die Pauschale übersteigen, kann beim Jobcenter höhere Absetzbeträge geltend machen.

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 11. November 2021 klargestellt, was bei diesem Nachweis gilt (Az. B 14 AS 41/20 R): Die anzusetzenden Kosten umfassen die tatsächlichen Benzinausgaben und gegebenenfalls Parkgebühren, bezogen auf den jeweiligen Monat der Fälligkeit.

Die steuerliche Entfernungspauschale von damals 30 Cent darf dabei nicht einfach übernommen werden – das SGB II folgt einer anderen Systematik. Anschaffungskosten, Wertverlust oder Versicherung des Fahrzeugs gehören nach der Rechtsprechung zur privaten Lebensführung und sind aus dem Regelbedarf zu finanzieren.

In der Praxis bedeutet das: Wer höhere Kosten geltend machen will, sammelt Tankquittungen und legt sie dem Jobcenter vor. Wer höhere Fahrtkosten zum ersten Mal beantragt oder wessen Antrag abgelehnt wird, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Im Widerspruch reicht ein kurzer Hinweis auf das Recht zur Einzelabsetzung nach Nachweis und die beigefügten Belege. Das Jobcenter ist dann verpflichtet, die tatsächlichen Kosten bei der Einkommensbereinigung zu berücksichtigen. Die Beweislast liegt beim Leistungsberechtigten – wer keine Belege hat, bekommt die Pauschale.

Für Betroffene mit langen Arbeitswegen zeigt sich das besonders deutlich. Wer 40 Kilometer einfache Strecke fährt, legt täglich 80 Kilometer zurück. Bei einem Kraftstoffverbrauch von 9 Litern pro 100 Kilometer kommt man auf rund 144 Liter im Monat bei 20 Arbeitstagen.

Bei den Kraftstoffpreisen von Anfang April 2026 – Diesel erreichte zwischenzeitlich ein Allzeithoch von 2,447 Euro je Liter – wären das über 350 Euro monatliche Spritkosten. Selbst nach dem Tankrabatt, der die Energiesteuer ab dem 1. Mai 2026 für zwei Monate um rund 14 Cent je Liter senkt, liegen die Preise mit über 2,10 Euro deutlich über zwei Euro.

Das macht 144 Liter monatlich zu rund 302 Euro Kraftstoffkosten. Die Bürgergeld-Verordnung sieht für diese Strecke pauschal 160 Euro vor. Die Differenz von über 140 Euro ist nachweisbar und klagbar.

Der Tankrabatt ändert an der strukturellen Lücke nichts. Er gilt für Mai und Juni 2026, senkt die Benzinrechnung etwas – erhöht aber den Absatzbetrag beim Jobcenter nicht. Die 20-Cent-Pauschale bleibt 20 Cent.

Stefan M. aus dem obigen Beispiel hätte theoretisch Anspruch auf den Nachweis – sein Einkommen übersteigt 400 Euro, seine Fahrtkosten die 100-Euro-Schwelle. Was er tun muss: Tankquittungen aufheben, beim Jobcenter einen formlosen Antrag auf Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten stellen.

Wer höhere Fahrtkosten beantragt oder wessen Antrag abgelehnt wird, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Das Jobcenter ist dann verpflichtet, die tatsächlichen Kosten bei der Einkommensbereinigung zu berücksichtigen. Die Beweislast liegt beim Leistungsberechtigten – wer keine Belege hat, bekommt die Pauschale.

Im Mai 2026 hat die Bundesregierung das erkannt – und einen Tankrabatt beschlossen. Was sie nicht beschlossen hat: eine Anpassung der Fahrtkostenpauschale im SGB II. Der Tankrabatt gilt für zwei Monate. Die 20-Cent-Pauschale gilt seit 21 Jahren. Wer nicht mehr verdient als 400 Euro, trägt den Arbeitsweg weiter aus dem Regelbedarf – und das 13. SGB-II-Änderungsgesetz hat diese Lücke nicht geschlossen.

Häufige Fragen zur Fahrtkostenpauschale im Bürgergeld

Wie hoch ist die Fahrtkostenpauschale im Bürgergeld 2026?
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Bürgergeld-Verordnung gelten 0,20 Euro pro Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung – das entspricht 0,10 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Dieser Wert ist seit 2005 unverändert.

Wann kann ich Fahrtkosten einzeln beim Jobcenter ansetzen?
Nur wenn das monatliche Erwerbseinkommen mehr als 400 Euro beträgt und die Gesamtsumme aus Fahrtkosten, Versicherungsbeiträgen und Altersvorsorge die 100-Euro-Pauschale übersteigt. Bei Einkommen bis 400 Euro gilt ausschließlich die 100-Euro-Gesamtpauschale, Fahrtkosten werden darin nicht separat ausgewiesen.

Kann ich beim Jobcenter höhere Fahrtkosten als die Pauschale beantragen?
Ja – aber nur bei Einkommen über 400 Euro und mit Nachweis. Das Bundessozialgericht hat 2021 (B 14 AS 41/20 R) entschieden, dass tatsächliche Benzinkosten und Parkgebühren nachgewiesen werden können. Tankquittungen sind der entscheidende Beleg. Wertverlust und Versicherungskosten des Fahrzeugs zählen laut Rechtsprechung nicht dazu.

Hat das neue Grundsicherungsgeld die Fahrtkostenpauschale verändert?
Nein. Das 13. SGB-II-Änderungsgesetz, verkündet am 22. April 2026 und in Kraft ab dem 1. Juli 2026, hat die Bürgergeld-Verordnung in diesem Punkt nicht geändert. Die 20-Cent-Pauschale gilt weiter.

Warum ist die Bürgergeld-Pauschale niedriger als die steuerliche Entfernungspauschale?
Das sind zwei verschiedene Rechtsregime mit unterschiedlicher Logik. Im Steuerrecht sollen Pendler beim Fiskus entlastet werden – dort gilt seit Januar 2026 einheitlich 38 Cent/Kilometer.

Im SGB II geht es um die Bereinigung von Erwerbseinkommen bei Grundsicherungsberechtigten; der Gesetzgeber hat diesen Betrag seit 2005 nicht angepasst, obwohl die Kosten für Mobilität erheblich gestiegen sind. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Parallelisierung beider Systeme existiert nicht, auch wenn Sozialrechtsverbände wie Tacheles dies seit Jahren fordern.

Quellen:

Bundesagentur für Arbeit: Wissensdatenbank SGB II – § 11b Absetzbeträge

Gesetze im Internet: § 6 Bürgergeld-Verordnung (Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge)

Bundessozialgericht: Urteil vom 11.11.2021 – B 14 AS 41/20 R

Tacheles e.V. / Harald Thomé: Stellungnahme zur Anpassung der Fahrtkostenpauschale im SGB II und SGB XII, 15.03.2026

Bundesfinanzministerium: Steuerliche Änderungen 2026 – Entfernungspauschale

Gegen-Hartz.de: Alle beschlossenen SGB-II-Änderungen beim Bürgergeld ab 1. Juli 2026